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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 13. Jan 2026, 11:30
von L3MNTRIX
Wäre allerdings interessant, was ein "Fachjurist" dazu sagen würde :?: :lol:
Leider gibt es dazu diverse Ergebnisse aus verschiedenen Quellen :doh:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 13. Jan 2026, 12:04
von spareribs
Schön langsam werden die Gesetze genauso blöd und hirnlos wie in der BRD ...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 13. Jan 2026, 12:52
von gewo
Poirot hat geschrieben: Di 13. Jan 2026, 08:40
twin2000 hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:47 Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.

Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
Womit bei Leihgabe vom Waffenhändler wieder die Abkühlfrist greifen würde was ja vertrottelt ist.
leute lest das gesetz
keine wartefrist bei verleihen von waffen

und die "abkühlphase (andere baustelle)" gibts schon noch,
aber nur bei ueberlassung von kat C an jemand der zwar keine WBK oder WP hat dafür aber schon kat C in seinem ZWR stehen hat