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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 10:14
von Balistix
gewo hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 10:10
Balistix hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 08:05
gewo hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 07:20
In welchem internationalen verband einer disziplin fuer die du HiCaps brauchst ist der ösb mitglied ?
Ob das das Gesetz vorsieht, weiß ich nicht. Wortwörtlich steht drin, dass ein solcher Verein bestätigen muss, dass die Magazine in
einer anerkannten Disziplin Verwendung finden. Nicht explizit in einer von diesem Verein/Verband abgehaltenen.
wenn das jeder x-beliebige schiessportverband machen dürfte waere das schön
es entbehrt aber nicht einer gewissen Logik dass ein verein immer nur eine Bestätigung ueber Sachverhalte ausstellen kann die ihn selber betreffen oder ..
Ich auch nicht.
Es sind allerdings beide Varianten denkbar, insofern ist deine Frage irreführend, weil sie impliziert, dass diese Disziplin auch vom jeweiligen Verband abgehalten werden muss.
Für welche Interpretation sich unsere Behörden entscheiden, wenn es Knopf auf Spitz steht, können wir uns leider denken.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 10:49
von Dobi
Dazu hab ich eine vielleicht doofe Frage bzw. folgendes Verständnis-Problem:
Wenn ich ab 14.12. zu meiner WBK mit 2 Kat.B-Plätzen in Summe 4 x Zubehör haben darf, aber das Melden von Zubehör nicht vorgesehen ist, wie wird dann überprüft, ob ich die max. zulässige Zubehöranzahl nicht überschreite?
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
Wie überprüft die Behörde, ob ich nicht schon mehr als 4 x Zubehör habe, wenn es der Behörde nicht gemeldet wird?
Oder steh ich da jetzt komplett auf der Leitung?
Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."
Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 10:51
von hari
Wer sagt dass die Meldung ned mehr vorgesehen sei? Ein Antrag mit Bescheid ist nicht mehr notwendig. Die Meldung wird ja weiterhin gemacht.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 11:05
von Dobi
hari hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 10:51
Wer sagt dass die Meldung ned mehr vorgesehen sei? Ein Antrag mit Bescheid ist nicht mehr notwendig. Die Meldung wird ja weiterhin gemacht.
Lt. dem von mir zitiertem Beitrag von Davomon1979: "Melden von Zubehör war nie vorgesehen, bzw. steht auch nicht im Gesetz."
Deshalb bin ich ja verwirrt und hab nachgefragt …
Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."
Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 11:50
von gewo
Dobi hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 10:49
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
das es sehr wohl gemeldet werden muss ist eh schon geklaert
aber nur fuers Protokoll:
es ist NICHT die aufgabe des Händlers zu kontrollieren ob ihr eure stueckzahlen ueberschreitet
das kann er garned weil es ja die sechs wochen Meldefrist gibt (und manche Behörden noch viel länger brauchen um was manuell ins ZWR einzutragen)
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 12:07
von Dobi
gewo hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 11:50
Dobi hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 10:49
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
das es sehr wohl gemeldet werden muss ist eh schon geklaert
aber nur fuers Protokoll:
es ist NICHT die aufgabe des Händlers zu kontrollieren ob ihr eure stueckzahlen ueberschreitet
das kann er garned weil es ja die sechs wochen Meldefrist gibt (und manche Behörden noch viel länger brauchen um was manuell ins ZWR einzutragen)
Danke! Jetzt kenn ich mich wieder aus und meine doofe Frage bzw. mein Verständnisproblem hat sich erledigt

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 12:29
von Davomon1979
Dobi hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 10:49
Dazu hab ich eine vielleicht doofe Frage bzw. folgendes Verständnis-Problem:
Wenn ich ab 14.12. zu meiner WBK mit 2 Kat.B-Plätzen in Summe 4 x Zubehör haben darf, aber das Melden von Zubehör nicht vorgesehen ist, wie wird dann überprüft, ob ich die max. zulässige Zubehöranzahl nicht überschreite?
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
Wie überprüft die Behörde, ob ich nicht schon mehr als 4 x Zubehör habe, wenn es der Behörde nicht gemeldet wird?
Oder steh ich da jetzt komplett auf der Leitung?
Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."
Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
Es geht dabei um Altbestandszubehör, das muss der Besitzer nicht melden (weil es eh im ZWR Steht). - Neu gekauftes muss natürlich gemeldet werden.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 13:07
von Dobi
Davomon1979 hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 12:29
Dobi hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 10:49
Dazu hab ich eine vielleicht doofe Frage bzw. folgendes Verständnis-Problem:
Wenn ich ab 14.12. zu meiner WBK mit 2 Kat.B-Plätzen in Summe 4 x Zubehör haben darf, aber das Melden von Zubehör nicht vorgesehen ist, wie wird dann überprüft, ob ich die max. zulässige Zubehöranzahl nicht überschreite?
