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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:18
von Paddy91
Patrick1990 hat geschrieben:Weiters wenn meine Freundin zufällig von mir ein paar Magazine bekommt, kann sie dann die WBK beantragen wegen dem Altbestand?
Sicher nicht.
58(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
und bei 17(1)9+10 gehts um:
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
die anderen Ziffern des 17er sind die mit den Waffen. Leider.

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:21
von Patrick1990
Na geh, schade keine Gesetzeslücke die mir etwas bringt :whistle:

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:23
von Maddin
Robiwan hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
piefke hat geschrieben:
Das waren die 2 Waffen
SLF mit Magazin fest kleiner gleich 2 und mehr als 60 cm Lauf
Und Randfeuereinzellader KW ab gesamtlänge 28 cm
Schon immer. Nur ob es ein Mitgliedsland umsetzt oder nicht liegt im eigenen ermessen.
STRENGER GEHT IMMER!

habt ihr auch gelesen das man mit einem ungemeldeten Kat A magazin nicht ins Gefängnis kommt sondern nur eine Verwaltungsstrafe bekommt?! Egal ob man eine passende Waffe dazu hat oder nicht. Also auch das MP 40 Magazin vom opa z.b
Klar, steht ja jetzt im § 17 unter verbotene Gegenstände drin. Zumindest bei den Magazinen der HA und KW.
Genau lesen! Magazine von Vollautomaten sind NICHT betroffen! Die Rede ist nur von Magazinen für Halbautomaten. Klingt komisch, ist aber so!
Hab ich eh geschrieben. Man muss halt aufpassen, weil viele VA Magazine auch bei den HA Varianten passen. Was passiert dann mit denen ?

Und wenn es jetzt in Zukunft mehr Kat. B gibt (zB. HA MP's) wirds auch spannend.

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:31
von eXistenZ
cas81 hat geschrieben:
eXistenZ hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben: JEDE Expansivmunition nur als Sportschütze?

Hab ich was überlesen?
Wo hast du denn das her?
§17 (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
Die 2. DurchführungsVO zum alten WaffG 1996 hat nun darauf abgestellt, dass "Sportwaffen" zu unpräzise ist und deshalb auf "Sportschütze" abgestellt, worauf im Erlass dazu (zuletzt 2015) der berühmte Passus mit "etwa durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportvetein" eingefügt wurde. Dieser Passus ist mit der Legaldefinition im neuen WaffG obsolet. Resultat ist, soweit ich das verstehe, dass der §17 (2) wieder alleine steht und die einzigen Möglichkeiten eine "Sportwaffe" zu definieren, entweder die technischen Eigenschaften (bzw der Zweck gem Anpreisung etc, however) sind oder eben die Verknüpfung an den neu legaldefinierten Sportschützen ist.

Ebenso fällt jegliche Bezeichnung von TMHS und es gilt lediglich "Expansivmunition". Wobei auch das in der DVO präzisiert ist und hier die Abgrenzung zu TMHS stattfindet. Aber gut, diesbezüglich hab ich noch nicht genau recherchiert und habe eben auf input gehofft. Andererseits fast egal, denn wir haben eh nur noch EMB neu verfügbar, afaik.
Stimmt, im Gesetzestext steht nur Expansivmunition. Das sieht leider so aus als ob mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes FFW Expansivmunition (nicht nur TMHS sondern auch Muni wie EMB und First Defense) nur für Jäger und "Sportschütze NEU" legal wäre.
Verdammt.

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:35
von raptor
Ich verstehe nur mehr Bahnhof. "Sportschütze" ist man also, wenn man in einem Verein mit mind. 100 Mitglieder ist und entweder drei Bewerbe im Jahr schießt oder 12x trainiert?

Und brauchen tut man das nur für die großen Magazin über 20 bzw. 10. Bzw. die neue Verschärfung "Expansivmunition"?

Richtig?

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:37
von Burgenlandy
Zu § 22 Abs. 2 Z 2: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer umfassenden Waffenausbildung und der Absolvierung von regelmäßigen Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition geschult und geübt. Ihre Handhabungssicherheit ist demnach von der Größe des Kalibers unabhängig. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 entfallen zu lassen.

---

Wer auch immer das geschrieben hat, liebevoll wie ein Rimjob ...

Aber gut all calibers are beautiful

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:37
von DerSchwede
raptor hat geschrieben:Ich verstehe nur mehr Bahnhof. "Sportschütze" ist man also, wenn man in einem Verein mit mind. 100 Mitglieder ist und entweder drei Bewerbe im Jahr schießt oder 12x trainiert?

Und brauchen tut man das nur für die großen Magazin über 20 bzw. 10. Bzw. die neue Verschärfung "Expansivmunition"?

Richtig?
Ne - brauchst ab dann für so ziemlich alles ;)

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:40
von Dani
Moment: §58, Ziffer 13:

Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine
Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.

D. h.: Wenn ich nur die Magazine habe, ansonsten keine WBK, sondern nur eine Waffe der Kat. C. (sagen wir mal konkret eine Troy Par), dann bekomme ich den Altbestand genehmigt, darf aber keine neuen kaufen, da das nur gälte, wenn ich eine Ausnahme als Sportschütze oder einen WP hätte, richtig?

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:44
von raptor
eXistenZ hat geschrieben:Stimmt, im Gesetzestext steht nur Expansivmunition. Das sieht leider so aus als ob mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes FFW Expansivmunition (nicht nur TMHS sondern auch Muni wie EMB und First Defense) nur für Jäger und "Sportschütze NEU" legal wäre.
Verdammt.
Wie bescheuert wäre denn das, wenn man die Nachtkastlleger dazu zwingt, für den unwahrscheinlichen Fall mit VM Rundkopf auf den Räuber zu schießen?

Und was ist "Expansivmunition" genau? TMFK auch? Oder nur wenn sie Rillen hat wie z. B. Magtech 9D?

Mehr noch als die Verschärfungen regt mich der entstehende bürokratische Unsinn und die Ungenauigkeit auf. Von einer Mitte-Rechts Regierung hätte man sich zumindest ein rechtssicher zu vollziehendes Waffengesetz wünschen dürfen.

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:45
von raptor
DerSchwede hat geschrieben:
raptor hat geschrieben:Ich verstehe nur mehr Bahnhof. "Sportschütze" ist man also, wenn man in einem Verein mit mind. 100 Mitglieder ist und entweder drei Bewerbe im Jahr schießt oder 12x trainiert?

Und brauchen tut man das nur für die großen Magazin über 20 bzw. 10. Bzw. die neue Verschärfung "Expansivmunition"?

Richtig?
Ne - brauchst ab dann für so ziemlich alles ;)
Für was denn noch?

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:48
von John Connor
Musashi hat geschrieben:
jagawirth hat geschrieben:Jäger dürfen nicht nur Faustfeuerwaffen, sondern Kat. B generell führen.
Nur während Jagd. Nicht Anfahrt, nicht Wegfahrt. Eine definitive Schlechterstellung zum Rechtstand vor 5-6 Jahren.
War aber auch von der Interessensvertretung so gewunschen. :tipphead:
Stimmt nicht --> siehe erläuternde Bemerkung zum § 20a Abs 1 (Seite 8 unten der erläuternden Bemerkungen) "Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen"

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:56
von cas81
raptor hat geschrieben: Bzw. die neue Verschärfung "Expansivmunition"?
schwer zu sagen. Stand damals auch erst in der VO präzisiert und nicht im WaffG 1996, afair. Rein vom Geset her mMn richtig. Ob und wie das letztendlich durchschlägt, bleibt fraglich.
Jedenfalls und auch wenn mich die reinen Zielsportler jetzt lynchen ist das die schlimmste Verschärfung, denn erstens kommt SV und Herabsetzung der Eigen- und fremdGefährdung amS immer vor dem Sport, zweitens könnte das wie damals zur Abgabe bzw zum sinnlosen Verbrauch führen, ergo (mindestens) finanzieller Schaden und wegnehmen ist immer schlimmer als gar nicht erst hergeben. Böser ginge eigentlich nicht mehr.

Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 20:57
von eXistenZ
raptor hat geschrieben:
eXistenZ hat geschrieben:Stimmt, im Gesetzestext steht nur Expansivmunition. Das sieht leider so aus als ob mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes FFW Expansivmunition (nicht nur TMHS sondern auch Muni wie EMB und First Defense) nur für Jäger und "Sportschütze NEU" legal wäre.
Verdammt.
Wie bescheuert wäre denn das, wenn man die Nachtkastlleger dazu zwingt, für den unwahrscheinlichen Fall mit VM Rundkopf auf den Räuber zu schießen?

Und was ist "Expansivmunition" genau? TMFK auch? Oder nur wenn sie Rillen hat wie z. B. Magtech 9D?
Expansivmunition = Hohlspitzmunition
TMFK ist keine. TMFK ist zur SV aber auch schwachsinnig. (Das unsere Polizei mit TMFK gestraft ist, ist eine Schande.)