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Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Di 13. Aug 2019, 19:32
von AUG-andy
Lexman1 hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 14:07
Könnten bitte einfach die letzten 2 Seiten gelöscht werden? Wäre in vielerlei Hinsicht besser.
Ja bitte, ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu toppen!
Papa Bär wie recht du hast .
Ich bin raus .........
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Di 13. Aug 2019, 19:35
von The_Governor
AUG-andy hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 19:32
Lexman1 hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 14:07
Könnten bitte einfach die letzten 2 Seiten gelöscht werden? Wäre in vielerlei Hinsicht besser.
Ja bitte, ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu toppen!
Papa Bär wie recht du hast .
Ich bin raus .........
Du kapierst anscheinend auch nach dem 5. Wink mit dem Zaunpfahl immernoch nicht, dass es hier nicht um Scheinheiligkeit geht, sondern darum, dass jeder mitlesen kann, wie genau es manche hier mit diversen Gesetzen nehmen. Ihr könnt ja einen eigenen Thread aufmachen, welche Gesetze ihr sonst noch so übertreten könnt, ohne das es jemand mitbekommt.
Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich...

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Di 13. Aug 2019, 19:56
von Alaskan454
The_Governor hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 19:35
Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich...
Ja ein paar überschätzen halt massiv die Anonymität vom Internet,wenn das wen anfängt zu interessieren(zb ein SB der zufällig mitliest) ist es mit der Web Anonymität schneller vorbei als einem lieb ist.
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Di 13. Aug 2019, 19:59
von The_Governor
Alaskan454 hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 19:56
The_Governor hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 19:35
Es gibt jetzt schon genug Stimmen, die zentrale Lagerung der Waffen fordern, also nur weiter so. Selten dämlich...
Ja ein paar überschätzen halt massiv die Anonymität vom Internet,wenn das wen anfängt zu interessieren(zb ein SB der zufällig mitliest) ist es mit der Web Anonymität schneller vorbei als einem lieb ist.
Das ist der worst case. Es geht alleine schon darum, welches Bild hier nach außen vermittelt werden sollte, nämlich das eines verantwortungsvollen Legalwaffenbesitzers, um den Gegnern keine weiteren Angriffsflächen zu bieten.
Der Rest der hier diskutiert wurde sollte unter Hausverstand bzw. unter "behalte ich für mich" fallen.

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Di 13. Aug 2019, 20:02
von gewo
AUG-andy hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 13:30
Ich kenne keinen WBK Besitzer der das noch nicht gemacht hat .
ich glaub du verschaetz dich da grad
du kennst sicher a ganze menge
zumindestens einen: mich
das ist eine bestimmung die direkt im gesetz steht
und ist eine von drei wichtigen punkt die wir zb auch beim waffenfuehrerschein bei den wiederholungen immer in den mittelpunkt stellen
weil es eben eine der der drei bestimmungen ist wegen denen die meisten WBK bzw WP entzogen werden ...
Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Di 13. Aug 2019, 23:24
von nerd
+1 gewo
Re: Sommerloch?
Wenn jemand meine Waffe angrabbeln will, soll er/sie die WBK machen oder mit mir auf einen behördlichen Schießstand gehen. Es gibt keine bessere Werbung für LWB als gesetzestreuer Umgang mit dem Privileg, eine Waffe zu besitzen.
Irgendwie wurde hier schon alles gesagt: Gesetz ist Gesetz, It's the law, und fertig. Auch wenn das hier ein Diskussionsforum ist, man kann Fakten und Rechtssprechung nicht wegdiskutieren.
Der letzte macht bitte das Licht aus!

Re: Darf man jemanden die Waffe zum halten geben?
Verfasst: Mi 14. Aug 2019, 07:35
von Weissi
Ich schließe den Thread mit dem Zitat von cas81
cas81 hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 09:42
- Die zivilrechtlichen Begriffe "Besitz" und "Innehabung" werden im WaffG gleichgestellt (§6 Abs 1 WaffG).
- Der Besitz (und damit die Innehabung) von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Hier wird auf die WBK abgestellt (§20 Abs 1 WaffG).
- Ausnahmen hiervon gelten im Zuge eines Verkaufsgesprächs eines hierzu berechtigten Gewerbetreibenden (§6 Abs 2 WaffG) und das Schießstättenprivileg (§14 WaffG).
Ergebnis:
Beim Händler: ok
Auf einem behördlich genehmigter Schießstand: ok.
Daheim oder sonst wo: nicht ok. Denn Innehabung ist die faktische (körperliche) Gewahrsame und genau das ist dem Besitz gleichgestellt, weshalb gegen §20 Abs 1 WaffG verstoßen werden würde.
Grüße,
Weissi