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§34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 13:45
von Bergsteirer
Servus Pulverdampfler

Hat von euch da schon wer Erfahrung gesammelt.

(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

Bitte um Info

Glück Auf vom Bergsteirer

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 13:59
von mastercrash
Welche Erfahrung soll das sein?
Ich kann mir nur vorstellen, dass das vor allem bei der Vernichtung von Waffen zutrifft.

Wie soll man den Besitz sonst außer durch Veräußerung aufgeben? Wenn sie einem gestohlen wird hat man den Besitz ja nicht vorsätzlich aufgegeben.

Der Rest ist ja selbsterklärend. Binnen 6 Wochen nachdem sie durch den Metallschredder geflogen ist bei der Behörde melden und beweisen, dass die Kat C Waffe nicht mehr existiert.

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 14:10
von Bergsteirer
Servus

Erfahrung bezüglich Ablauf, Bilder, Dok. der Vernichtung.
Form der Info an die Behörde usw.
Das möchte ich halt wissen.

lg vom Bergsteirer

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 14:20
von mastercrash
Wenn du sie eh vernichten willst vielleicht besser über einen Händler/BüMa?
Oder auch (unter vorheriger Anmeldung) bei der Waffenbehörde/untere Polizeibehörde abgeben?

Wenn sie schon vernichtet ist, ist die Frage, was du als Nachweis hast. Die Einzelteile in ein Säckchen, ab damit zur Waffenbehörde und wenn noch die Seriennummern auf den Teilen zu erkennen sind, umso besser.

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 14:29
von Bergsteirer
Meines Wissens nehmen sie bei der Behörde nur A und B Waffen, mein Büchsenmacher,
sagt, er kann die C-Waffen-Schrott-Teile nicht in sein Waffenbuch übernehmen, sondern muß eine Meldung nach Wien
zu einer Datenbank machen, in der sie dann gelöscht werden.

lg vom Bergsteirer

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 15:36
von gewo
Bergsteirer hat geschrieben: Do 24. Sep 2020, 14:29 Meines Wissens nehmen sie bei der Behörde nur A und B Waffen, mein Büchsenmacher,
sagt, er kann die C-Waffen-Schrott-Teile nicht in sein Waffenbuch übernehmen, sondern muß eine Meldung nach Wien
zu einer Datenbank machen, in der sie dann gelöscht werden.
lg vom Bergsteirer
polizei muss alle nehmen!
inkl defekte HiCap Magazine !

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 15:59
von Promo
Du kannst bei der Behörde jegliche Waffe abgeben, inklusive Luftdruckgewehren.

Wenn du schlau bist, dann schlachtest du vorher sämtliche freien Teile heraus und gibst bei deiner Behörde nur die waffenrechtlich relevanten Teile (Lauf, Verschluss, ggf. sonstige Teile) ab.

PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 17:00
von Davomon1979
Promo hat geschrieben: Do 24. Sep 2020, 15:59 Du kannst bei der Behörde jegliche Waffe abgeben, inklusive Luftdruckgewehren.

Wenn du schlau bist, dann schlachtest du vorher sämtliche freien Teile heraus und gibst bei deiner Behörde nur die waffenrechtlich relevanten Teile (Lauf, Verschluss, ggf. sonstige Teile) ab.

PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....
Eine Schenkung ist nach österreichischem Recht ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang.

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Do 24. Sep 2020, 17:03
von mastercrash
Promo hat geschrieben: Do 24. Sep 2020, 15:59 PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....
Eine Schenkung ist ein Fall von § 34/4 (Überlassen) und nicht von Abs 6. Eine Veräußerung muss nicht entgeltlich sein.

PS: Davomon1979 war schneller

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Fr 25. Sep 2020, 10:17
von Promo
Eure Meinung in Ehre, wieso spricht aber dann Grosinger/Siegert/Szymanski in "Das neue österreichische Waffenrecht" (Verein 978-3-214-17598-6) zu § 34 Abs. 6 Folgendes:
[..]Darunter sind insbesondere Fälle der unentgeltlichen Überlassung von Schusswaffen sowie die absichtliche oder zufällige Vernichtung einer Schusswaffe zu verstehen.

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mastercrash hat geschrieben: Do 24. Sep 2020, 17:03
Promo hat geschrieben: Do 24. Sep 2020, 15:59 PS: theoretisch wäre eine Schenkung auch in diesem Paragraph abgedeckt....
Eine Schenkung ist ein Fall von § 34/4 (Überlassen) und nicht von Abs 6. Eine Veräußerung muss nicht entgeltlich sein.
§ 34 Abs. 4 normiert die Verpflichtungen eines Erwerbers, hingegen normiert § 34 Abs. 6 die Verpflichtungen eines Überlassers.

Re: §34/6 Waffg. 1996

Verfasst: Fr 25. Sep 2020, 22:07
von rhodium
@Bergsteiger

der Schwabe in mir würde sich fragen: was hat er zu verschenken?