Nach § 1 des Waffengesetzes aus dem Jahr 1996, sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen
oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Die Abgrenzung bei Messern von „Waffen“ im technischen Sinn und von sonstigen Gebrauchsgegenständen kann im Einzelfall schwierig sein. Eine Einordnung eines Gegenstandes unter den Begriff „Waffe“ im Sinne des § 1 WaffG oder etwa unter § 17 WaffG – verbotene Waffe – erfolgt immer in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung (z.B. Klingenlänge und Gesamtlänge) eines bestimmten Gegenstandes. Vom Ergebnis dieser Einstufung hängt es letztlich ab, ob bzw. welche waffenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Erwerb, Besitz und Führen angewendet werden. Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfem Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. Selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge (sogenannte „Fixiermesser“) besitzen.
Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser darüber hinaus noch eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzt („Springmesser“ und „Fallmesser“), liegt eine Stichwaffe bzw. Stoßwaffe vor und ist als Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 zu werten. Ein solches „Spring“- oder „Fallmesser“ ist im Regelfall seinem Wesen nach so gestaltet, dass sein Charakter als Waffe überwiegt. Auch Dolche, Stilette und Degen sowie ausklappbare sogenannte „Butterfly-Messer“ sind nach Urteilen des Obersten Gerichtshofes jedenfalls als Waffen im Sinne des österr. Waffengesetzes 1996 anzusehen.
Der Erwerb, der Besitz und das Führen der genannten Waffen ist Personen über 18 Jahren, über die kein Waffenverbot verhängt wurde, erlaubt. Eine waffenrechtliche Urkunde zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen ist daher nicht erforderlich. Das Waffengesetz unterscheidet dabei nicht zwischen österreichischen Staatsbürgern und Fremden.
Die im Waffengesetz festgelegten Strafbestimmungen sehen bei Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu € 360,-, bei einer gerichtlich strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in qualifizierten Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Beim Führen von Waffen bei Veranstaltungen können spezielle Bestimmungen in den das Veranstaltungswesen regelnden Gesetzen der einzelnen Bundesländer zur Anwendung kommen. Das Versammlungsgesetz verbietet die Teilnahme von bewaffneten Personen.
Daher dürfen Personen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, nicht an Versammlungen teilnehmen.
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