Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mi 25. Jun 2025, 15:19
BKA 18.6.2025
Vortrag an den Ministerrat
3. Deutliche Verschärfung des Waffenrechts
Die Bundesregierung setzt mit der geplanten Novelle des Waffengesetzes ein klares
Zeichen für mehr Sicherheit in Österreich. Der legale Waffenbesitz erfordert höchste
Verantwortung – diesem Grundsatz wird mit den neuen Maßnahmen noch stärker
Rechnung getragen. Konkret ist vorgesehen, die Eignungsvoraussetzungen für den Erwerb
und Besitz von Waffen deutlich zu verschärfen.
Mit dieser Reform setzt die Bundesregierung konsequent auf Prävention und Sicherheit,
ohne den verantwortungsvollen legalen Waffenbesitz in Frage zu stellen. Ziel ist ein
wirksames, ausgewogenes und an den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen orientiertes
Waffenrecht ohne die bereits strengen Bestimmungen wie für Jagd und den Schießsport
einzugreifen. Auf Grundlage der bisher bekannten Informationen zeigt sich, dass das
bestehende Waffenrecht – das den Zugang zu Schusswaffen auf zuverlässige Personen
beschränken soll – in diesem Fall nicht die intendierte Wirkung entfaltet hat. Daher ist
eine Überprüfung und Anpassung der Regelungen zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen sinnvoll.
Dazu gehören eben Maßnahmen, die sich aus den Erkenntnissen zum Vorfall in Graz
ableiten lassen: Der Täter hatte die verwendeten Waffen legal erworben und besessen,
obwohl bei früheren Überprüfungen – etwa im Zuge der Musterung – psychologische
Bedenken festgestellt wurden. Hier gilt es, die bestehenden Kontrollmechanismen zu
optimieren und eine entsprechende Behördenzusammenarbeit samt Datenaustausch zu
ermöglichen.
Ziel muss es sein, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verantwortungsvollem
Waffenbesitz und öffentlicher Sicherheit zu gewährleisten. Durch gezielte
Nachbesserungen kann das Risiko von Missbrauch reduziert werden, ohne dass
verantwortungsvolle Waffenbesitzer pauschal eingeschränkt werden.
Dazu sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
• Der Erwerb von Schusswaffen darf nur nach Überprüfung der Zuverlässigkeit möglich
sein.
• Es ist eine Ausweitung, Überarbeitung und Verschärfung der waffenpsychologischen
Gutachten erforderlich (z.B. verpflichtende mehrstufige Anamnesegespräche),
wodurch u.a. sogenannte „Kombipakete“, die die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
binnen kürzester Frist ermöglichen, verboten werden.
• Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Einrichtungen der
psychischen Gesundheit soll deutlich verbessert werden. So sollen beispielsweise die
Ergebnisse psychologischer Untersuchungen im Rahmen der Stellung, insbesondere
bei Feststellung der Untauglichkeit durch die Stellungskommission, künftig für die
Waffenbehörden zugänglich sein.
• Ergänzend wird die Möglichkeit eines bis zu zehnjährigen Waffenverbots bei
auffälligen psychologischen Gutachten, etwa im Wege einer besonderen
Anzeigeverpflichtung, geschaffen.
• Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und
Gebietskörperschaften weiter gestärkt, um ein umfassendes und effizientes
Schutzsystem zu gewährleisten.
• Privater Waffenverkauf soll nur unter Einbindung eines registrierten Händlers
stattfinden, insbesondere um eine lückenlose Dokumentation und Überprüfung
allfälliger Waffenverbote sicherstellen zu können.
• Bei durch ein Gericht angenommener Gefährlichkeit oder mangelnder Verlässlichkeit
ist ein Waffenverbot zu verhängen. Eine solche wird insbesondere dann
angenommen, wenn ein Gericht eine Verurteilung wegen
• einer vorsätzlich begangenen Straftat gegen Leib und Leben (§§ 75 StGB ff;
StGB, besonderer Teil, Erster Abschnitt), die mit lebenslanger oder mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs 1 StGB Verbrechen),
• Verletzungs- oder Gefährdungsdelikte im sozialen Nahraum,
• Angriffe auf oberste Staatsorgane (§ 249 ff StGB),
• Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB), Staatsfeindliche Bewegung (§
247a StGB), Religiös motivierte extremistische Verbindung (§ 247b StGB),
• schwere Sexualdelikte (§§ 201, 202, 205, 206, 207, 217 StGB),
• sowie wegen Straftaten nach dem Verbotsgesetz
fällt.
