Seite 7 von 14

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Sa 15. Nov 2025, 08:27
von SectionThree
rider650 hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 13:23 Sind sie nach 30 Jahren drauf gekommen dass das 'Pumpgunverbot' völlig sinnbefreit ist?
Leider im Gegenteil. Es wurde verfügt, dass auch für Sportschützen keine Ausnahmegenehmigung mehr erteilt werden darf: Sportliches Pumpgun-Schießen in Österreich ist damit tot. (Halbautomaten sind OK!) Manchmal fragt man sich …

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Sa 15. Nov 2025, 12:54
von titan
Vadar hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 11:59 Wie lange eine sinnvolle Wartefrist wirklich ist weiß ich nicht. Das wissen Psychiater oder Psychologen sicher besser als die Politiker oder wir.
Das wissen die selbst auch nicht und können sie auch gar nicht wissen.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Mo 17. Nov 2025, 17:24
von twin2000
Dann gibt es noch denn Kastrierten Waffenpass für Jäger. Der nimmt auch jede Waffe dann gleich mit.
Promo hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 12:08 ......ein "kastrierter WP für Jäger" existiert nach meinem Kenntnisstand auch nicht. Jäger dürfen aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen bei der Ausübung der Jagd führen, sie haben keinen Waffenpass.
offenbar kommunizieren jagdverbaende oder gruppen oder die kammer - keine ahnung wer - dass die jagdkarte ein "waffenpass fürs revier" ist und daher die sofortige mitnahme von waffen auch ohne wartefrist für jaeger mit jagdkarte so in ordnung geht.

ich durfte mich heute schon von zwei kunden beschimpfen lassen weil ich "meine eigenen regeln mache" und nur gegen eine wartefrist ausfolge wenn keine waffe dieser kategorie im ZWR steht, denn diverse haendler folgen deren aussage nach anstandslos auch bei eigentlich zu absolvierender wartefrist für jäger sofort aus

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Mo 17. Nov 2025, 18:17
von fast12
Das ist die Info vom NÖ Jagdverband:

https://www.noejagdverband.at/wp-conten ... 1.2025.pdf

Ich habs nur überflogen, aber leider ist die Info wirklich fehlerhaft, weil nicht darauf eingegangen wird das der Ersterwerb pro Kategorie gilt....

Edit: Allerdings keine Rede von Ausnahmen für JK Besitzer

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 16:22
von Promo
fast12 hat geschrieben: Mo 17. Nov 2025, 18:17 Das ist die Info vom NÖ Jagdverband:
https://www.noejagdverband.at/wp-conten ... 1.2025.pdf
Ich habs nur überflogen, aber leider ist die Info wirklich fehlerhaft, weil nicht darauf eingegangen wird das der Ersterwerb pro Kategorie gilt....
Edit: Allerdings keine Rede von Ausnahmen für JK Besitzer
Seite 8 im PDF:
Wichtige Fragen für Jägerinnen und Jäger
[..]
2. Ich bin Jäger und besitze noch keine Schusswaffe der Kat. C. Wenn ich eine Schusswaffe der Kat. C erwerben will, was muss ich beachten?

Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass.
Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat. C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt – wie im gegebenen Sachverhalt – ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vier wöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schusswaffe sofort dem Käufer überlassen werden.
Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schusswaffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt.
Wird die Schusswaffe der Kat. C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffenverbot besteht und ob die Wartefrist einzuhalten ist.
Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffenhändler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vier wöchigen Wartefrist überlassen.
Unterstreichung durch mich, sie haben hier also eindeutig und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Jäger beim Ersterwerb einer Kat.C Waffe 4 Wochen warten muss.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 16:35
von fast12
Stimmt, Danke.

Im Paragraphen 2 "Verlängerte Wartefrist beim Ersterwerb und strengere Regelungen beim privaten Waffenverkauf"

hätte man es vll. aber auch klarer formulieren können.

