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Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 13:15
von Nostromo
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 17_00.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L00

Punkt 8 aus obigen Link:

Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Vorheriger SuchbegriffWaffenpassesNächster Suchbegriff ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Vorheriger SuchbegriffWaffenpassNächster Suchbegriff verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Vorheriger SuchbegriffWaffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 13:49
von gewo
Nostromo hat geschrieben: So 23. Mai 2021, 13:15 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 17_00.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L00

Punkt 8 aus obigen Link:

Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Vorheriger SuchbegriffWaffenpassesNächster Suchbegriff ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Vorheriger SuchbegriffWaffenpassNächster Suchbegriff verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Vorheriger SuchbegriffWaffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.
Jop
Ist klar

Da steht ja auch
„auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter“

Deshalb missverstaendlich
Deshalb vor gericht

Und das urteil macht klar dass trotz der vertro**elten formulierung das wort „auf dauer“ klar macht dassxes nicht um die taetigkeit geht

Wuerde da stehen „waehrend der taetigkeit als“ dann gaebe es garkein verfahren denn dann ist klar dass er nur zur jagdausuebung gilt.

Im sonstigen auch das ein spezialfall, als Grschaeftsfuehrer waffenhandel hat der eine oder andere in vielen bereichen des landes ganz gute kontakte ....

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 16:40
von KjK
Aber auch wenn der Beschränkungsvermerk "zu einschränkend ist" sollte das nicht so viel machen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde ans Gesetz haltet bzw halten muss.


zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
Da geht es darum, dass eine Behörde den WP entziehen wollte, da jemand seine Waffe geführt hat, ohne sich tatsächlich im Jagdgebiet aufzuhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 020_00.pdf

Das Gericht gab dem Beklagten aber recht und er konnte den WP behalten, da die Beschränkung so gesetzlich nicht zulässig ist:
Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."

=> jeder Beschränkungsvermerk ist immer "gesetzlich korrekt" zu lesen und zu verstehen.

Oder kennt jemand ein Urteil, wo ein WP tatsächlich entzogen worden wäre, weil zB jemand außerhalb der Dienstzeit seine Waffe geführt hat oder außerhalb des Jagdreviers?
Mir wäre keines bekannt. Weil auch wenn jemand die Beschränkung "Gilt nur während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe" hat, ist diese korrekt (gemäß Gesetz) so zu lesen, dass er durchgehend führen darf, bis er den Job (die Tätigkeit) nicht mehr ausüben kann bzw darf (weil er zB gekündigt hat).

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 20:02
von gewo
KjK hat geschrieben: So 23. Mai 2021, 16:40 Aber auch wenn der Beschränkungsvermerk "zu einschränkend ist" sollte das nicht so viel machen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde ans Gesetz haltet bzw halten muss.


zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
Da geht es darum, dass eine Behörde den WP entziehen wollte, da jemand seine Waffe geführt hat, ohne sich tatsächlich im Jagdgebiet aufzuhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 020_00.pdf

Das Gericht gab dem Beklagten aber recht und er konnte den WP behalten, da die Beschränkung so gesetzlich nicht zulässig ist:
Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."

=> jeder Beschränkungsvermerk ist immer "gesetzlich korrekt" zu lesen und zu verstehen.

Oder kennt jemand ein Urteil, wo ein WP tatsächlich entzogen worden wäre, weil zB jemand außerhalb der Dienstzeit seine Waffe geführt hat oder außerhalb des Jagdreviers?
Mir wäre keines bekannt. Weil auch wenn jemand die Beschränkung "Gilt nur während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe" hat, ist diese korrekt (gemäß Gesetz) so zu lesen, dass er durchgehend führen darf, bis er den Job (die Tätigkeit) nicht mehr ausüben kann bzw darf (weil er zB gekündigt hat).
das ist nur ein LvG urteil
wenn die behoerde das beeinsprucht und es geht zum vfgh dann kippt der das urteil denke ich

es steht in praktischen allen rechtsmaterien dass bescheide die rechtswidrigen inhalt haben trotzdem gelten

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 20:43
von coliflower
gewo hat geschrieben: So 23. Mai 2021, 20:02 ... es steht in praktischen allen rechtsmaterien dass bescheide die rechtswidrigen inhalt haben trotzdem gelten
Richtig, sie werden nach der Einspruchsfrist rechtswirksam und gehen in das geltende Recht über (oder so ähnlich).

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 21:26
von RBM
gewo hat geschrieben: So 23. Mai 2021, 20:02
KjK hat geschrieben: So 23. Mai 2021, 16:40 Aber auch wenn der Beschränkungsvermerk "zu einschränkend ist" sollte das nicht so viel machen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde ans Gesetz haltet bzw halten muss.


zB "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist eingeschränkt auf die tatsächliche und berechtigte Jagdausübung".
Da geht es darum, dass eine Behörde den WP entziehen wollte, da jemand seine Waffe geführt hat, ohne sich tatsächlich im Jagdgebiet aufzuhalten.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 020_00.pdf

Das Gericht gab dem Beklagten aber recht und er konnte den WP behalten, da die Beschränkung so gesetzlich nicht zulässig ist:
Zitat: "Dieser Vermerk gemäß § 21 Abs 4 Waffengesetz bedeutet bzw. ist gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch dann gegeben ist, wenn der Berechtigte die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe gerade nicht konkret ausübt (vgl. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104, VwGH vom 11.10.2017, Zl. Ra 2017/03/0088)."

=> jeder Beschränkungsvermerk ist immer "gesetzlich korrekt" zu lesen und zu verstehen.

Oder kennt jemand ein Urteil, wo ein WP tatsächlich entzogen worden wäre, weil zB jemand außerhalb der Dienstzeit seine Waffe geführt hat oder außerhalb des Jagdreviers?
Mir wäre keines bekannt. Weil auch wenn jemand die Beschränkung "Gilt nur während der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe" hat, ist diese korrekt (gemäß Gesetz) so zu lesen, dass er durchgehend führen darf, bis er den Job (die Tätigkeit) nicht mehr ausüben kann bzw darf (weil er zB gekündigt hat).
das ist nur ein LvG urteil
wenn die behoerde das beeinsprucht und es geht zum vfgh dann kippt der das urteil denke ich

es steht in praktischen allen rechtsmaterien dass bescheide die rechtswidrigen inhalt haben trotzdem gelten
Es wird aber der VwGH zitiert und nicht ein LvG??

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: So 23. Mai 2021, 21:42
von gewo
das urteil ist ein lvg urteil
der betroffene ist berufsfeuerwehrmann
und jaeger

da gibts an haufen schmarrn urteile an den lvgs

ich selbst habe gerade a anfrage ans BMI laufen weil so ein urteil fuer waffenhaendler wesentliche bereiche nachteilig ins gegenteil verkehrt hat

ich wuerde dieses urteil nicht allzu hoch bewerten

Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?

Verfasst: Mo 24. Mai 2021, 12:20
von RBM
gewo hat geschrieben: So 23. Mai 2021, 21:42 das urteil ist ein lvg urteil
der betroffene ist berufsfeuerwehrmann
und jaeger

da gibts an haufen schmarrn urteile an den lvgs

ich selbst habe gerade a anfrage ans BMI laufen weil so ein urteil fuer waffenhaendler wesentliche bereiche nachteilig ins gegenteil verkehrt hat

ich wuerde dieses urteil nicht allzu hoch bewerten
Ah, ok. Aber zumindest der VwGH dürfte letztendlich doch immer "zugunsten" des WP Besitzers geurteilt haben.