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Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 10:11
von balahu
Styrax hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 17:23 In der Praxis kann eine Mitgliedschaft von etwa eineinhalb bis zwei Jahren ausreichend sein, sofern eine entsprechende Anzahl an dokumentierten Bewerbsteilnahmen vorliegt, um einen erfolgreichen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte (WBK) zu stellen.
Was für ein Unsinn.

Woher komponierst Du Dir das denn zusammen?
Das sind feuchte Träume bestimmter einschlägiger Waffenbehörden.

Behörden haben Ihre Entscheidungen anhand von Gesetze (und Verordnungen) zu vollziehen.

Das bezughabene Gesetz lautet:
§ 11b.
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.


Zusätzliche Verordnungen dazu sind mir nicht bekannt.
Es gibt auch noch keine einschlägige Judikatur zur Sportschützeneigenschaft

Die eh bekannte Rechtsmeinung des BMI betrifft ausschliesslich den Punkt (4), hat also mit der Sportschützeneigenschaft des (3) nichts zu tun.


Hört also bitte auf auf Zuruf irgendwelcher Waffenbehörden in der Öffentlichkeit Anforderungen wiedezukäuen für die es keine Gesetzesgrundlage gibt.

Das ist schon wieder so eine Neiddebatte wie die Sache mit den I..S..B.. Bestätigungen.
Im südlichen Niederösterreich gibt es Waffenbehörden die "ihren" Vereinen bekannt geben dass eine Mindestmitgliedschaft von einem Jahr für die Ausstellung der §11b Bestätigungen erforderlich ist.
Wer sinnerfassend lesen kann erkennt dass das ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Und anstelle dass der ÖSB Verein oder die betroffenen ÖSB Vereine in NÖ sich zusammentun und eine Feststellungsbeschwerde "gegen" Ihre Waffenbehörde beim LVGH anstreben verbreiten sie dieses Gerücht von wegen ein Jahr Mindestmitgliedschaft sodass andere Behörden (es ist kein Geheimniss dass praktisch alle hier mitlesen) auch mit dieser Praxis beginnen.

Leute!
Lernt sinnerfassend lesen!
Und lasst Euch ned alles gefallen.
Das letzte das Behörden wollen sind Berge an Verfahren an Landes- oder Höchstgerichten.

Bestimmungen die quasi "frei erfunden" sind und weder in Gesetzen noch in Verordnungen stehen dürfen nicht von Behörden vorgeschrieben werden.

Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 10:14
von balahu
Styrax hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 09:59
balahu hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 09:53
Styrax hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 17:23 Eine Mindestmitgliedschaft von einem Jahr stellt die untere Grenze dar, um als aktiver Sportschütze anerkannt zu werden.
Bitte die Quelle angeben, danke.
I.S.B Website - Informationen - "Wie bekomme ich große Magazine?"
Dieser Zusammenhang war für mich nicht erkennbar.
Dein Posting liest sich als würdest Du die Rechtslage zusammenfassen.

Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 12:16
von Styrax
balahu hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 10:14
Styrax hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 09:59
balahu hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 09:53
Styrax hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 17:23 Eine Mindestmitgliedschaft von einem Jahr stellt die untere Grenze dar, um als aktiver Sportschütze anerkannt zu werden.
Bitte die Quelle angeben, danke.
I.S.B Website - Informationen - "Wie bekomme ich große Magazine?"
Dieser Zusammenhang war für mich nicht erkennbar.
Dein Posting liest sich als würdest Du die Rechtslage zusammenfassen.



Diese Zusammenfassung der Rechtslage kommt aktuell von der LPD Wien. Ablehung der Erweiterung von einem Bekannten.

Auszug einer Ablehnung zur Erweiterung einer WBK. Mitglied beim I.S.B seit 5 Jahren und an fast allen Bewerben teilgenommen.
LPD Wien hat geschrieben: Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagt oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

§23 Abs. 2 WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten dieser dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine „besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd §23 Abs. 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0076)

Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026)

Die Rechtfertigung “Ausübung des Schießsports" reicht für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte dann nicht aus, wenn für einen Schießsport mit der schon bisher gewahrten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (beantragten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0046)

Grundsätzlich kann für die Ausübung des Schiefsportes mit zwei Waffen das Auslangen gefunden werden. Soll eine darüberhinausgehende Erweiterung der Anzahl stattfinden, müssen die Waffen für die effektive Ausübung des Schießsportes benötigt werden.
Eine effektive Ausübung des Schießsports umfasst neben der Teilnahme an Wettkämpfen auch ein gewisses Ausmaß an Training, Es ist daher davon auszugehen, dass ein paarmaliges Schießen einer speziellen Disziplin nicht ausreicht, um die effiziente Ausübung des Schießsports und somit einen Bedarf für eine bestimmte Waffe darzulegen.

