Änderungen am Lauf = neuer Beschuss?
Verfasst: Do 4. Feb 2016, 09:16
Blöde und schnelle Frage: Wenn ich beispielsweise mein Revolver porte/magnaporte/wieauchimmermandasnennt muss ich dann damit zum Beschussamt und neuen Stempel holen?
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Man sollte nur beim Abschneiden eventuell mit abgeschnittene Waffennummer wieder anbringen. Bzw. kontrollieren, ob der Büchser das gemacht hat, ein Kollege von mir hatte nach dem Abholen mal einen "nummernfreien" Lauf...rupi hat geschrieben:Kürzen geht ohne Neubeschuss...
Meines Wissens gilt hierbei, dass die Wandstärke des Laufes nicht verändert wird und deshalb kein Neubeschuss fällig ist.rupi hat geschrieben:Kürzen geht ohne Neubeschuss...
geht doch in AT nur um heissverformung oder kaltverformung, oder?Promo hat geschrieben:Meines Wissens gilt hierbei, dass die Wandstärke des Laufes nicht verändert wird und deshalb kein Neubeschuss fällig ist.rupi hat geschrieben:Kürzen geht ohne Neubeschuss...
Wenn zB ein Gewinde für Mündungsadapter (.. welcher Art auch immer) angebracht wird, wird die Wandstärke dort verändert und ist daher deshalb auch ein Neubeschuss fällig.
gewo hat geschrieben:geht doch in AT nur um heissverformung oder kaltverformung, oder?Promo hat geschrieben:Meines Wissens gilt hierbei, dass die Wandstärke des Laufes nicht verändert wird und deshalb kein Neubeschuss fällig ist.rupi hat geschrieben:Kürzen geht ohne Neubeschuss...
Wenn zB ein Gewinde für Mündungsadapter (.. welcher Art auch immer) angebracht wird, wird die Wandstärke dort verändert und ist daher deshalb auch ein Neubeschuss fällig.
schiene anloeten -> neubeschuss
lauf oder sonstwas absaegen -> kein neubeschuss
aber evt steht das mit der laufstaerke ja wo anders und du hast recht ...
§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Z 5);
2. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);
3. Einbau eines Einstecklaufes;
4. jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;
5. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
6. jede Verringerung der Wanddicke.
McMonkey hat geschrieben:Es gibt eine Fülle von Ordonnanzgewehren die keinen "gültigen" Beschuss haben. Da sieht doch keiner nach.
Selbst eine Handfeuerwaffe wie zum Beispiel ein S&W, der keinen hier gültigen Beschuss hat unterliegt ja nicht wirklich einer Kontrolle. Ist halt eine Haftungsfrage versicherungstechnisch.
Macht der Büchsenmacher bei mir um die Ecke laufend, daher weiß ich das auch.gewo hat geschrieben:demnach muesstest nach dem schneiden eines gewindes neu beschiessen lassen
du hast recht
macht vermutlich kein mensch, oder?