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 17:41
von gewo
kauf zwischen zwei privaten
versand via haendler - haendler
wer prüft auf wartefrist?

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 17:49
von SectionThree
Jeder Beteiligte. Ggü. dem Händler brauchen wir nicht prüfen, also im Endeffekt der zweite Händler, bevor er die Waffe aushändigt.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 19:51
von jirgel
twin2000 hat geschrieben: Mo 17. Nov 2025, 17:24
Dann gibt es noch denn Kastrierten Waffenpass für Jäger. Der nimmt auch jede Waffe dann gleich mit.
Promo hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 12:08 ......ein "kastrierter WP für Jäger" existiert nach meinem Kenntnisstand auch nicht. Jäger dürfen aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen bei der Ausübung der Jagd führen, sie haben keinen Waffenpass.
offenbar kommunizieren jagdverbaende oder gruppen oder die kammer - keine ahnung wer - dass die jagdkarte ein "waffenpass fürs revier" ist und daher die sofortige mitnahme von waffen auch ohne wartefrist für jaeger mit jagdkarte so in ordnung geht.

ich durfte mich heute schon von zwei kunden beschimpfen lassen weil ich "meine eigenen regeln mache" und nur gegen eine wartefrist ausfolge wenn keine waffe dieser kategorie im ZWR steht, denn diverse haendler folgen deren aussage nach anstandslos auch bei eigentlich zu absolvierender wartefrist für jäger sofort aus
Also.meine Aussage zum Kastrierten Waffenpass für Jäger bezieht sich auf denn Waffenpass denn Jäger erhalten für das für der Kw zum Revier im Revier. Alte Novelle

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 19:54
von gewo
So einen Waffenpass gibt es nicht.

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 18. Nov 2025, 20:29
von eierkopf
gewo hat geschrieben: Di 18. Nov 2025, 17:41 kauf zwischen zwei privaten
versand via haendler - haendler
wer prüft auf wartefrist?
Überlasser und Erwerber meines Erachtens nach.
Beispiel Kat B und du sendest, du überprüfst das waffenrechtliche Dokument bei der Annahme.
Der empfangende Händler bei der Ausfolgung.
Nach dem du ja noch nicht nachschauen darfst kannst du nicht wissen ob eine Wartefrist besteht.

Klar, mehr als bescheiden derzeit für Händler...
Muss man erstmal rechtlich sicher durchkriegen.
Vielleicht mit schriftlicher Bestätigung des Überlassers das die Wartefrist eingehalten wird (und in dem Fall zurzeit ist für mich der Überlasser in der Pflicht)

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Mi 19. Nov 2025, 08:53
von gewo
Es scheint jedenfalls unvermeidlich dass die nur für versand und ausfolgung beteiligten händler jetzt plötzlich bei überlassungen zwischen privaten genauso den aktuellen stückzahl status prüfen müssen, damit das ned a überlassung an eine unberechtigte person darstellt.

Abgesehen von „Details“ wie der Frage ob zu diesem Zweck überhaupt eine Ermächtigung zum Zugriff auf die Daten im ZWR besteht …… durch den entstehenden abfrage und vor allem dokumentationsaufwand …. Kostenlose Gefälligkeitsversendungen bzw ausfolgungen wie bisher kann ich mir unter diesen geänderten rahmenbedingungen nichtvmehr vorstellen..

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Mi 19. Nov 2025, 09:08
von yoda
gewo hat geschrieben: Mi 19. Nov 2025, 08:53 Es scheint jedenfalls unvermeidlich dass die nur für versand und ausfolgung beteiligten händler jetzt plötzlich bei überlassungen zwischen privaten genauso den aktuellen stückzahl status prüfen müssen, damit das ned a überlassung an eine unberechtigte person darstellt.

