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Re: Waffenrechtsnovelle 2025 - Stellungnahme zu 372/A - Unterstützungserklärungen zu den Stellungnahmen abgeben - JETZT
Verfasst: Di 16. Sep 2025, 11:00
von Gadai
Eventuell macht ja das neue WaffG Sinn...?
Es gibt ja eine große Gruppe an traumatisierten und psych. Kranken und Wehrdienstverw. welche demnächst nach 10 Jahren auch Anspruch . .
Re: Waffenrechtsnovelle 2025 - Stellungnahme zu 372/A - Unterstützungserklärungen zu den Stellungnahmen abgeben - JETZT
Verfasst: Di 16. Sep 2025, 11:32
von jirgel
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SN/595/
Wenn selbst die Miliz sagt das die Regierung einen rappel hat..
Re: Waffenrechtsnovelle 2025 - Stellungnahme zu 372/A - Unterstützungserklärungen zu den Stellungnahmen abgeben - JETZT
Verfasst: Di 16. Sep 2025, 11:53
von Steppenwolf
Habens eh recht wenn ich mir das so durchlesen.
Die geplante Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren sowie die Einführung einer fünfjährigen „Probephase“ ignorieren die sicherheitspolitische Realität, das Wehrsystem Österreichs und untergraben das Vertrauen in die Wehrfähigkeit junger, tauglicher Bürger. Die Altersgrenzen wirken demotivierend auf jene, die sich freiwillig für die Landesverteidigung engagieren.
5. Forderungen des Milizverbandes Wir fordern daher:
a) Automatische Anerkennung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und damit der grundsätzlichen Erlaubnis zum Kauf und Besitz von Schusswaffen der Kat. B und Kat. C ab positivem Stellungsergebnis und einem Mindestalter von 18 Jahren bis ein allfällig positives Stellungsergebnis aufgehoben werden sollte.
b) Anerkennung der Handhabungssicherheit für alle unbefristet beorderten (=übungspflichtigen) Wehrpflichtigen des Milizstandes mit abgeschlossenem Grundwehrdienst (bzw. Kaderanwärterausbildung) und aktiver Teilnahme an Waffenübungen.
c) Verzicht auf zusätzliche Prüfungen bei unbefristeter Beorderung eines Wehrpflichtigen des Milizstandes und dessen aktiver Miliztätigkeit (= Teilnahme an Milizübungen mit Scharfschießen mit Handfeuerwaffen zumindest alle fünf Jahre – die Teilnahmebestätigung dazu an den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur weiteren Vorlage an die Waffenbehörde obliegt dem Kommandanten der Scharfschiessorganisation oder Einsatzorganisation).
d) Anerkennung der militärischen Führungsverantwortung als Nachweis für persönliche Reife und Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes.