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WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Mi 31. Dez 2025, 19:30
von Scout17
Habe da mal ne Frage. Jetzt um Silvester wird ja viel getrunken. Wie ist das eigentlich, wenn mir der Führerschein weggenommen wird, weil ich mit zu vielen Promillen beim Autofahren erwischt werde? Ich habe die WBK schon seit ca 10 Jahren. Und auch eine Erweiterung auf 5 Plätze hinter mir. Wird mir dann die WBK weggenommen oder bekomme ich dann gar ein Waffenverbot? Oder wird das eh nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet bzw. hat diese eh keinen Zugriff drauf?
Das ist bis jetzt nur eine rein fiktive Frage, da ich meinen Führerschein ja noch habe. Würde mich aber trotzdem sehr interessieren was dann passiert. Bitte jetzt aber keine Grundsatzdiskussion lostreten wie schlecht bzw verwerflich es ist alkoholisiert zu fahren. Es geht wirklich nur darum, was in so einem Fall passiert.
Vielen Dank schon im Vorraus.
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Mi 31. Dez 2025, 20:50
von titan
Anbei ein paar Tipps:
Ev mal das WaffG lesen,
Oder Chat GPT bemühen,
Im Waffenführerschein weniger schlafen,
Und ev nur nüchtern das Forum benutzen..
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Mi 31. Dez 2025, 20:55
von phaesun
"Zuverlässigkeit" ist das Wort nach dem du im WaffG suchst, falls du für einen Freund fragst

Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Mi 31. Dez 2025, 21:38
von Vadar
https://www.derstandard.at/story/200014 ... erweigerte
Mal als Beispiel.
viewtopic.php?t=2911
Hier wurde defacto genau das schonmal als Thread behandelt. Viel spaß beim lesen

Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 11:52
von yoda
Dann ist die WBK weg, kommt immer wieder vor. Die Polizei gibt das automatisch weiter und dann gibt es ein Entzugsverfahren.
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 12:29
von Trijikon
yoda hat geschrieben: Do 1. Jan 2026, 11:52
Dann ist die WBK weg, kommt immer wieder vor. Die Polizei gibt das automatisch weiter und dann gibt es ein Entzugsverfahren.
Nicht zwangsweise!
Die Frau war schon 2mal Einschlägig.
Beim ersten mal ohne krasse Begleitumstände lebt die Chance die WBK zu behalten.
WP eher weniger speziell wenn bei der Tat noch dazu eine Waffe geführt wurde.
LG Wolfgang
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 12:38
von Poirot
Für die Gegner des Legalen Waffenbesitzes sind die Waffenbesitzer natürlich Hauptverantwortlich für vorzeitige Todesfälle in Österreich.
In Realität weis jeder das so ziemlich überall mehr gestorben wird. Auf den Skipisten, in den Bergen, am Schweinsbraten oder auch im Straßenverkehr.
Und auch dort fällt auf, passend zum Thema: nur bei 6,8 % der tödlichen Autounfälle waren Alkohol, Drogen oder Medikamente auffällig.
Die Hauptursachen für tödliche Autounfälle waren andere.
Damit möchte ich jetzt nicht für Alkohol am Steuer eintreten sondern auf die Doppelmoral der Gesellschaft hinweisen.
Denn wegen Unachtsamkeit/Ablenkung (30,5 Prozent), nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit (25,3 Prozent) sowie Vorrangverletzung (16,6 Prozent) verliert man selten die waffenrechtliche Zuverlässigkeit
https://www.derstandard.at/story/300000 ... =niewidget
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 17:57
von moretti
Poirot hat geschrieben: Do 1. Jan 2026, 12:38
Und auch dort fällt auf, passend zum Thema: nur bei 6,8 % der tödlichen Autounfälle waren Alkohol, Drogen oder Medikamente auffällig
Da sieht man mal wie schlecht die Leute Auto fahren, wenn sie keinen Alkohol, oder Drogen vorher konsumieren.
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 19:41
von ColtPhyton
Ein Jagdaufseher in unserem Bezirk schaffte es letzten Jahres das ihm der Führerschein schon zum zweiten mal in etwa sieben Jahren wegen zu viel Alkohol am Steuer abgenommen wurde.
Seinen WP musste er bis jetzt noch nicht abgeben, denke ist halt von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 20:00
von Poirot
ColtPhyton hat geschrieben: Do 1. Jan 2026, 19:41
Ein Jagdaufseher in unserem Bezirk schaffte es letzten Jahres das ihm der Führerschein schon zum zweiten mal in etwa sieben Jahren wegen zu viel Alkohol am Steuer abgenommen wurde.
Seinen WP musste er bis jetzt noch nicht abgeben, denke ist halt von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Das machen sich Bezirkshauptmann und Bezirksjägermeister bei einem Bier aus

Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 20:29
von Michl9mm
Ein Bekannter hat es geschafft sein Auto im Vollrausch aufs Dach zu legen.
Wieviel Promille es waren kann ich nicht sagen, jedenfalls hat er das volle Programm ausgefasst.
Aber WBK musste er nicht abgeben, vielleicht beim nächsten mal den gelernt hat er nichts daraus.
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 20:32
von Poirot
Michl9mm hat geschrieben: Do 1. Jan 2026, 20:29
Ein Bekannter hat es geschafft sein Auto im Vollrausch aufs Dach zu legen.
Wieviel Promille es waren kann ich nicht sagen, jedenfalls hat er das volle Programm ausgefasst.
Aber WBK musste er nicht abgeben, vielleicht beim nächsten mal den gelernt hat er nichts daraus.
"Einmal ist keinmal, zweimal ist einmal zu viel"
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 22:49
von FdH22
Neben den o. a. Punkten ist der erwähnenswert (zitiert aus dem o. a. Standardartikel):
Fehlverhalten von Fußgängern (6,3 Prozent)
Die Vollkoffer u. Besoffenen wegen man voll in die Eisen muß finden natürlich nirgend eine Erwähnung

Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Do 1. Jan 2026, 23:15
von Poirot
FdH22 hat geschrieben: Do 1. Jan 2026, 22:49
Neben den o. a. Punkten ist der erwähnenswert (zitiert aus dem o. a. Standardartikel):
Fehlverhalten von Fußgängern (6,3 Prozent)
Die Vollkoffer u. Besoffenen wegen man voll in die Eisen muß finden natürlich nirgend eine Erwähnung
Und keiner dieser Fußgänger wird deshalb seine waffenrechtliche (oder sonstige) Zuverlässigkeit verlieren.
Besonders das "sonstige" ärgert mich denn es gibt genug andere Bereiche im Leben wo Zuverlässigkeit wichtig (oder villeicht noch wichtiger) ist, in die sich der Staat aber komischerweise nicht einmischt.
Das sieht alles schon sehr nach einer einseitigen Hexenjagd aus. Historische Vergleiche spare ich mir.
Re: WBK Abnahme bei Führerscheinentzug aufgrund von Trunkenheit am Steuer?
Verfasst: Mi 7. Jan 2026, 09:38
von Promo
Ist im § 8 Abs 5 Z 1 WaffG1996 geregelt:
Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung [..]
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
In der Regierungsvorlage zu Abs 5 steht:
Abs 5 berücksichtigt den Umstand, dass Verwaltungsübertretungen, insbes. wenn sie im Zustand der Trunkenheit begangen wurden, Betroffene als unverlässlich erscheinen lassen. Unter schwerwiegender Verwaltungsübertretungen sind jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO, aber in der Regel auch jene des § 83 SPG zu verstehen.
Vielleicht auch noch relevant:
Anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle ergab ein Alkoholtest beim Beschwerdeführer einen Messwert von 0,77 mg/l Alkohol in der Ausatemluft. Ein Alkoholdelikt wie das gegenständliche rechtfertigt für sich allein regelmäßig nicht die Annahme fehlender Verlässlichkeit gem § 8 Abs 1 WaffG. Dazu bedürfte es zusätzlich eines "waffenrechtlichen Bezuges", wie er etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gegeben ist (vgl. etwa VwGH 17.09.2003, 2001/20/0020; 01.0.6.2005, 2005/03/0024 und 28.03.2006, 2005/03/0246). Liegt ein solcher nicht vor, so könnte ein derartiges Delikt im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen oder die Bedeutung eines bestimmten anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfalls abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein (vgl etwa das Erkenntnis VwGH 21.09.2000, 98/20/0139) - VwGH 29.01.2009, 2006/03/0013.
Im Übrigen kann es sein, dass die Behörde im Verfahren eventuell auf § 8 Abs 2 Z 1 zurück greift ("
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist"). Dazu besagt der Runderlass
Zur Feststellung, ob ein Mensch alkohol- oder suchtkrank oder psychisch krank oder geistesschwach ist, wird in der Regel ein amtsärztliches Gutachten erforderlich sein.[..]