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transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:36
von artemidis
dear all!
war schon einige male am schießstand - mit dem bus. die bix'n im futteral, die mun und sogar den verschluss woanders. habe mir nichts dabei gedacht - bis mir jemand gesagt hat, ich solle "aufpassen", und besser mit dem auto fahren ... a bissl verunsichert hat mich das schon. wäre das wirklich ungesetzlich?
dank und gruß,
artemidis
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:38
von pointi2009
blödsinn, solange Kat B in geschlossenem Behältnis, ungeladen und nicht halbgeladen vor schnellem Zugriff geschützt, oder Kat C/D ungeladen, kannst solange nicht in den Transportbestimmungen was anderes steht, fahren, womit du willst.
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:39
von buckshot
aufpassen worauf?
soferne nicht die Transportbestimmungen (Hausordnung) eine derartige Einschränkung vorsehen und den TRANSPORT! von Waffen aller Art untersagen, wüßte ich nicht wo das Problem ist, wenn der Gesetzgeber mir den Transport (oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar das führen...) erlaubt.
in den Wiener Linien zb wird dezidiert das "Führen von geladenen Schusswaffen" untersagt - ausgenommen Polizei...
http://www.wienerlinien.at/media/files/" onclick="window.open(this.href);return false; ... _72568.pdf
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:44
von Bud Spencer
buckshot hat geschrieben:aufpassen worauf?
soferne nicht die Transportbestimmungen (Hausordnung) eine derartige einschränkung vorsehen und den TRANSPORT! von Waffen aller art untersagen wüßte ich nicht wo das problem ist, wenn der gesetzgeber mr den transport (oder unter bestimmten voraussetzungen gar das führen...) erlaubt.
in den wiener linien zb wird dezidiert das "führen von geladenen schusswaffen" untersagt - ausgenommen polizei...
Auch bei der ÖBB ist ein Transport erlaubt.
Aber nochmals. Das ist Hausrecht. Solange kein Hausverbot ausgesprochen wird (und dieses misachtet wird-> Hausfriedensbruch) hat Hausrecht in Ö keine strafrechtl. Relevanz. Anders bei der ÖBB, da gibts ein Eisenbahngesetz das dass führen unterbindet. In wie weit das auch auf Busse der ÖBB gilt müsste man sich anschauen

Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:46
von artemidis
pointi2009 hat geschrieben:blödsinn, solange Kat B in geschlossenem Behältnis, ungeladen und nicht halbgeladen vor schnellem Zugriff geschützt, oder Kat C/D ungeladen, kannst solange nicht in den Transportbestimmungen was anderes steht, fahren, womit du willst.
@pointi2009. danke, dachte mir schon ähnliches, sonst hätte ich mich von vorneherein nicht in den bus g'setzt.
@buckshot: der unterschied von "führen" und so was wie "transportieren" (zudem in geschlossenem futteral, nicht einmal unterladen ..., schloss heraußen) war mir eben schon auch geläufig.
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:53
von Freitag
Zur Klarstellung, den Verschluss kannst drin lassen, geschlossenes Behältnis und nicht halb- oder geladen reicht.
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:58
von Raider
wie sieht es aus wenn ich in meinem pistolenkoffer, neben der glock liegend die vollen magazine habe.... das geht nicht ohne wp oder?
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 14:59
von buckshot
@ bud- die wiener linien waren nur ein beispiel für "erlaubt" - öbb zum glück auch... - sonst hätte ich echt ein problem
btw: ich fahre regelmäßig nach DE zum jagen und bin mit der verwahrung selbstverständlich dem deutschen gesetz rechnung tragend deutlich sorgfältiger bei der verwahrung!
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:01
von Bud Spencer
Raider hat geschrieben:wie sieht es aus wenn ich in meinem pistolenkoffer, neben der glock liegend die vollen magazine habe.... das geht nicht ohne wp oder?
Nö schneller Zugriff gegeben. Da brauchst an Pass.
Wennst die Magazine sgen wir mal in der Manteltasche hast und die Waffe im Koffer, wäre das konform.
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:04
von Freitag
Bud Spencer hat geschrieben:Raider hat geschrieben:wie sieht es aus wenn ich in meinem pistolenkoffer, neben der glock liegend die vollen magazine habe.... das geht nicht ohne wp oder?
Nö schneller Zugriff gegeben. Da brauchst an Pass.
Wennst die Magazine sgen wir mal in der Manteltasche hast und die Waffe im Koffer, wäre das konform.
Wo steht das?
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:08
von Bud Spencer
buckshot hat geschrieben:@ bud- die wiener linien waren nur ein beispiel für "erlaubt" - öbb zum glück auch... - sonst hätte ich echt ein problem
btw: ich fahre regelmäßig nach DE zum jagen und bin mit der verwahrung selbstverständlich dem deutschen gesetz rechnung tragend deutlich sorgfältiger bei der verwahrung!
Ich sags mal diplomatisch.

Selbst wenn drinnen stehen würde (in den Beförderungsbestimmungen), dass auch der Transport untersagt ist.
Kann dir ja keiner nachweisen ob und was du im Koffer, Futteral usw transportierst. Der Schaffner darf den Koffer nicht untersuchen und die Exekutive ist nicht dazu da die Hausordnung zu vollstrecken. Wennst einen gültigen Fahrschein hast und dich gebührend verhalten hast dürfen dich obige Schaffner auch nicht festhalten. Also puh?!

Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:12
von Bud Spencer
Freitag hat geschrieben:
Wo steht das?
"Kein Führen stellt das Bei-sichhaben einer ungeladenen Waffe dar, nur zu dem Zwecke, diese von einem Ort an einem anderen zu verbringen." Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 73/78
Im grunde Definitionssache, eines gerichts bzw des kontrollierenden Organs. Wennst jetzt ein Tascherl hast wo drinnen Mun und Waffe getrennt werden kann wärs wieder konform.
Es geht um das schnelle bereitmachen.
Koffer auf, Magazin rein und verschluss vor geht schnell... aber happig die sache

Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:26
von gewo
Raider hat geschrieben:wie sieht es aus wenn ich in meinem pistolenkoffer, neben der glock liegend die vollen magazine habe.... das geht nicht ohne wp oder?
hi
ist a bisserl offen die frage
ein magazin ist kein wesentlicher waffenbestandteil
im waffengesetz ist betreffend "fuehren" ausdruecklich nur auf die ZUGRIFFSBEREITSCHAFT der waffe abgestellt
das thema "schussbereitschaft" stellt sich im gesetzestext nirgendwo
entweder sie ist zugriffsbereit (egal ob geladen oder ungeladen)
dann ist es fuehren
oder sie ist nicht zugriffsbereit (und ungeladen)
dann ist es nicht fuehren
ob da ein magazin (welches kein wesentlicher waffenbestandteil ist) daneben liegt welches geladen ist ist aus waffenrechtlicher sicht - eigentlich - unerheblich
"eigentlich" deshalb weil im kommentar vom kepplinger genau dieser fall trotzdem als "fuehren" einer waffe ausgelegt wird
fuer mich unverstaendlich
wiederspricht allen bisherigen normen
laest sich aus dem gesetz nicht ableiten
und es gibt dazu soweit ich weiss auch keine OGH urteile, verordnungen oder erlaesse
auch in publikationen oberoesterreichischer juristen koennen mal fehler enthalten sein
und mehr ist der kepplinger kommentar eigentlich ned ....
er hat keine direkte rechtswirksamkeit und oft genug haben in der vergangenheit OGH urteile dem kommentar wiedersprochen
im prinzip ist er eine (kompetente) privatmeinung
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:36
von Bud Spencer
Richtig der Kommentar soll Juristen nur Anhaltspunkte bei der entscheidungsfindung geben.
Im grunde ist die Sache eine Analogie. Du hast volles Magazin und leere Waffe in einem Behältnis. Das ermöglicht dir ein eindeutig schnelleres "bereit machen" als wenn selbiges getrennt verwahrt wird... Das ist ein Graubereich und wirklich happig
Ich denke aber, das Zugriffsbereitschaft hier betreffend der gesetzl. Wortinterpretation auch das abfeuern einer Schusswaffe umfasst und nicht den bloßen Zugriff (im sinne von Handhabung der Waffe).
Re: transport - bestimmungen
Verfasst: Mi 27. Nov 2013, 15:44
von gewo
Bud Spencer hat geschrieben:
Ich denke aber, das Zugriffsbereitschaft hier betreffend der gesetzl. Wortinterpretation auch das abfeuern einer Schusswaffe umfasst und nicht den bloßen Zugriff (im sinne von Handhabung der Waffe).
noe
eigentlich ueberhaupt ned
wenn du a glock eingesteckt hast im sakko und nicht eine einzige patrone hast - wirst trotzdem a anzeige wegen unerlaubtem fuehren bekommen und es wird in genau demselben ausmass bestraft wie wenn sie durchgeladen waere
es geht im gesetz tatsaechlich um die zugriffsbereitschaft an und fuer sich
das spiegelt sich auch in allen mir bekannten bisherigen entscheidungen wieder
umso befremdlicher ist fuer mich die einschaetzung vom kepplinger ...