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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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sniffer
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von sniffer » Di 19. Nov 2013, 15:28

so, jetzt hat´s uns in tirol auch getroffen mit §23 (2b) - vorbei die schönen zeiten der fast unendlichen erweiterungen ........
wenn unrecht zu recht wird wird widerstand zur pflicht!
dem land tirol die treue!

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Stickhead
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Stickhead » Di 19. Nov 2013, 15:38

Bitte les einfach die vorigen Seiten, Sniffer!
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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sniffer
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von sniffer » Mi 20. Nov 2013, 08:52

Stickhead hat geschrieben:Bitte les einfach die vorigen Seiten, Sniffer!

stimmt, ich hab mich hier tatsächlich etwas falsch ausgedrückt - sorry.

ich wollte damit sagen das unsere behörde auch bei sportschützen gleich nach §23 (2b) vorgeht und die leute ohne erweiterung nach hause schickt. man muss also jetzt auch bei uns etwas nachhelfen den gesetzestext vorlegen und etwas nachhelfen - das war ich bisher von unserer behörde nicht gewohnt.

mir persönlich ist es ja nicht passiert und mit etwas reden sollte sich das missverständnis dann auch in luft auflösen.

LG
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Stickhead
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Stickhead » Mi 20. Nov 2013, 09:14

Das auf jeden Fall. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert aufrecht :)
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von piefke » Mi 20. Nov 2013, 13:57

sniffer hat geschrieben:so, jetzt hat´s uns in tirol auch getroffen mit §23 (2b) - vorbei die schönen zeiten der fast unendlichen erweiterungen ........


Ist dies bei allen Tiroler BH so, oder tun sich da welche bei der restriktiven Auslegung hervor?

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Raider » So 29. Dez 2013, 11:59

Ahoi!

habe die sufu bemüht aber nichts dementsprechendes gefunden....

weiß jemand ob es in Innsbruck eine Art "mindestdauer" gibt nach der man erst erweitern kann?
ich habe da nml schon die unterschiedlichsten dinge gehört und es würde mich intressieren ob da jemand genauere infos hat?

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rupi » So 29. Dez 2013, 12:05

bin zwar nicht aus Innsbruck aber in Linz gehts eher nach Listenmenge statt Zeitdauer
hast schon brav Bewerbslisten gesammelt ?

wenn ja druck dir einen Dreizeiler aus als "Antrag zur Erweiterung" und marschier mit den Listen zur BH, mehr als dich heimschicken könnens eh nicht ;)
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Hellboy » So 29. Dez 2013, 12:58

Und nimm a vereinsbestätigung mit von allen vereinen wo du schiesst. Schadet nie

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Stickhead » So 29. Dez 2013, 18:17

Eine gesetzliche Frist gibt es jedenfalls nicht!
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Mr.M » Fr 14. Feb 2014, 13:32

Ich habe meine WBK seit 6 Jahren und habe heute einen Erweiterung um 2 Stk gem § 23 (2b) beantragt.
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...

Ist das gesetzeskonform?

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von wallenstein » Fr 14. Feb 2014, 14:02

Nicht nur in Verkaufs- und Suchfreds ist es auch hier im "Recht" absolut störend wenn man nicht einmal weiß in welcher Gegend der Kollege zu Hause ist (wird ja doch nach BH bzw. Poldion verschieden gehandhabt).
Ist es wirklich notwendig bei den Angaben den Wohnort, oder zumindest die Gegend zu verheimlichen? NSA, CIA, KGB und allen anderen wissen es ja ohnedies. :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :headslap:
Ein Politiker wird nicht dadurch zum Experten, daß er etwas über etwas sagt. (Manfred Rommel)
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von MeanMachine » Fr 14. Feb 2014, 14:04

"Im Ermessen der Behörde" ist es. Würde es nicht gesetzeskonform nennen, aber wenn sie es wollen, argumentieren sie einfach damit, dass sie es als "Beweis" für deine sportliche Tätigkeit "brauchen".
Möglichkeiten?
•Sagen "das dürfen sie nicht", und mit der daraus resultierenden Willkür leben.
•Sagen "wo steht das?" und mit dem Verweis aufs Ermessen der ausstellenden Behörde und der daraus resultierenden Willkür leben.
•beeinspruchen, Anwalt einschalten, Zeit und Geld aufwenden mit unklarem Ausgang...
•Schreiben beibringen

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Fr 14. Feb 2014, 14:06

Mr.M hat geschrieben:Ich habe meine WBK seit 6 Jahren und habe heute einen Erweiterung um 2 Stk gem § 23 (2b) beantragt.
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...
Ist das gesetzeskonform?



hi

bei einer erweiterung nach §23 (2b) ist eigentlich nur der nachweis der vereinsMITGLIEDSCHAFT vorgesehen
dazu gibt es auch eine runderlass ....
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rhodium » Fr 14. Feb 2014, 15:11

Nutzt es eine Behörde auf solch einen Runderlass hinzuweisen oder kann die auch "uns wurscht" sagen?

Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Fr 14. Feb 2014, 15:52

rhodium hat geschrieben:Nutzt es eine Behörde auf solch einen Runderlass hinzuweisen oder kann die auch "uns wurscht" sagen?
Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk


die exakte rechtliche bewertung traue ich mir ned zu
aber im prinzip ist es eine arbeitsanweisung einer vorgesetzten dienststelle an die ihr unterstellten beamten

wenn du deinem sachbearbeiter so einen erlass auf den tisch knallst dann machst du ihn quasi drauf aufmerksam dass er gegen eine anweisung seines vorgesetzten verstoesst

viele werden das nicht moegen
manche werden den erlass schlichtweg nicht kennen und dir evt sogar dankbar sein dafuer

aber wennst dabei ned allzu praepotent bist dann sollte es nicht schaden ......
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