Naturschutzgesetz und Garantenstellung
Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 17:12
https://www.derstandard.at/story/300000 ... -passanten
Passant behindert Jäger beim Abtun eines verletzten Rehs. Seine Verurteilung wegen Tierquälerei wird aufgehoben.
Ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz kann im gegenständlichen Fall durch den (Tier)Halter oder eine Personen mit einer besonderen Pflichtstellung – einer sogenannten Garantenstellung - erfolgen, jedoch nicht durch einen Außenstehenden. Daher bedeutet die Behinderung keinen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.
Passant behindert Jäger beim Abtun eines verletzten Rehs. Seine Verurteilung wegen Tierquälerei wird aufgehoben.
Ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz kann im gegenständlichen Fall durch den (Tier)Halter oder eine Personen mit einer besonderen Pflichtstellung – einer sogenannten Garantenstellung - erfolgen, jedoch nicht durch einen Außenstehenden. Daher bedeutet die Behinderung keinen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.