Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 08:31
Vielen Dank für die Information!
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Es ist garnix geklärt, weil, wie du schreibst nicht rechtsverbindlich.hmg382 hat geschrieben:...Das war's. Ein paar der grundlegenden Punkte (Transport, WBK) dürften damit (nichts-rechtsverbindlich) geklärt sein.
Ich glaube, dieser Sachen sind wir und schon bewusst. Nur hab ich persönlich nach den Antworten zumindest kein Problem, mit WBK und meiner Pistole nach 1800 die WVZ zu queren. Alles andere werde ich tunlichst vermeiden. Aber wenn mir ein Beamter der SVA3 sagt, ich kann mit meiner Kat-B-Waffe die WVZ durchschreiten und die Beamten, die die WVZ kontrollieren, dem Kommando der LPD Tirol unterliegen, dann sehe ich hier erstmal keine Probleme für mich. Nicht mehr und nicht weniger.Papa Bär hat geschrieben:Es ist garnix geklärt, weil, wie du schreibst nicht rechtsverbindlich.hmg382 hat geschrieben:...Das war's. Ein paar der grundlegenden Punkte (Transport, WBK) dürften damit (nichts-rechtsverbindlich) geklärt sein.
Somit können wir uns das leider am Bauch picken. Oder riskiert jemand eine Anzeige und den Verlust seiner Zuverlässigeit, weil irgend jemand meint, es würde schon nicht zum Verlust dieser Zuverlässigkeit kommen?
Die Gesetzgebung für Waffenverbotszonen nimmt aber keine Rücksicht auf Innsbruck, die gilt im gesamten Bundesgebiet gleich.hmg382 hat geschrieben:Ich münze das weder auf andere Regionen und Bundesländer, noch leite ich daraus eine allgemeine Rechtsgültigkeit ab. Dieser Fall zielt auf die Lage in Innsbruck ab.
Ich denke er meint damit: Nur weil er jetzt weiss, wie LPD Tirol das SPG interpretiert, heißt das noch lange nicht, dass andere LPDs das genauso sehen...Jo_Kux hat geschrieben:Die Gesetzgebung für Waffenverbotszonen nimmt aber keine Rücksicht auf Innsbruck, die gilt im gesamten Bundesgebiet gleich. Ich weiss echt nicht wie du jetzt auf die Idee kommst, es würde dort was anderes gelten.
so ist eshmg382 hat geschrieben: Ich verstehe darunter die WBK und den WP, nicht die Jagdkarte.
Es ist offenbar, dass die Antwort die persönliche Meinung wiedergibt.
Genauso ist's gemeint.HowlingWolf hat geschrieben:Ich denke er meint damit: Nur weil er jetzt weiss, wie LPD Tirol das SPG interpretiert, heißt das noch lange nicht, dass andere LPDs das genauso sehen...Jo_Kux hat geschrieben:Die Gesetzgebung für Waffenverbotszonen nimmt aber keine Rücksicht auf Innsbruck, die gilt im gesamten Bundesgebiet gleich. Ich weiss echt nicht wie du jetzt auf die Idee kommst, es würde dort was anderes gelten.
die polizei traegt ihre waffen (auch schusswaffen) aufgrund gaenzlich anderer rechtsnormeno I o hat geschrieben:Gilt nicht/auch für Polizisten bzw. Polizisten in zivil?
Das ist falsch, wenngleich wohl inhaltlich richtig gemeint:gewo hat geschrieben:die polizei traegt ihre waffen (auch schusswaffen) aufgrund gaenzlich anderer rechtsnormeno I o hat geschrieben:Gilt nicht/auch für Polizisten bzw. Polizisten in zivil?
die haben mit dem waffengesetz nix zu tun
und wohl auch nicht mit den waffenverbotszonen
Hinsichtlich Waffenverbotszone siehe hier:§ 47. WaffG (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden
§ 36 Sicherheitspolizeigesetz
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.
najaMaddin hat geschrieben:Der Transport von Kat. C und D muss mE (!) eindeutig teleologisch reduziert verstanden werden.
Es muss ganz klar gestattet sein auch mit diesen Waffen durch eine WVZ zu gehen, selbst wenn man nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Eine waffenrechtliche Bewilligung ist auch ohne Dokument gegeben.
Ich denke das wird im Fall der Fälle von der Behörde/Gericht auch so beurteilt werden. Für mich ist das gleichheitswidrig...