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Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Mo 16. Jun 2025, 21:46
von glockfun
Immer ausgehend von in einem fixierten (angeschraubten) Behältnis (Waffenschrank, Tresor) verwahrt, würde mich interessieren welche anwendbaren Beispiele für dauerhafte Verwahrung außerhalb vom Hauptwohnsitz möglich sind. Abseits von Waffenhandel. Besitz (Registrierung und fallweise WBK Platz bleibt belegt eh klar, egal wo gelagert)

WaffG und DurchführungsVO erläutern ja nur den Rahmen und nur selten klare Ansagen.

Verwahrung in Fahrzeugen ist ja sehr klar und deutlich geregelt (eingeschränkt bis verboten).

Verwahrung am Wohnsitz bzw. Im Rahmen der Nutzung (Hotel Jagdreise usw) auch verständlich

Allgemeinräume tendenziell nicht geeignet (Kellerabteil Thema)

Wie schaut es aus bei der Verwahrung abseits vom Wohnsitz aus. Welche dauerhaften Möglichkeiten gibt es? Mal abgesehen von Nebenwohnsitz.


Per se wird sich ja vieles mit Allgemeinraum schwierig. Was wenn ich Mieter bin (zb bei storage room anbieter? Wo bei anschrauben da eher das Problem sei wird). Gilt trotzdem als Allgemeinraum? Bankschließfach widerum ginge ... Dann ist ein individueller Spind am Schießstand auch tabu?

Wenn mir eine andere Person Nutzungsrecht und Zugang zu Grundstück/Gebäude erlaubt?
Muss das Gebäude bewohnt sein bzw ein Wohnsitz sein? Bsp. ehemaliges Gewerbe.

Letzten Endes: Gibt's eine verlässliche Judikatur dazu oder alles aushandelbar mit Behörden.

Zwecks einlagern von diversen Kat C wäre es. Falls die Behörde mal doch nicht mehr mitspielt bei §41 bzw. falls Waffen nun auf eine andere Person im Haushalt gemeldet werden sollen (die ja sofort unter §41 fällt scon bei der ersten Waffe da es bei mir schon wiederholte §41 Meldung gab allein schon wegen den Kat B notwendig gewesen)

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Mo 16. Jun 2025, 22:10
von Maddin
Falls vorhanden, Verwahrung/Lagerung im Elternhaus würde mir jetzt beispielsweise einfallen.

Voraussetzung ist jedoch die jederzeitige Zutrittsmöglichkeit, was zumindest im näheren Verwandtschaftsumfeld kein Thema sein sollte.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Di 17. Jun 2025, 00:22
von gewo
du kannst überall verwahren wenn
- die erforderliche sicherheit der verwahrung gegeben ist (aussensicherung gegen krim. täter, zugriffsschutz gegen rechtmässig im objekt aufhältige nicht berechtigte)
- du weisst wo deine waffe ist
- du dabei ohne die hilfe dritter an die waffe rankommst ( banktresor ist aber trotzdem ok)

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Di 17. Jun 2025, 06:36
von glockfun
gewo hat geschrieben: Di 17. Jun 2025, 00:22 du kannst überall verwahren wenn
- die erforderliche sicherheit der verwahrung gegeben ist (aussensicherung gegen krim. täter, zugriffsschutz gegen rechtmässig im objekt aufhältige nicht berechtigte)
- du weisst wo deine waffe ist
- du dabei ohne die hilfe dritter an die waffe rankommst ( banktresor ist aber trotzdem ok)
Danke. Das erklärt es ganz gut im allgemeinen für mich.
In der Praxis für mich:
Es geht immer um eingefriedetes Grundstück (Zaun/Mauer/Tor, dort ein Gebäude (verschlossen), darin ein Waffenschrank montiert und verschlossen. Zugang (ohne Dritte) und Berechtigung zum Zugang gegeben. Liste Bestand dort kann ich schriftlich führen ebenso wie zugesicherten Zugang.

Ist ein Backup Plan (wenige hundert Meter vom Wohnsitz somit aber nicht im Naheverhältnis)

