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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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titan
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Mi 11. Mär 2026, 22:06

Ein Roni oder Vergleichbares ist kein Waffengehäuse und auch kein Griffstück. Die FFW ist auch ohne dieses Teil bereits vollständig.

Weiters hat es keinen Sinn, solche Teile zu reglementieren und einer (Waffen-) Kategorie (!) zuzuordnen, während man ein Katana, eine Machete, Messer jeder Art (etc) frei erwerben kann (tatsächliche Waffen). Da fehlt dann jede Verhältnismäßigkeit. Auch bei Schäften wäre dies der Fall.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von FdH22 » Mi 11. Mär 2026, 23:02

titan hat geschrieben: Mi 11. Mär 2026, 22:06 Ein Roni oder Vergleichbares ist kein Waffengehäuse und auch kein Griffstück. Die FFW ist auch ohne dieses Teil bereits vollständig.

Weiters hat es keinen Sinn, solche Teile zu reglementieren und einer (Waffen-) Kategorie (!) zuzuordnen, während man ein Katana, eine Machete, Messer jeder Art (etc) frei erwerben kann (tatsächliche Waffen). Da fehlt dann jede Verhältnismäßigkeit. Auch bei Schäften wäre dies der Fall.
Das Problem ist ja nicht das wir LWB es nicht Wissen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Keramikpistole » Do 12. Mär 2026, 22:02

Wie wird Erbe von § 17 (1) Z7-10 aktuell gehandhabt? Können diese A-Sachen vererbt werden oder verfällt das wie Ziffer 4, also Pump Gun?

Beispiel, Erblasser hat die Sachen z.B. in der Übergangsfrist gemeldet und hat jetzt A-Plätze.
Gemäß § 43 (4), Vermächtnisnehmer hat bisher noch keine WBK, bekommt sie aber ohne weitere Begründung. Nur für die A-Sachen braucht er das Sportschützenargument.

So habe ich es verstanden. Was sagt ihr dazu?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Promo » Fr 13. Mär 2026, 09:54

Keramikpistole hat geschrieben: Do 12. Mär 2026, 22:02 Wie wird Erbe von § 17 (1) Z7-10 aktuell gehandhabt? Können diese A-Sachen vererbt werden oder verfällt das wie Ziffer 4, also Pump Gun?

Beispiel, Erblasser hat die Sachen z.B. in der Übergangsfrist gemeldet und hat jetzt A-Plätze.
Gemäß § 43 (4), Vermächtnisnehmer hat bisher noch keine WBK, bekommt sie aber ohne weitere Begründung. Nur für die A-Sachen braucht er das Sportschützenargument.
Ich befürchte analog VSRF, immerhin gibt es dazu Judikatur. Wobei man hier im Zweifelsfall die Magazine verfallen lassen könnte, die Waffe aber als Kat.B übernehmen kann.

Spannend wäre vor allem der Fall, wenn der Erbe selbst bereits Magazine hat. Ob er dann eine Erweiterung seines Kat.A Berechtigungsumfanges bekommt? Dazu ist mir noch keine Vorgangsweise bekannt.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Fr 13. Mär 2026, 10:08

Nachdem der Erwerb von weiteren Magazinen im Gesetz ja ausdrücklich erlaubt ist, ist die Analogie zur Pumpgun meiner Meinung nach nicht schlagend. Schalldämpfer sind ja auch an Berechtigte vererbbar. Die Pumpgun ist ja im Grunde in AT an privat unverkäuflich, was auf Magazine nicht zutrifft. An den Staat fallende Magazine werden dem Markt also wieder zugeführt. Weiters kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Polizist, der einen WP ausgestellt bekommt, nicht auch eine Genehmigung für große Magazine für LW bekäme oder eine LW mit angestecktem Magazin. Die Sportschützengeschichte schränkt ja aktuell nur Sportschützen ein.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Promo » Fr 13. Mär 2026, 10:27

Sehe ich nicht so, siehe dazu § 43 Abs 4 WaffG:
Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Der Vergleich mit SD hinkt: wenn etwa der Großvater Jäger war und daher berechtigterweise SD besessen hat, dann bekommt der Enkel ohne Jagdkarte mE definitiv dann keine Genehmigung zum Besitz von Schalldämpfern. Wenn er selbst eine Jagdkarte hat, dann ist er ja zum Besitz berechtigt.

Es gibt genug Erben, die zum Besitz von Pumpguns oder was auch immer nicht berechtigt sind. Diese können dennoch die erbgegenständlichen Schusswaffen an Berechtigte verkaufen. Im Regelfall kommen dazu Händler in Betracht. Im Zuge einer Verlassenschaft kann auch ohne § 18 Genehmigung besessenes Kriegsmaterial (mal von Explosivstoffen, etc. abgesehen, die werden wohl immer sofort abtransportiert werden) auch legalisiert und z.B. an Gewerbetreibende überlassen werden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Fr 13. Mär 2026, 10:33

Ersteres habe ich auch nicht behauptet. SDs sind allerdings wie in Fall zwei unbeschränkt und mit Billigung des Staates unreglementiert für Berechtigte erwerbbar. Von daher sehe ich das Maß für die selbe Strenge in der Sache nicht. Magazine und Schalldämpfer sind keine Waffen im Sinne des §1.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Fr 13. Mär 2026, 12:32

titan hat geschrieben: Fr 13. Mär 2026, 10:33 Ersteres habe ich auch nicht behauptet. SDs sind allerdings wie in Fall zwei unbeschränkt und mit Billigung des Staates unreglementiert für Berechtigte erwerbbar. Von daher sehe ich das Maß für die selbe Strenge in der Sache nicht. Magazine und Schalldämpfer sind keine Waffen im Sinne des §1.
Schalldämpfer sind aber schon noch verboten und nur für Jäger ausnahmsweise erlaubt oder hat sich da im WaffG was geändert ?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Fr 13. Mär 2026, 13:14

Klar sind sie verboten. Ausgenommen Berechtigte.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Keramikpistole » Fr 13. Mär 2026, 13:45

Promo hat geschrieben: Fr 13. Mär 2026, 09:54 Ich befürchte analog VSRF, immerhin gibt es dazu Judikatur. Wobei man hier im Zweifelsfall die Magazine verfallen lassen könnte, die Waffe aber als Kat.B übernehmen kann.

Spannend wäre vor allem der Fall, wenn der Erbe selbst bereits Magazine hat. Ob er dann eine Erweiterung seines Kat.A Berechtigungsumfanges bekommt? Dazu ist mir noch keine Vorgangsweise bekannt.
Guter Punkt. Die Waffen waren eh B vorher.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Fr 13. Mär 2026, 13:56

Bitte das Wort Berechtigte gegen Protegierte austauschen.

:whistle:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von titan » Fr 13. Mär 2026, 14:03

Kannst du für dich selber machen. Berechtigt ist man auch, wenn man keine gültige Jagdkarte mehr hat, nämlich 6 Monate lang.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von 75reinhard » Fr 13. Mär 2026, 15:23

rhodium hat geschrieben: Fr 13. Mär 2026, 13:56 Bitte das Wort Berechtigte gegen Protegierte austauschen.

:whistle:
Du weißt aber schon dass die Jagdverbände bei ihren Stellungnahmen zur Waffenrechtsnovelle angeregt haben, den Schalldämpfer in die Kat. C zu übernehmen?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von spareribs » Fr 13. Mär 2026, 17:04

So gesehen ist das Märchen vom Killer mit dem superleisen Schalldämpfer eh schon gegessen.Es ...wäre nett wenns Kat C wäre...ist ja dann registriert und dann gäbe es vielleicht keine privaten Basteleien ...
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Fr 13. Mär 2026, 17:54

spareribs hat geschrieben: Fr 13. Mär 2026, 17:04 So gesehen ist das Märchen vom Killer mit dem superleisen Schalldämpfer eh schon gegessen.Es ...wäre nett wenns Kat C wäre...ist ja dann registriert und dann gäbe es vielleicht keine privaten Basteleien ...
Ihr müsst euch davon lösen das Gesetze der Logik folgen.
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So funktioniert Staat.

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