Aufgrund der gängigen Rechtsprechung, ist bei Erweiterung nach § 23 Abs. 2 WaffG, zuerst zu prüfen, ob ein Antragsteller tatsachlich Sportschütze ist. Dies ergibt sich aus der Mitgliedschaft zu einem Schützenverein, dem regelmäßigen Training und der Teilnahme an Wettkämpfen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller die aktive Vereinsmitgliedschaft, den Umfang des regelmäßigen Trainings und die Teilnahme an Wettkämpfen durch Bestätigung und Ergebnislisten nachzuweisen.

Steht die Sportschützeneigenschaft fest, ist zu ermitteln, ob es sich beim Sportschützen um einen Anfänger handelt oder ob er bereits ein bestimmtes Niveau an Schießfertigkeit erreicht hat.

Bei einem Anfänger ist ein Bedarf für weitere Waffen eher zu verneinen, da zuerst einmal das Augenmerk auf eine gewisse Sicherheit im Umgang mit einer Waffe und im Schießbetrieb bzw. auf die Erreichung und Haltung eines bestimmten Niveaus liegt.
Die Disziplinen müssen mehr als bloß nur gelegentlich ausgeübt werden um einen geeigneten Rechtfertigungsgrund zu ergeben.
Außerdem wird bemerkt, dass dem I.S.B (Internationaler Schützenbund) keine Verbandeigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 4 WaffG zukommt (Erledigung BMI, GZ: 2026-0.006.386 vom 13.01.2026)

Es liegt in der Initiative des Antragstellers diese Nachweise zu führen und so eine geeignete Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte glaubhaft zu machen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch zumutbar, sich von Waffen zu trennen bzw. diese zu ersetzen sollte sich das schießsportliche Interesse ändern.

Laut derzeitiger Aktenlage konnten Sie dem hiesigen Amt keine Rechtfertigung für die insgesamt 5 Stück Schusswaffen glaubhaft machen.
Aufgrund der nicht ausreichend Vorliegenden Rechtfertigung gem. § 23 Abs 2 WaffG ist es beabsichtigt Ihren gegenständlichen Antrag auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte abzuweisen.

Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 12:28
von titan
Man sollt sich ev schon überlegen, welche Disziplinen man machen möchte und welche man eh schon abdeckt. Nur Listen bringen, bringt halt wenig. Plätze stehen einem zu, für Selbstverteidigung (2 Stück je Wohnsitz) die man auch entsprechend mit sportuntauglichen Waffen belegen sollte (Abzug Visier Lauflänge etc). Weiters kann man Training und Munitionakosten (22lr Trainingswaffen) oder weitere Disziplinen als Begründung angeben. Die 5. 9mm für den gleichen Bewerb ist offensichtlich nicht erforderlich.
Ev mal Ordonanzbewerbe, Revolverdiaziplinen oder Gewehrschießen reinnehmen.

Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 12:38
von botschinger
Seit wann hat er die WBK, wenn er eh schon 5 Jahre Mitglied beim oben genannten Verein ist?
Nach 5 Jahren müsste doch §23 (2b) greifen, mit lediglich Verwahrung ohne irgendwelche Spumpernadel.

Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 13:20
von Admin
botschinger hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 12:38 Seit wann hat er die WBK, wenn er eh schon 5 Jahre Mitglied beim oben genannten Verein ist?
Nach 5 Jahren müsste doch §23 (2b) greifen, mit lediglich Verwahrung ohne irgendwelche Spumpernadel.
Ich hatte hier auch den ganzen Vormittag für Mitglieder des PDSV mit Schreiben an Behörden zu tun die plötzlich die Rechtslage des §23 (2b) durch die BMI GZ 2026-0.006.386 vom 13.01.2026 (ÖSB / SF / IPSC-Austria gegen I..S..B..) umbewerten da laut dem abschliessenden VwgH Urteil die Ausübung des Schiesssport ausdrücklich kein überwiegend berechtigtes Interesse für die Genehmigung des Besitzes von Schusswaffen darstellt.

So gesehen betrachten zu mindest einige Behörden offenbar die Erweiterungsoption nach §23 2b (2 auf 5 nach 5 Jahren usw) als durch das VwgH Urteil überholt und lehnen diese (quasi automatischen) Erweiterungen jetzt ab.

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 13:52
von titan
Man hat den Eindruck, die Schickane - wie in alten Zeiten - geht wieder los.

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 14:06
von eierkopf
Bravo, und welche Interessen wurden nun geschützt?
Die der Sportschützen sicher nicht...

