Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Verfasst: Sa 31. Okt 2026, 17:38
https://www.austrian-shooters-united.at/
https://cdn.website-editor.net/68bc06e0 ... 0.2026.pdf
Grundsätzlich gilt:
Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht.
Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt
auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem
28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird. (Fall 1)
Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden,
müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt
nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar. (Fall 2)
Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen
gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht
gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG
dar. (Fall 3)
Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter
wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer
allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).
Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
https://cdn.website-editor.net/68bc06e0 ... 0.2026.pdf
Grundsätzlich gilt:
Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht.
Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt
auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem
28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird. (Fall 1)
Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden,
müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt
nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar. (Fall 2)
Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen
gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht
gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG
dar. (Fall 3)
Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter
wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer
allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).
Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).