Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
Verfasst: So 23. Mai 2021, 13:15
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 17_00.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L00
Punkt 8 aus obigen Link:
Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Vorheriger SuchbegriffWaffenpassesNächster Suchbegriff ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Vorheriger SuchbegriffWaffenpassNächster Suchbegriff verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Vorheriger SuchbegriffWaffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L00
Punkt 8 aus obigen Link:
Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Vorheriger SuchbegriffWaffenpassesNächster Suchbegriff ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Vorheriger SuchbegriffWaffenpassNächster Suchbegriff verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Vorheriger SuchbegriffWaffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.