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 14:31
von Nordi
Wetten das sie auch NACHTRÄGLICH ( darin sinds ja gut ... ) die ganzen Nachweise für große Mags auch verbieten bzw einkassieren / ungültig erklären? Mich würde es auch nicht wundern wenn sei allgemein mal 90% aller Waffenbesitzer das "Sportschütze" aberkennen :tipphead: :lol:

Bananistan at his best

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 15:45
von titan
Sicher nicht. Ein Bescheid wird nach 2 Wochen rechtskräftig.

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 15:50
von AUG-andy
titan hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 15:45 Sicher nicht. Ein Bescheid wird nach 2 Wochen rechtskräftig.
Trotzdem sollten sich einige Herrschaften gewisse Regelwerke zur Brust nehmen.
Wenn in Zukunft keine großen Magazine für den Nachwuchs erhältlich sein werden, muss es doch möglich sein die Bewerbe so anzupassen dass die jungen Schützen nicht automatisch ausgeschlossen sind. Ein wenig Flexibilität wäre bei einigen Funktionären angebracht.

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 16:08
von milu
AUG-andy hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 15:50
titan hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 15:45 Sicher nicht. Ein Bescheid wird nach 2 Wochen rechtskräftig.
Trotzdem sollten sich einige Herrschaften gewisse Regelwerke zur Brust nehmen.
Wenn in Zukunft keine großen Magazine für den Nachwuchs erhältlich sein werden, muss es doch möglich sein die Bewerbe so anzupassen dass die jungen Schützen nicht automatisch ausgeschlossen sind. Ein wenig Flexibilität wäre bei einigen Funktionären angebracht.
Die Bewerbe wurde mW doch "angepasst", um die grossen Magazine bestätigen zu können.
So gesehen wied da nichts passieren (können).

Re: BMI erklärt Verein Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 16:14
von milu
Admin hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 13:20
botschinger hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 12:38 Seit wann hat er die WBK, wenn er eh schon 5 Jahre Mitglied beim oben genannten Verein ist?
Nach 5 Jahren müsste doch §23 (2b) greifen, mit lediglich Verwahrung ohne irgendwelche Spumpernadel.
Ich hatte hier auch den ganzen Vormittag für Mitglieder des PDSV mit Schreiben an Behörden zu tun die plötzlich die Rechtslage des §23 (2b) durch die BMI GZ 2026-0.006.386 vom 13.01.2026 (ÖSB / SF / IPSC-Austria gegen I..S..B..) umbewerten da laut dem abschliessenden VwgH Urteil die Ausübung des Schiesssport ausdrücklich kein überwiegend berechtigtes Interesse für die Genehmigung des Besitzes von Schusswaffen darstellt.

So gesehen betrachten zu mindest einige Behörden offenbar die Erweiterungsoption nach §23 2b (2 auf 5 nach 5 Jahren usw) als durch das VwgH Urteil überholt und lehnen diese (quasi automatischen) Erweiterungen jetzt ab.
Glaubst nicht, dass das mit der ersten Beschwerde erledigt ist?
Der Spruch bezog sich doch ausschliesslich auf "richtige" A Waffen.
Dass das BMI da was rausliest, kann ja nicht auf einmal Gesetz sein.

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 18:21
von AUG-andy
milu hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 16:08
AUG-andy hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 15:50
titan hat geschrieben: Di 24. Feb 2026, 15:45 Sicher nicht. Ein Bescheid wird nach 2 Wochen rechtskräftig.
Trotzdem sollten sich einige Herrschaften gewisse Regelwerke zur Brust nehmen.
Wenn in Zukunft keine großen Magazine für den Nachwuchs erhältlich sein werden, muss es doch möglich sein die Bewerbe so anzupassen dass die jungen Schützen nicht automatisch ausgeschlossen sind. Ein wenig Flexibilität wäre bei einigen Funktionären angebracht.
Die Bewerbe wurde mW doch "angepasst", um die grossen Magazine bestätigen zu können.
So gesehen wied da nichts passieren (können).
Ich meine nicht die Bewerbe um große Magazine billig zu bekommen.
Genau deswegen ist doch erst der Stein ins Rollen gekommen.
Sondern bestehende Bewerbe für Standartmagazine für Neulinge attraktiv zu machen.

Re: BMI erklärt I.S.B. Bestätigungen für ungültig

Verfasst: Di 24. Feb 2026, 18:31
von milu
was ist an den bewerben ppc1500 rifle und pp1 rifle denn unattraktiv?
schiessen bei uns alle rifle eigentümer und kommen mit 10 schuss mags aus.