• Bei einem durch die Staatsanwaltschaft eingeleitetem Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts insbesondere der oben genannten Straftaten sowie wegen der §§ 278b
bis 278g oder des § 282a StGB ist ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen.
• Der tatsächliche Bedarf an einer Waffenbesitzkarte ist im Rahmen des
psychologischen Gutachtens darzulegen.
• Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen weiter zu
stärken, soll das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B
künftig – mit wenigen eng definierten Ausnahmen – auf 25 Jahre angehoben werden.
• Die Waffenbesitzkarte wird bei Neuausstellungen in Zukunft standardmäßig auf acht
Jahre befristet. Für die Verlängerung und den Erwerb weiterer Waffen erfolgt ein
angepasstes Verfahren. Der Vollzug der wiederkehrenden Überprüfung der
Verlässlichkeit (§ 25 Waffengesetz) wird verschärft.
• Die Zuordnung von Schusswaffen zu den einzelnen Kategorien gemäß Waffengesetz
wird evaluiert.
• Der Erwerb von Kategorie-C-Waffen soll künftig grundsätzlich erst ab dem vollendeten
25. Lebensjahr möglich sein. Für unter 25-Jährige wird eine eigene altersabhängige
Waffenkarte (analog zur Waffenbesitzkarte) vorgesehen. Damit wird der Zugang noch
stärker an Reife, Verantwortungsbewusstsein und Sicherheitsinteresse gekoppelt.
• Für den Ersterwerb jeder Schusswaffe sollte eine vierwöchige „Abkühlphase“
erforderlich sein, sofern das waffenrechtliche Dokument nicht aufgrund einer akuten
Bedrohungssituation ausgestellt wurde.
• Der Schutz von Schulen und Kindergärten sowie deren unmittelbare geografische
Umgebung hat für die Bundesregierung oberste Priorität, weswegen eine
verfassungskonforme gesetzliche Grundlage für Waffenverbotszonen geschaffen
werden soll, in denen das private Führen von Waffen mit bestimmten Ausnahmen
verboten ist.
Vortrag an den Ministerrat
3. Deutliche Verschärfung des Waffenrechts
Die Bundesregierung setzt mit der geplanten Novelle des Waffengesetzes ein klares
Zeichen für mehr Sicherheit in Österreich. Der legale Waffenbesitz erfordert höchste
Verantwortung – diesem Grundsatz wird mit den neuen Maßnahmen noch stärker
Rechnung getragen. Konkret ist vorgesehen, die Eignungsvoraussetzungen für den Erwerb
und Besitz von Waffen deutlich zu verschärfen.
Mit dieser Reform setzt die Bundesregierung konsequent auf Prävention und Sicherheit,
ohne den verantwortungsvollen legalen Waffenbesitz in Frage zu stellen. Ziel ist ein
wirksames, ausgewogenes und an den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen orientiertes
Waffenrecht ohne die bereits strengen Bestimmungen wie für Jagd und den Schießsport
einzugreifen. Auf Grundlage der bisher bekannten Informationen zeigt sich, dass das
bestehende Waffenrecht – das den Zugang zu Schusswaffen auf zuverlässige Personen
beschränken soll – in diesem Fall nicht die intendierte Wirkung entfaltet hat. Daher ist
eine Überprüfung und Anpassung der Regelungen zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen sinnvoll.
Dazu gehören eben Maßnahmen, die sich aus den Erkenntnissen zum Vorfall in Graz
ableiten lassen: Der Täter hatte die verwendeten Waffen legal erworben und besessen,
obwohl bei früheren Überprüfungen – etwa im Zuge der Musterung – psychologische
Bedenken festgestellt wurden. Hier gilt es, die bestehenden Kontrollmechanismen zu
optimieren und eine entsprechende Behördenzusammenarbeit samt Datenaustausch zu
ermöglichen.
Ziel muss es sein, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verantwortungsvollem
Waffenbesitz und öffentlicher Sicherheit zu gewährleisten. Durch gezielte
Nachbesserungen kann das Risiko von Missbrauch reduziert werden, ohne dass
verantwortungsvolle Waffenbesitzer pauschal eingeschränkt werden.