Wie kann ein Händler dann ohne Überprüfungsmöglichkeit wieviel Zubehör ich schon habe (wenn's nicht gemeldet wird) feststellen, ob er mir noch ein weiteres Zubehör verkaufen darf?
Wie überprüft die Behörde, ob ich nicht schon mehr als 4 x Zubehör habe, wenn es der Behörde nicht gemeldet wird?
Oder steh ich da jetzt komplett auf der Leitung?
Edit/Nachtrag:
Ich hab jetzt unter dem Link nachgelesen und unter "Zu §23 Abs.3:" auf Seite 10 steht als letzter Satz:
"Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde – wie bisher –gemäß §28 in Verbindung mit§2 Abs.2 zu melden."
Somit relativiert sich für mich dich Aussage, dass Melden von Zubehör nie vorgesehen war und so nicht im Gesetz steht …
Es geht dabei um Altbestandszubehör, das muss der Besitzer nicht melden (weil es eh im ZWR Steht). - Neu gekauftes muss natürlich gemeldet werden.
Danke! Jetzt kenn ich mich komplett aus!
Zumindest was diesen Teil der Neuerungen betrifft …

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 15:54
von Balistix
Weiß man, wie mit Umbausätzen, dh bspw Endomags, umgegangen werden wird?
Dadurch kann ich ja bspw legal besessene Altbestands-223er Magazine auf 9mm umbauen. Ist das dann mangels Altbestand für 9er Magazine böseböse und geht nur am behördlich genehmigten Stand?
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 19:31
von Davomon1979
Ein Paar offene Punkte von meiner Seite:
1. Darf ich in einem
privaten Schießkeller einen normalsterblichen WBK Besitzer mit meiner als Kat A gemeldeten Glock 17 mit
17 Schuss Magazin schießen lassen?
Beide Antworten sind unbefriedigend:
- Nein: Dem WBK Besitzer fehlt die Kategorie A Berechtigung, er hat aber da ein 17 Schuss Magazin angesteckt ist keine Möglichkeit festzustellen das die Waffe Katagorie A ist. - Er würde sich dadurch massiv strafbar machen
- JA: In diesem Fall ist die Waffe mit 17 Schuss Magazin Katagorie B, daher besitze ich in diesem Zeitpunkt mehr B Waffen als ich haben darf
= Wenn wir das geklärt haben, können wir darüber reden ob ich die 33 Schuss Magazine an einer neuen Kat B Glock anstecken dürfte
2. Unter welchen Voraussetzungen darf ich ein nach dem 14.12.2019 gekauftes Glock 34 Wechselsystem für meine Glock 17 zu einer ganzen Waffen zusammenbauen? - Es gibt keine Basiswaffe mehr und es gibt auch keinen Bescheid mehr der mir erlaubt die Glock 34 zusammenzubauen wenn ich die Glock 17 zerlege. - Da kann jetzt alles möglich sein da es keine Rechtsgrundlage gibt:
- Ich darf wie bisher die Glock 34 zusammenbauen wenn ich die Glock 17 zerlege
- Ich darf die Glock 34 zusammenbauen wenn ich dafür irgend eine Waffe zB das Steyr AUG zerlege
- Ich darf die Glock 34 dauerhaft mit einem freien Griffstück zusammenbauen, (ohne Bescheid keine Zerlege Pflicht)
- Ich darf die Glock 34 überhaupt nur am behördlichen Schießstand zusammenbauen
3. Als was gelten MP5 15 Schuss Magazine wenn ich kein SP5k habe?
- Als Pistolenmagazine da das SP5k ein Pistole ist und das einziges MP5 Derivat in Österreich derzeit legal
- Als Magazine für eine Selbstladegewehr da ursprünglich für die MP5 gebaut
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 19:48
von HowlingWolf
Davomon1979 hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 19:31
1. Darf ich in einem
privaten Schießkeller einen normalsterblichen WBK Besitzer mit meiner als Kat A gemeldeten Glock 17 mit
17 Schuss Magazin schießen lassen?
Beide Antworten sind unbefriedigend:
- Nein: Dem WBK Besitzer fehlt die Kategorie A Berechtigung, er hat aber da ein 17 Schuss Magazin angesteckt ist keine Möglichkeit festzustellen das die Waffe Katagorie A ist. - Er würde sich dadurch massiv strafbar machen
- JA: In diesem Fall ist die Waffe mit 17 Schuss Magazin Katagorie B, daher besitze ich in diesem Zeitpunkt mehr B Waffen als ich haben darf
Ich tippe auf Antwort Zwei. Sollte es tatsächlich so kommen, dass eine Waffe explizit als A gemeldet werden muss, bedeutet das nur, dass du sie mit einem Magazin größer 20 außerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes zur Kat A machen darfst. Denn:
WaffG §17 Abs. 1 Z7 hat geschrieben:von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
Ohne eigebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann, ist es eine Kat B. Daher mus auch der A-Platz "rückwärtskompatibel" sein.
