Re: Vorderlader belegen keinen Platz mehr die 1000ste!
Verfasst: Di 18. Dez 2012, 17:59
GZ.: BMI-VA1900/0264-III/3/2012
Wien, am 05. Dezember 2012
Betreff:
Waffengesetz 1996; § 23 Abs. 2a WaffG, Schusswaffen der Kat. B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde
Im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 23 Abs. 2a WaffG wird nachstehende Rechtsansicht hinsichtlich welche Schusswaffen der Kat. B unter diese Bestimmung fallen mitgeteilt:
§ 23 Abs. 2a WaffG lautet:
Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
Replikas (Nachbauten) von Schusswaffen der Kat. B sind nur dann unter die Regelung des § 23 Abs. 2a WaffG subsumierbar, wenn diese Schusswaffe in der konkreten waffentechnischen Ausführung bzw. Ausgestaltung bereits vor dem Jahr 1871 auf dem Markt war.
Dies bedeutet, dass Schusswaffen der Kat. B, deren Ursprungsmodelle zwar vor 1871 entwickelt wurden, aber in einer Version gebaut sind, die auf einer Weiterentwicklung oder Verbesserung nach 1871 beruhen, nicht unter die Bestimmung des § 23 Abs. 2a WaffG fallen. Darunter fallen insbesondere auch Änderungen des ursprünglichen Kalibers.
Der gegenständliche Erlass wird in den sog. Waffenrecht-Runderlass aufgenommen und in der Anlage übermittelt.
Die Landespolizeidirektionen werden ersucht, den gegenständlichen Erlass samt Beilage an die Waffenbehörden 1. Instanz im do. Wirkungsbereich weiterzuleiten.
Wien, am 05. Dezember 2012
Betreff:
Waffengesetz 1996; § 23 Abs. 2a WaffG, Schusswaffen der Kat. B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde
Im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 23 Abs. 2a WaffG wird nachstehende Rechtsansicht hinsichtlich welche Schusswaffen der Kat. B unter diese Bestimmung fallen mitgeteilt:
§ 23 Abs. 2a WaffG lautet:
Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
Replikas (Nachbauten) von Schusswaffen der Kat. B sind nur dann unter die Regelung des § 23 Abs. 2a WaffG subsumierbar, wenn diese Schusswaffe in der konkreten waffentechnischen Ausführung bzw. Ausgestaltung bereits vor dem Jahr 1871 auf dem Markt war.
Dies bedeutet, dass Schusswaffen der Kat. B, deren Ursprungsmodelle zwar vor 1871 entwickelt wurden, aber in einer Version gebaut sind, die auf einer Weiterentwicklung oder Verbesserung nach 1871 beruhen, nicht unter die Bestimmung des § 23 Abs. 2a WaffG fallen. Darunter fallen insbesondere auch Änderungen des ursprünglichen Kalibers.
Der gegenständliche Erlass wird in den sog. Waffenrecht-Runderlass aufgenommen und in der Anlage übermittelt.
Die Landespolizeidirektionen werden ersucht, den gegenständlichen Erlass samt Beilage an die Waffenbehörden 1. Instanz im do. Wirkungsbereich weiterzuleiten.