Dazu sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
• Der Erwerb von Schusswaffen darf nur nach Überprüfung der Zuverlässigkeit möglich
sein.
• Es ist eine Ausweitung, Überarbeitung und Verschärfung der waffenpsychologischen
Gutachten erforderlich (z.B. verpflichtende mehrstufige Anamnesegespräche),
wodurch u.a. sogenannte „Kombipakete“, die die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
binnen kürzester Frist ermöglichen, verboten werden.
• Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Einrichtungen der
psychischen Gesundheit soll deutlich verbessert werden. So sollen beispielsweise die
Ergebnisse psychologischer Untersuchungen im Rahmen der Stellung, insbesondere
bei Feststellung der Untauglichkeit durch die Stellungskommission, künftig für die
Waffenbehörden zugänglich sein.
• Ergänzend wird die Möglichkeit eines bis zu zehnjährigen Waffenverbots bei
auffälligen psychologischen Gutachten, etwa im Wege einer besonderen
Anzeigeverpflichtung, geschaffen.
• Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und
Gebietskörperschaften weiter gestärkt, um ein umfassendes und effizientes
Schutzsystem zu gewährleisten.
• Privater Waffenverkauf soll nur unter Einbindung eines registrierten Händlers
stattfinden, insbesondere um eine lückenlose Dokumentation und Überprüfung
allfälliger Waffenverbote sicherstellen zu können.
• Bei durch ein Gericht angenommener Gefährlichkeit oder mangelnder Verlässlichkeit
ist ein Waffenverbot zu verhängen. Eine solche wird insbesondere dann
angenommen, wenn ein Gericht eine Verurteilung wegen
• einer vorsätzlich begangenen Straftat gegen Leib und Leben (§§ 75 StGB ff;
StGB, besonderer Teil, Erster Abschnitt), die mit lebenslanger oder mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs 1 StGB Verbrechen),
• Verletzungs- oder Gefährdungsdelikte im sozialen Nahraum,
• Angriffe auf oberste Staatsorgane (§ 249 ff StGB),
• Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB), Staatsfeindliche Bewegung (§
247a StGB), Religiös motivierte extremistische Verbindung (§ 247b StGB),
• schwere Sexualdelikte (§§ 201, 202, 205, 206, 207, 217 StGB),
• sowie wegen Straftaten nach dem Verbotsgesetz
fällt.
• Bei einem durch die Staatsanwaltschaft eingeleitetem Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts insbesondere der oben genannten Straftaten sowie wegen der §§ 278b
bis 278g oder des § 282a StGB ist ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen.
• Der tatsächliche Bedarf an einer Waffenbesitzkarte ist im Rahmen des
psychologischen Gutachtens darzulegen.
• Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen weiter zu
stärken, soll das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B
künftig – mit wenigen eng definierten Ausnahmen – auf 25 Jahre angehoben werden.
• Die Waffenbesitzkarte wird bei Neuausstellungen in Zukunft standardmäßig auf acht
Jahre befristet. Für die Verlängerung und den Erwerb weiterer Waffen erfolgt ein
angepasstes Verfahren. Der Vollzug der wiederkehrenden Überprüfung der
Verlässlichkeit (§ 25 Waffengesetz) wird verschärft.
• Die Zuordnung von Schusswaffen zu den einzelnen Kategorien gemäß Waffengesetz
wird evaluiert.
• Der Erwerb von Kategorie-C-Waffen soll künftig grundsätzlich erst ab dem vollendeten
25. Lebensjahr möglich sein. Für unter 25-Jährige wird eine eigene altersabhängige
Waffenkarte (analog zur Waffenbesitzkarte) vorgesehen. Damit wird der Zugang noch
stärker an Reife, Verantwortungsbewusstsein und Sicherheitsinteresse gekoppelt.
• Für den Ersterwerb jeder Schusswaffe sollte eine vierwöchige „Abkühlphase“
erforderlich sein, sofern das waffenrechtliche Dokument nicht aufgrund einer akuten
Bedrohungssituation ausgestellt wurde.
• Der Schutz von Schulen und Kindergärten sowie deren unmittelbare geografische
Umgebung hat für die Bundesregierung oberste Priorität, weswegen eine
verfassungskonforme gesetzliche Grundlage für Waffenverbotszonen geschaffen
werden soll, in denen das private Führen von Waffen mit bestimmten Ausnahmen
verboten ist.