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Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 06:27
von joe77
Hallo,

Frage zur Futterstelle / Krippe.
Darf die ein Jäger einfach so irgentwo in meinem Wald aufstellen ?
Muss er Fragen, oder wie oder was ?

Wie und Wo ist das geregelt?
(in welchem Gesetz)

Mich hatt gerade ein Kollege gefragt, tja und mein Jagdkurs beginnt erst im Jänner ;-)
Falls von belang, wie fast überall Jagdrecht verpachtet an die örtliche Jagdgemeinschaft,...
Danke !!

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 07:23
von Barry08
Jedes Bundesland hat da andere Regelungen.
Jagd ist Ländersache.

In manchen Bundesländern ist das Aufstellen von fixen Reviereinrichtungen nur in Absprache mit dem Grundeigentümer erlaubt. Eine Futterkrippe ist allerdings meist transportabel.

WH
Barry

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 09:24
von joe77
Hmm, wie schauts in OÖ aus ?

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 10:07
von gipflzipfla
Waidmanns Heil @jo77
joe77 hat geschrieben:Hmm, wie schauts in OÖ aus ?
auch da wird der Wald- bzw. Grundbesitzer gerne vorher gefragt werden :think:
Was steht im Pachtvertrag :whistle:

Und der Rest, insbesondere die Verordnung zum Füttern von Wild, musst Du aus Deinem Landesjagdgesetz heraus lesen!

Da steht drin, was wann und wo erlaubt ist.

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 11:37
von joe77
Das was im Pachtvertrag drinn steht, ???? Gute Frage, keine Ahnung,...
Mich hatt wiegesagt ein Kollege gefragt, da ich ja nächstes Jahr den Kurs mache,...

Da der Pächter bei meinem Kollegen einfach ohne Fragen eine Fütterung in seinen Wald gestellt,...
Meine auch das Fragen von Haus aus kein Fehler wäre, egal ob der Pächter muss oder Net,...

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 12:23
von gipflzipfla
joe77 hat geschrieben:...

Da der Pächter bei meinem Kollegen einfach ohne Fragen eine Fütterung in seinen Wald gestellt,...
ich wäre so vermessen zu behaupten, dass der Grundbesitzer das nicht so ohne weiteres akzeptieren muss.

Eine (die) Fütterung von Wild hat nichts mit deren (jagd)gesetzlich vorgeschriebener Bejagung zu tun.

Siehe hierzu auch länderspezifische Fütterungsge- bzw. verbote

Insbesondere wenn Umstände wie z.B. Verbiss- oder Fegeschäden am Wald eine Rolle spielen.
joe77 hat geschrieben: Meine auch das Fragen von Haus aus kein Fehler wäre, egal ob der Pächter muss oder Net,...
Ist eine Frage der Höflichkeiten und der gegenseitigen Achtung.
Und wie man in den Wald hinein ruft, so erschallt bekanntlich das Echo.

(abgesehen von diversen persönlichen Absprachen im Vorfeld...)

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 12:53
von Varminter
joe77 hat geschrieben:Hallo,

Frage zur Futterstelle / Krippe.
Darf die ein Jäger einfach so irgentwo in meinem Wald aufstellen ?
Muss er Fragen, oder wie oder was ?

Wie und Wo ist das geregelt?
(in welchem Gesetz)

Mich hatt gerade ein Kollege gefragt, tja und mein Jagdkurs beginnt erst im Jänner ;-)
Falls von belang, wie fast überall Jagdrecht verpachtet an die örtliche Jagdgemeinschaft,...
Danke !!

Wird im Landesjagdgesetz Oberösterreich völlig klar beantwortet.

§ 54
Jagdeinrichtungen

(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012)

Soweit das Gesetzliche.

Es ist aber dumm und anmassend vom Jagdpächter, den Grundeigentümer nicht vorher höflich um Erlaubnis zu fragen.

Mein persönlicher Tipp für dich: misch dich nicht in sowas ein, solange du kein Jäger und nicht selber in einer Jagdgesellschaft bist, sonst bekommst du von vorherein den Ruf des Streithansels und Besserwissers, das hängt dir in ländlichen Gegenden schnell und nachhaltig an.

Re: Frage zur Fütterung / Futterkrippe / Stelle

Verfasst: Sa 3. Nov 2012, 13:45
von joe77
Mein persönlicher Tipp für dich: misch dich nicht in sowas ein, solange du kein Jäger und nicht selber in einer Jagdgesellschaft bist, sonst bekommst du von vorherein den Ruf des Streithansels und Besserwissers, das hängt dir in ländlichen Gegenden schnell und nachhaltig an.
Hab ich auch nicht vor !!! Aber stilles Wissen schadet nie ;)
Danke, Varmi für die ausführliche Antwort.
Werd meinem Kollegen dein Post lesen lassen, dann kann er ja selbst entscheiden.
Nebenbei erwähnt, ist ein anderer Ort bzw. Revier also mir kanns voll egal sein.

Danke !!!!