Abgesehen von „Details“ wie der Frage ob zu diesem Zweck überhaupt eine Ermächtigung zum Zugriff auf die Daten im ZWR besteht …… durch den entstehenden abfrage und vor allem dokumentationsaufwand …. Kostenlose Gefälligkeitsversendungen bzw ausfolgungen wie bisher kann ich mir unter diesen geänderten rahmenbedingungen nichtvmehr vorstellen..
Wo steht, dass du als Händler dem Käufer die Waffe geben musst ? Die Waffe muss nur 4 Wochen beim Händler gelagert werden, danach kann man sie auch dem Verkäufer zurückgeben, der sie dann dem Käufer übergibt.

Basiernd auf welcher Rechtsgrundlage willst du ins ZWR schauen wenn du keinen Vertrag mit dem Käufer hast, dem du die Waffen übergeben sollst ?

Ihre Grundidee war natürlich, dass der Händler die Waffe dem Käufer gibt, nur war man offensichtlich in der kürze der Zeit nicht fähig das ordentlich zu formulieren. Mir würde da noch ein Haufen Punkte einfallen die ungeklärt sind, aber am besten wartet man einfach ab bis die Behörden unterschiedliche Auskünfte gegeben haben und es dann jeder anders macht.

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Mi 19. Nov 2025, 10:11
von gewo
yoda hat geschrieben: Mi 19. Nov 2025, 09:08
gewo hat geschrieben: Mi 19. Nov 2025, 08:53 Es scheint jedenfalls unvermeidlich dass die nur für versand und ausfolgung beteiligten händler jetzt plötzlich bei überlassungen zwischen privaten genauso den aktuellen stückzahl status prüfen müssen, damit das ned a überlassung an eine unberechtigte person darstellt.

Abgesehen von „Details“ wie der Frage ob zu diesem Zweck überhaupt eine Ermächtigung zum Zugriff auf die Daten im ZWR besteht …… durch den entstehenden abfrage und vor allem dokumentationsaufwand …. Kostenlose Gefälligkeitsversendungen bzw ausfolgungen wie bisher kann ich mir unter diesen geänderten rahmenbedingungen nichtvmehr vorstellen..
Wo steht, dass du als Händler dem Käufer die Waffe geben musst ? Die Waffe muss nur 4 Wochen beim Händler gelagert werden, danach kann man sie auch dem Verkäufer zurückgeben, der sie dann dem Käufer übergibt.

Basiernd auf welcher Rechtsgrundlage willst du ins ZWR schauen wenn du keinen Vertrag mit dem Käufer hast, dem du die Waffen übergeben sollst ?
es gibt zur "normalen" wartefrist 41f a menge unklarkeiten
vor allem betreffend der ermaechtigungen wann wer was im ZWR nachsehen oder an dritte beauskunften darf bzw ob dafuer ein entgelt verrechnet werden darf

aber hier geht es mir grad um versand haendler - haendler
wenn ich eine waffe irgendwo aus den bundeslaendern zugesendet erhalte um sie an den empfaenger auszufolgen dann werde ich so wohl an den kaeufer ausfolgen muessen, da gibts keinen plan B

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Mi 19. Nov 2025, 20:03
von glockfun
Ich habe ein Szenario skizziert bekommen wo der versendende Händler erst nach Abklingen der 41f Frist überhaupt versendet. So bleibt der Großteil der Arbeit Lagerung usw quasi beim "Verursacher". Der Händler bei dem abgeholt wird bekommt das bestätigt (bsp durch Rechnung/Datum) und kann sich damit den Ursprung des "dafür maßgeblichen" Rechtsgeschäftes herleiten.

Der Ausfolge-Händler muss natürlich bei der Übergabe generell feststellen ob derjenige das erhalten darf. Das war doch vorher auch schon so oder? So ja die Identität des Abholers klar sein muss soant könnte ja jeder das Packerl entgegennehmen.


Frage: das mir den B Plätzen (Menge kontrollieren) gilt jetzt schon? Dachte die § treten alle erst in Kraft. Nur sinngemäß wenn einer nur eine WBK mit 2 Plätzen hat wird man nicht 3 B Waffen in einem Zug übergeben (bislanf auch ja nicht)