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Waffendokumente als Duplikat

Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 10:48
von Basic
Kann man für den europäischen Feuerwaffenpass ein Duplikat bekommen, wenn man das begründet? Eventuell zeitlich befristet?

Ich überlege, den EUFWP international zu verschicken. Es sind vertrauenswürdige Unternehmen, aber es könnte sowohl beim Versenden trotz Einschreiben als auch bei der Rücksendung durch den Empfängerstaat das Dokument verloren gehen.

Der andere Staat verlangt eine jährliche behördliche Bestätigung. Dies geschieht durch Abstempeln am EUFWP.

Danke für Hinweise.

Edit: Rechtschreibung

Re: Waffendokumente als Dublikat

Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 18:20
von howa308
1.) Warum fragst du nicht einfach bei deiner Behörde nach?

2.) Wo kann man bitte etwas im EUFWP abstempeln lassen?

Re: Waffendokumente als Duplikat

Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 21:54
von Basic
Du hast recht, das hätte ich machen können.

Hast du schon mal einen EUFWP in der Hand gehabt? Der ist auf der Rückseite so gestaltet, dass alle am EUFWP teilnehmende Staaten ihre Zustimmung zur Einreise mit Waffen in ihr Staatsgebiet auf dem EUFWP eintragen können.

Mir ist auch nicht bekannt, ob das in den meisten Staaten der EU, die ich mit Waffen bereise, gesichert nicht gesetzlich geregelt ist. Da niemand danach fragt und in den Reisebedingungen der Veranstaltung nichts dazu steht, kann man davon ausgehen, dass im Regelfall kein Zustimmungsvermerk erforderlich ist. Aber es gibt Ausnahmen bei Staaten, beim Verwendungszweck und beim Umfang.

Edit: Rechtschreibung

Re: Waffendokumente als Dublikat

Verfasst: Di 9. Dez 2025, 10:46
von Promo
Ist im § 16 WaffG geregelt:
§ 16. Ersatzdokumente
(1)Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2)Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.
Wenn auf dem Postweg verloren, dann ist es eben verloren. Es wird dann eben Duplikat (mit P und nicht mit B) auf dem Dokument vermerkt.

PS: Der EU-FWP hat gemäß § 36 Abs 2 eine Gültigkeit von 5 Jahren und kann einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Man muss daher sowieso alle 10 Jahre einen neuen EU-FWP bekommen. mE kann ein Verlust diese Frist nicht erstrecken, da er nur das originale Dokument ersetzt.