gewo hat geschrieben: ↑Di 27. Aug 2019, 20:37
der unterschied ist dass der importeur der LUVO in einer klarstellung an den handel gestern selbst eingeräumt hat dass er betreffend der feststellung der kategorie der waffe lediglich ein gutachten eines sachverstaendigen hat und KEINE einstufung hat machen lassen
das widerspricht dem waffengesetz
denn dort steht im par 44 eindeutig, dass nicht irgendein gutachter feststellt welcher kategorie eine waffe zuzuordnen ist, sondern dass das die behoerde macht.
quelle:
(
Waffg 1196; § 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung. Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung sind ermächtigt, die Ergebnisse der aufgrund dieser Bestimmung geführten Verfahren im Internet zu veröffentlichen.)
kleiner hinweis am rande:
wer sich das mit gesendete gutachten fuer die LUVO genau durchliest der wird feststellen, dass die gutachterliche feststellung der waffenrechtlichen einstufung als kat B den
zeitpunkt des inkrafttretens der bezughabenden gesetzesbestimmung betrifft.
also den 14.12.2019
es steht sogar im titel des gutachtens
aber man muesste halt sinnerfassend lesen koennen
und wollen ....
Mir geht's beim nachfolgenden nicht um die Luvo per se, ob der Importeur weitsichtig, kurzsichtig oder vollkommen unüberlegt gehandelt hat, oder um das Gutachten, mir geht es ganz generell um die Betrachtung des §44:
Ich lese den §44 als eine "Kann-Bestimmung", nämlich dass man einen Antrag stellen
kann, ich erkenne jedoch weder im §44, noch an anderer Stelle im WaffG, dass man eine Einstufung vornehmen
muss. Konsequenterweise müsste man auch jede Steinschlosspistole einstufen lassen, um einen rechtskräftigen Bescheid zu erhalten, ob die Ausnahmebestimmungen des §45 anzuwenden wären, werden solche Einstufungen zur Zeit vorgenommen?
Dass zur Zeit kein rechtsgültiger Kat B Bescheid existiert heißt aber keinesfalls, dass es sich bei der Luvo zwangsweise um eine Kat A Waffe handelt (vorausgesetzt natürlich, dass nicht irgendwo bereits ein solcher Kat A Bescheid herumkugelt).
Ich glaube, dass es jedem klar ist, dass ein rechtsgültiger Bescheid der festhält, dass es sich um eine Kat B Waffe handelt, am Besten und Solidesten (und auch eigentlich gelebte Praxis) wäre, aber das Fehlen des Bescheids kann man nicht als automatischen Verstoß gegen das WaffG mitsamt allen möglichen negativen Folgen für die Betroffenen werten.
Sollte jedoch seitens Importeur behauptet worden sein, dass ein Kat B Bescheid vorliegt, es aber nur das Gutachten gibt (das sich auch noch auf die Zeit ab 14.12. bezieht), dann hätte der Importeur eventuell ein Problem mit dem StGB.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod