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von gewo » Mi 4. Feb 2026, 12:19
rider650 hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:26
Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:06
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OK, dann drehe ich es mal um ... nach deiner Logik kann ein WBK Inhaber niemals bestraft werden, wenn er genau so viele freie Plätze wie illegale Kat.B hat. Die nicht gemeldete P.08 vom Opa aus dem 2. Weltkrieg wär dann kein Problem, weil er hält ja eh einen WBK Platz dafür frei. Ich glaube nicht, dass das Argument das Gericht überzeugen wird können.
Er verstößt gegen die Meldepflicht, Verwaltungsübertretung mit 360 € Strafe. Wenn die Waffe nicht gestohlen ist, er sie nicht gefunden hat, sie kein Kriegsmaterial ist oder sonst irgendwas damit nicht passt - gegen welchen Teil des WaffG verstößt er sonst noch?
gegen keinen denk ich
aber der verstoss gegen die meldepflicht (eigentlich registrierungspflicht) reicht in dem fall wohl schon fuer einen waffenrechtliche unzuverlaessigkeit
dh es wird ein verwaltungsverfahren zum entzug des waffenrechtlichen dokumentes begonnen.
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