Was darf die Polizei
Verfasst: Fr 21. Dez 2012, 00:07
Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
Danke
himr_bene hat geschrieben:Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
Nein.gewo hat geschrieben:himr_bene hat geschrieben:Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
polizei darf je nach abhaengigkeit von der hoehe der strafandrohung des deliktes das vorliegt
guckst du polizeibefugnisgesetz
soweit ich mich erinnere
"einfacher" kleiner einbruch reicht zb nicht
raub oder bandenverbrechen (einbruch von drei oder mehr taetern) schon
und als privater?
ned mal dran denken
es gibt keine nothilfe fuer fremde sachwerte
hiHelmal hat geschrieben:....
polizeilicher waffengebrauch ist sofern es letale Gewalt betrifft im waffengebrauchsgesetz geregelt.
.....
hiHelmal hat geschrieben:du kannst gerne anderer Ansicht als der Gesetzgeber sein, der Paragraph 3 stgb verfasst hat.
mr_bene hat geschrieben:Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
Das darf doch eher der Exekutivbeamte, wenn der Täter der Anhaltung keine Folge leistet. Dabei darf nicht in Tötungsabsicht geschossen werden (Auf die Beine, um zu stoppen). Die der Praxis wird das jedoch kaum vorkommen, weil es auch dabei zur Anklage kommen wird. Als Privatmann hat man keine Exekutivrechte. Die Praxis weicht da weit von der Theorie ab. Jemanden anzuschießen, weil er was geklaut hat, würde ich nicht raten.Warnschuss hat geschrieben:Es muss kein Van Gogh sein, damit es sich nicht mehr um einen geringen Nachteil im Sinne des § 3 StGB handelt. Die Lehre (z.B. Fuchs) sieht diese Geringfügigkeitsgrenze bei 1000 €, die Rechtsprechung sogar großzügigerweise bereits bei 100 €. Das heißt, dem Dieb, der sich gerade mit dem neuesten Klapprechner, dem modernen Flachbildfernseher, dem teuren Schmuck, dem wertvollen Silberbesteck oder dem Perserteppich aus dem Staub macht, kann man als Privater sehr wohl nachschießen, wenn das die einzige verlässliche Möglichkeit ist, ihn davon abzuhalten.
Rechtsgrundlage sind das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengebrauchsgesetz. Im § 50 des SPG sind diese Zwangsmaßnahmen angeführt, die ein Privatmann doch nicht hat. Der § verweist weiters auf das Waffengebrauchsgesetz. Und dort steht es dann in § 7. Zur Anhaltung dürfte der Exekutivbeamte rein theoretisch schießen. Der Privatmann bei Notwehr gegen Leib, Leben und Sachwerte.Warnschuss hat geschrieben:Fangschuss:
Es handelt sich nicht um ein Exekutivrecht, sondern um ein allgemeines Notwehrrecht. Vermögen ist genau so wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ein notwehrfähiges Gut.
Der Exekutivbeamte darf eben nicht rein zum Schutze von Vermögen einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen einsetzen. Auch das Schießen auf die Beine zählt dazu, da jeder Schusswaffengebrauch als lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes zählt.
Ich weiß, das erscheint für viele widersinnig, dass hier ein Privater mehr darf als ein Polizist, aber es ist eben so.
Das ist nicht so.Warnschuss hat geschrieben:Fangschuss:
Es handelt sich nicht um ein Exekutivrecht, sondern um ein allgemeines Notwehrrecht. Vermögen ist genau so wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ein notwehrfähiges Gut.
Der Exekutivbeamte darf eben nicht rein zum Schutze von Vermögen einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen einsetzen. Auch das Schießen auf die Beine zählt dazu, da jeder Schusswaffengebrauch als lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes zählt.
Ich weiß, das erscheint für viele widersinnig, dass hier ein Privater mehr darf als ein Polizist, aber es ist eben so.
Fast jedes gröbere Eigentumsdelikt ist laut StGB mit mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht, die einzige Ausnahme ist "normaler" Diebstahl, aber sobald es sich um Einbruch, räuberischen Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl etc. handelt drohen eigentlich überall Freiheitsstrafen von bis 3 oder 5 Jahren.WaffGebrG § 7
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
3.zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;