Es geht um Waffen die z.B. durch einen Umbau auf Klappschaft zu kurz werden.Davomon1979 hat geschrieben: ↑Di 30. Jun 2020, 21:46Eben § 17 (1) Z 11 redet nur von verkürzen ohne Funktionseinbuße durch:
- Klapp oder Teleskop Schaft
- Werkzeuglos abnehmbarer Schaft
Von Mündungsbremse ist da keine Rede.
Schweiße ich nun eine Mündungsbremse an die die Waffe mit Klappschaft auf über 60cm verlängert habe ich keine Kat. A Waffe da sich das nicht werkzeuglos entfernen lässt.