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Di 17. Jun 2025, 08:20
von AUG-andy
glockfun hat geschrieben: Di 17. Jun 2025, 06:36 Ist ein Backup Plan (wenige hundert Meter vom Wohnsitz somit aber nicht im Naheverhältnis)
Panik/Angst vor dem 3 Weltkrieg oder einer Zombie Apokalypse? :lol:
Oder einfach nur zu viele Waffen an einem Standort?
Ging mir genauso. Aufgeteilt auf 2 Wohnsitze.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Di 17. Jun 2025, 08:33
von rhodium
Also ich denke es gilt da halt schon auch immer ein bisschen abzuwägen. Eine einsame Jagdhütte im hintersten Karwendel würde ich jetzt nicht gerade für die Verwahrung einer teuren Jagdbüchse nutzen. Bestenfalls ohne Verschluss und Munition.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Di 17. Jun 2025, 08:41
von glockfun
AUG-andy hat geschrieben: Di 17. Jun 2025, 08:20
glockfun hat geschrieben: Di 17. Jun 2025, 06:36 Ist ein Backup Plan (wenige hundert Meter vom Wohnsitz somit aber nicht im Naheverhältnis)
Panik/Angst vor dem 3 Weltkrieg oder einer Zombie Apokalypse? :lol:
Oder einfach nur zu viele Waffen an einem Standort?
Ging mir genauso. Aufgeteilt auf 2 Wohnsitze.
Nein keine Panik und kein Bezug auf Krieg oder Apokalypse etc. Abgesehen davon ist das nicht meine Aufgabe, zahle genug Steuern, sollen das gut anlegen für ordentlich ausgerüstete Truppen/Exekutive. Für mich ist es Hobby und Sammeln. Hab mich auch von einigen getrennt und dann läuft wieder was über den Weg ...

Einfach nur falls doch einmal "unnötige" hohe Auflagen der Behörde kommen. Wozu quasi überwachten Bunker bauen wenn paar hundert Meter wieder normal gelagert werden kann nach dem Prinzip Zumutbarkeit. Da reicht bei Kat. C jedenfalls ein zarter Rottner Schrank (als Bsp, ich selber verwende den nicht).

Bei Kat C. sind es meist die einfachen kleinen und billigen Dinger die den Bestand hochkurbeln. Vor allem alles ohne extra Optik da kaum Kosten. Irgendwas altes, 22lr Zeug, oder unmögliche Kaliber wo das erste Packerl Munition gefühlt gleich wie die Büchse kostet.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Sa 3. Okt 2026, 14:45
von shaper
Ich darf das Thema noch einmal bemühen.
Angenommen ich lagere meine Waffen an einem Nebenwohnsitz , sämtliche gesetzlichen Anforderungen (Zutrittsmöglichkeit, Zugriff unbefugter, etc.) sind erfüllt.
Muss ich den Lagerort der Behörde melden?
Was ist wenn die Polizei zur Verwahrungskontrolle bei mir am Hauptwohnsitz auftaucht; fahre ich mit denen an den Nebenwohnsitz (gleicher politischer Bezirk)?

Danke für eure Rückmeldungen.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Sa 3. Okt 2026, 15:16
von Master-chief1000
Brauchst der Behörde nicht melden. Es kann sich ja auch potenziell jederzeit ändern welche bzw. wie viele Waffen du wo lagerst. Wenn die Verwahrungskontrolle stattfindet erklärst du den Polizisten einfach was wo ist und wie sie dann weiter vorgehen ist dann deren Problem bzgl. Termin am anderen Standort.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: Sa 3. Okt 2026, 16:38
von shaper
Vielen Dank für die rasche Einschätzung, das bestätigt meine Gedanken.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: So 4. Okt 2026, 13:56
von kawaz
Ich habe meine Waffen bei meinen Eltern verwahrt, die keine 100 Meter von mir entfernt wohnen. Bei der letzten Kontrolle kamen zwei Polizisten: ein jüngerer, den ich nicht kenne, und ein älterer, der seit 20 Jahren seinen Dienst in unserem Ort versieht und den man eher vom Einkaufen oder von diversen Dorffesten kennt.
​Anscheinend war der jüngere für die Kontrolle zuständig. Als ich ihm sagte, dass sich meine Waffen nicht bei mir, sondern bei meinen Eltern in der Nachbarschaft befinden, fing das Theater an: Ich dürfe das so nicht machen, die Waffen müssten an meinem Hauptwohnsitz sein und er werde das der Bezirkshauptmannschaft (BH) melden. Er wollte mich nicht einmal ausreden lassen, als ich erklären wollte, dass die Situation bei den letzten beiden Kontrollen exakt dieselbe war und ohne jede Beanstandung durchgegangen ist.
​Gott sei Dank war der ältere Beamte dabei. Er hat den jüngeren in die Schranken gewiesen und ihm erklärt, dass das durchaus zulässig ist. Wäre der ältere Kollege nicht dabeigewesen, sondern ein anderer unerfahrener Polizist, hätte er mir niemals geglaubt, dass das erlaubt ist.

Re: Verwahrung Waffen außerhalb des Wohnsitzes

Verfasst: So 4. Okt 2026, 14:30
von Master-chief1000
Wäre dann aber vermutlich auch nicht so schlimm gewesen. Wenn er seinen Bericht an die zuständige Behörde weitergeleitet hätte, hätten die ihm dann vermutlich diesbezüglich aufgeklärt.

Wenn du ihm sogar noch darauf hinweist das es absolut legal ist und ihm den § zur Verwahrung zeigst und er immer noch darauf beharrt greift ja vielleicht sogar § 302 StGB.