Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Verfasst: So 20. Feb 2022, 00:05
Mein Fehler ! Sorry
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-> Es war meines Wissens in Österreich (jedenfalls seit 1945) nie möglich, eine Dissertation ("Doktorarbeit") an einer juridischen Fakultät einzureichen sofern man nicht bereits schon vor dem Einreichen Jurist wargewo hat geschrieben: Sa 19. Feb 2022, 12:17 was a doktorarbeit ist weisst du oder?
das sind aufsaetze von wem der (noch) kein jurist ist.
-> Nicht eigentlich sondern sie sind es von Gesetzes wegen, auch die alten "abs. jur." ohne jeglichen akademischen Grad waren natürlich immer Akademiker (daher A Beamte ect.)John Connor hat geschrieben: Sa 19. Feb 2022, 13:43 Naja, Menschen mit Magisterium gelten heutzutage eigentlich schon als Akademiker![]()
->Ersteres ist richtig, es kann ein Mag. iur. der Präsident des OGH/VwGH/VfGH oder der Österreicher Rechtsanwaltskammer ect. sein und genauso kann es bei einem Dr. iur. sein, dass dieser nicht einmal die Gerichtspraxis oder sonst etwas weiterführendes in diese juristische Richtung gemacht hat und stattdessen gleich als fertiger Jurist in die Privatwirtschaft geht, die Studienabschlüsse haben einfach nichts mit der weiteren Ausbildung/Tätigkeit zu tunJoewood hat geschrieben: Sa 19. Feb 2022, 17:59 Korrekt, vor allem, weil sich nicht jeder Anwalt bemüßigt fühlt, eine diss zu schreiben. Kenne persönlich ein zumindest 2 Mags; einer davon sogar mit eigener Kanzlei, der andere als Jurtist in einer Kanzlei beschäftigt aber mit abgelegter Anwaltsprüfung; werden beide niemals den Dr machen außer ihnen ist mal wirklich fad...
Also um das zu präzisieren: der, der die Diss geschrieben hat ist zu dem Zeitpunkt möglicherweise kein fertiger Anwalt, Staatsanwalt oder Richter weil er die Anwaltsprüfung noch nicht gemacht hat (ich glaub die brauchen alle 3 die Anwaltsprüfung, da kann ich mich aber irren) aber fix ein fertiger Jurist, der jederzeit in der Privatwirtschaft als solcher arbeiten könnte...
-> Ersteres stimmt grundsätzlich, weil diese wie erwähnt die Richteramtsprüfung machen müssen, eine Zeit lang war es aber möglich, sich diese durch die Rechtsanwaltsprüfung (teilweise) ersetzen zu lassenJohn Connor hat geschrieben: Sa 19. Feb 2022, 18:24 Anwaltsprüfung brauchst als Richter oder Staatsanwalt keine. Früher musste man dafür aber Doktor sein.
Nix, wie so oft.
Wer Foren (und Stammtische) kennt, weiß, dass es jetzt erst los geht ...
der ist ausgenommen, landwirtschaft, der darfMaggo hat geschrieben: Mi 10. Dez 2014, 05:37 Das Wild muss Aktiv und wissentlich gestört werden ,sonst wäre alles was ich am Grundstück tu und mache, jeder Bauer der um 22:00 Pflügt oder Mäht,
ja ist ein thema, der ist aber normal ned lautMaggo hat geschrieben: Mi 10. Dez 2014, 05:37 jeder Skitourengeher der auf den Bergen seine Touren im Wald dreht,
nein, wald (auch solcher in privatbesitz) darf zu fuss in oesterreich grundsaetzlich betreten werdenMaggo hat geschrieben: Mi 10. Dez 2014, 05:37 jeder Pilzsucher der auf Wild antrifft plötzlich auch ein Verwaltungsstraftäter.
naja im wesentlichen im abstand von max 100m rund um ein bewohntes privathausMaggo hat geschrieben: Mi 10. Dez 2014, 05:37 Das Wald nicht eingezäunt werden darf ist ein Irrtum,unter gewissen Voraussetzung ist es erlaubt
gewo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 13:20naja im wesentlichen im abstand von max 100m rund um ein bewohntes privathausMaggo hat geschrieben: Mi 10. Dez 2014, 05:37 Das Wald nicht eingezäunt werden darf ist ein Irrtum,unter gewissen Voraussetzung ist es erlaubt
und zu aufforstungen
und das wird wohl auch von bundesland zu bundesland verschieden sein denk ich mal ...
Forstgesetz, § 34 hat geschrieben: (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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najaPromo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:23 c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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1 Hektar sind aber 100mx100mgewo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:34najaPromo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:23 c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
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uppsRBM hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 22:041 Hektar sind aber 100mx100mgewo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:34najaPromo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:23 c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
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Sagen wir mal 50m x 100m. Bequeme Hundehütte.gewo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 22:16uppsRBM hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 22:041 Hektar sind aber 100mx100mgewo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:34najaPromo hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 17:23 c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
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da lieg ich eh ned schlecht mit den 100m rund ums haus ..
0,5 hektar sind ca 220 x 220m
wenn die hütte 15.000m2 hat passts ...
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des mit der kommastelle an der richtigen stelle war schon in der hauptschule immer a riesenproblem
dass heisst die 100m wuerden auch mit einer hundehuette passen
ist doch gut
Das ist Österreich - du kannst dir sicher sein, dass es keine konkreten Vorschriften gibt, und dass dir auch keine Behörde irgendwas sagen wird, auf das du dich berufen kannst. Die erste offizielle Aussage wirst du vom Richter kriegen.MrRiesa hat geschrieben: Mo 7. Nov 2022, 17:33 ...
Gibt es Vorschriften zur Größe des Kugelfanges (in dem Fall Erdwall)
Es macht doch einen erheblichen Unterschied ob ich mit der KW auf 10m oder mim 22er Repetierer auf 100m schieße..
Sicherstellen das kein Projektil den Grund verlässt, okay, keiner schießt 30grad nach oben, aber falls doch, kann ich das ja nicht sicherstellen ausser ich bau einen 100m Tunnel..