Die Anzahl der B-Plätze auf der WBK wird ja nur reduziert, damit du insgesamt nicht mehr Plätze hast als zuvor.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 19:56
von Yukon
Davomon1979 hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 19:31
Ein Paar offene Punkte von meiner Seite:
1. Darf ich in einem
privaten Schießkeller einen normalsterblichen WBK Besitzer mit meiner als Kat A gemeldeten Glock 17 mit
17 Schuss Magazin schießen lassen?
Beide Antworten sind unbefriedigend:
- Nein: Dem WBK Besitzer fehlt die Kategorie A Berechtigung, er hat aber da ein 17 Schuss Magazin angesteckt ist keine Möglichkeit festzustellen das die Waffe Katagorie A ist. - Er würde sich dadurch massiv strafbar machen
- JA: In diesem Fall ist die Waffe mit 17 Schuss Magazin Katagorie B, daher besitze ich in diesem Zeitpunkt mehr B Waffen als ich haben darf
= Wenn wir das geklärt haben, können wir darüber reden ob ich die 33 Schuss Magazine an einer neuen Kat B Glock anstecken dürfte
2. Unter welchen Voraussetzungen darf ich ein nach dem 14.12.2019 gekauftes Glock 34 Wechselsystem für meine Glock 17 zu einer ganzen Waffen zusammenbauen? - Es gibt keine Basiswaffe mehr und es gibt auch keinen Bescheid mehr der mir erlaubt die Glock 34 zusammenzubauen wenn ich die Glock 17 zerlege. - Da kann jetzt alles möglich sein da es keine Rechtsgrundlage gibt:
- Ich darf wie bisher die Glock 34 zusammenbauen wenn ich die Glock 17 zerlege
- Ich darf die Glock 34 zusammenbauen wenn ich dafür irgend eine Waffe zB das Steyr AUG zerlege
- Ich darf die Glock 34 dauerhaft mit einem freien Griffstück zusammenbauen, (ohne Bescheid keine Zerlege Pflicht)
- Ich darf die Glock 34 überhaupt nur am behördlichen Schießstand zusammenbauen
3. Als was gelten MP5 15 Schuss Magazine wenn ich kein SP5k habe?
- Als Pistolenmagazine da das SP5k ein Pistole ist und das einziges MP5 Derivat in Österreich derzeit legal
- Als Magazine für eine Selbstladegewehr da ursprünglich für die MP5 gebaut
Was deine Fragen 1 und eventuell 3 anbelangt, kann ich dir gerne genaueres sagen, wenn sich das BMI dazu herablässt mein Mail zu beantworten, allerdings fürchte ich, dass bis dahin noch eine Menge Wasser die Donau runterrinnen wird.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 20:23
von Davomon1979
Yukon hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 19:56
Was deine Fragen 1 und eventuell 3 anbelangt, kann ich dir gerne genaueres sagen, wenn sich das BMI dazu herablässt mein Mail zu beantworten, allerdings fürchte ich, dass bis dahin noch eine Menge Wasser die Donau runterrinnen wird.
Für Frage 3 schauen Sie einfach nach was wir melden und schicken dir dann am Tag 1 nach der Übergangsfrist das Gegenteil als Rechtsmeinung

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 20:43
von Yukon
Davomon1979 hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 20:23
Yukon hat geschrieben: Di 19. Nov 2019, 19:56
Was deine Fragen 1 und eventuell 3 anbelangt, kann ich dir gerne genaueres sagen, wenn sich das BMI dazu herablässt mein Mail zu beantworten, allerdings fürchte ich, dass bis dahin noch eine Menge Wasser die Donau runterrinnen wird.
Für Frage 3 schauen Sie einfach nach was wir melden und schicken dir dann am Tag 1 nach der Übergangsfrist das Gegenteil als Rechtsmeinung
Spontan sehe ich seitens Behörde nur einen einzigen Ausweg, der dem Gesetz entspricht und durchführbar wäre: die betreffenden Magazine werden sowohl Z9 als auch Z10 hinzugerechnet. Das würde aber zur Folge haben, dass ein einzelnes Magazin zwei unterschiedlichen Ziffern zugeordnet werden würde, also quasi "doppelt gezählt" werden würde. Nachdem aus einem einzelnen Magazin nicht zwei werden können, da sich Magazine nicht selbstständig vermehren, würde das zwangsweise bedeuten, dass eine Angabe der Anzahl der zu meldenden Magazine mit einem systematischen Fehler behaftet wäre und folglich obsolet wäre.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 19. Nov 2019, 21:02
von Davomon1979
Hinsichtlich Anzahl kann ich noch mit einer Stelle aus den erläuternden Bemerkungen dienen:
Zu § 17 Abs. 3
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Es macht jetzt wenig Sinn den Altbestand anzahlmäßig zu erfassen wenn alle neu legal verkauften High Caps nicht gemeldet werden müssen.
