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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
so, jetzt hat´s uns in tirol auch getroffen mit §23 (2b) - vorbei die schönen zeiten der fast unendlichen erweiterungen ........
wenn unrecht zu recht wird wird widerstand zur pflicht!
dem land tirol die treue!
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Bitte les einfach die vorigen Seiten, Sniffer!

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Stickhead hat geschrieben:Bitte les einfach die vorigen Seiten, Sniffer!
stimmt, ich hab mich hier tatsächlich etwas falsch ausgedrückt - sorry.
ich wollte damit sagen das unsere behörde auch bei sportschützen gleich nach §23 (2b) vorgeht und die leute ohne erweiterung nach hause schickt. man muss also jetzt auch bei uns etwas nachhelfen den gesetzestext vorlegen und etwas nachhelfen - das war ich bisher von unserer behörde nicht gewohnt.
mir persönlich ist es ja nicht passiert und mit etwas reden sollte sich das missverständnis dann auch in luft auflösen.
LG
wenn unrecht zu recht wird wird widerstand zur pflicht!
dem land tirol die treue!
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Das auf jeden Fall. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert aufrecht 


Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
sniffer hat geschrieben:so, jetzt hat´s uns in tirol auch getroffen mit §23 (2b) - vorbei die schönen zeiten der fast unendlichen erweiterungen ........
Ist dies bei allen Tiroler BH so, oder tun sich da welche bei der restriktiven Auslegung hervor?
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Ahoi!
habe die sufu bemüht aber nichts dementsprechendes gefunden....
weiß jemand ob es in Innsbruck eine Art "mindestdauer" gibt nach der man erst erweitern kann?
ich habe da nml schon die unterschiedlichsten dinge gehört und es würde mich intressieren ob da jemand genauere infos hat?
lg raider
habe die sufu bemüht aber nichts dementsprechendes gefunden....
weiß jemand ob es in Innsbruck eine Art "mindestdauer" gibt nach der man erst erweitern kann?
ich habe da nml schon die unterschiedlichsten dinge gehört und es würde mich intressieren ob da jemand genauere infos hat?
lg raider
.22lr, .223Rem, .308Win, 7,62x54R, 8x57IS, 9mm Para, .44mag, .460S&W mag, 12/76
You think training is hard??
Try losing!!!
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
bin zwar nicht aus Innsbruck aber in Linz gehts eher nach Listenmenge statt Zeitdauer
hast schon brav Bewerbslisten gesammelt ?
wenn ja druck dir einen Dreizeiler aus als "Antrag zur Erweiterung" und marschier mit den Listen zur BH, mehr als dich heimschicken könnens eh nicht
hast schon brav Bewerbslisten gesammelt ?
wenn ja druck dir einen Dreizeiler aus als "Antrag zur Erweiterung" und marschier mit den Listen zur BH, mehr als dich heimschicken könnens eh nicht

member the old PD design ? oh I member
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Und nimm a vereinsbestätigung mit von allen vereinen wo du schiesst. Schadet nie
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Eine gesetzliche Frist gibt es jedenfalls nicht!

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Ich habe meine WBK seit 6 Jahren und habe heute einen Erweiterung um 2 Stk gem § 23 (2b) beantragt.
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...
Ist das gesetzeskonform?
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...
Ist das gesetzeskonform?
- wallenstein
- Supporter .30-06
- Beiträge: 238
- Registriert: Sa 31. Dez 2011, 17:49
- Wohnort: Wien
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Nicht nur in Verkaufs- und Suchfreds ist es auch hier im "Recht" absolut störend wenn man nicht einmal weiß in welcher Gegend der Kollege zu Hause ist (wird ja doch nach BH bzw. Poldion verschieden gehandhabt).
Ist es wirklich notwendig bei den Angaben den Wohnort, oder zumindest die Gegend zu verheimlichen? NSA, CIA, KGB und allen anderen wissen es ja ohnedies.

Ist es wirklich notwendig bei den Angaben den Wohnort, oder zumindest die Gegend zu verheimlichen? NSA, CIA, KGB und allen anderen wissen es ja ohnedies.




- MeanMachine
- .50 BMG
- Beiträge: 1558
- Registriert: Di 18. Sep 2012, 14:39
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
"Im Ermessen der Behörde" ist es. Würde es nicht gesetzeskonform nennen, aber wenn sie es wollen, argumentieren sie einfach damit, dass sie es als "Beweis" für deine sportliche Tätigkeit "brauchen".
Möglichkeiten?
•Sagen "das dürfen sie nicht", und mit der daraus resultierenden Willkür leben.
•Sagen "wo steht das?" und mit dem Verweis aufs Ermessen der ausstellenden Behörde und der daraus resultierenden Willkür leben.
•beeinspruchen, Anwalt einschalten, Zeit und Geld aufwenden mit unklarem Ausgang...
•Schreiben beibringen
Ist es fair? Nein. Ist es logisch? Nein. Ist es Österreich? Ja.
Möglichkeiten?
•Sagen "das dürfen sie nicht", und mit der daraus resultierenden Willkür leben.
•Sagen "wo steht das?" und mit dem Verweis aufs Ermessen der ausstellenden Behörde und der daraus resultierenden Willkür leben.
•beeinspruchen, Anwalt einschalten, Zeit und Geld aufwenden mit unklarem Ausgang...
•Schreiben beibringen
Ist es fair? Nein. Ist es logisch? Nein. Ist es Österreich? Ja.
ACHTUNG! Zwang kann Spuren von Müssen enthalten.
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Mr.M hat geschrieben:Ich habe meine WBK seit 6 Jahren und habe heute einen Erweiterung um 2 Stk gem § 23 (2b) beantragt.
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...
Ist das gesetzeskonform?
hi
bei einer erweiterung nach §23 (2b) ist eigentlich nur der nachweis der vereinsMITGLIEDSCHAFT vorgesehen
dazu gibt es auch eine runderlass ....
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Nutzt es eine Behörde auf solch einen Runderlass hinzuweisen oder kann die auch "uns wurscht" sagen?
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
rhodium hat geschrieben:Nutzt es eine Behörde auf solch einen Runderlass hinzuweisen oder kann die auch "uns wurscht" sagen?
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die exakte rechtliche bewertung traue ich mir ned zu
aber im prinzip ist es eine arbeitsanweisung einer vorgesetzten dienststelle an die ihr unterstellten beamten
wenn du deinem sachbearbeiter so einen erlass auf den tisch knallst dann machst du ihn quasi drauf aufmerksam dass er gegen eine anweisung seines vorgesetzten verstoesst
viele werden das nicht moegen
manche werden den erlass schlichtweg nicht kennen und dir evt sogar dankbar sein dafuer
aber wennst dabei ned allzu praepotent bist dann sollte es nicht schaden ......
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