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Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
So, hab jetzt den Fall das jemand unbedingt eine Waffe Kat B von mir kaufen will aber selbst noch keine gemeldet hat. Wenn der in der Nähe wäre, dann wärs ja kein Problem - Gemeinsam zum Händler, Kaufvertrag machen/zahlen, Waffe an Händler, Geld einwerfen, 4 Wochen warten und Käufer holts wieder ab (ZWR Meldung macht auch Händler, oder?).
Wie ist das wenn jemand weiter weg ist? Kann ich mit Kaufvertrag + Waffe zum Händler gehen und hinterlegen und der Käufer muss dann nur 1x zum abholen kommen oder muss der auch 2x antanzen?
@gewo: Wieviel würde das Hinterlegen / Melden bei euch kosten falls das so geht wie ich mir das vorstelle?
Wie ist das wenn jemand weiter weg ist? Kann ich mit Kaufvertrag + Waffe zum Händler gehen und hinterlegen und der Käufer muss dann nur 1x zum abholen kommen oder muss der auch 2x antanzen?
@gewo: Wieviel würde das Hinterlegen / Melden bei euch kosten falls das so geht wie ich mir das vorstelle?
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Wenn es möglich ist (und nicht allzu viel an (Mehr-)Kosten wegen des Mehraufwands verursacht), soll bitte der Händler die Waffe ankaufen (...wirklich und rechtlich wasserdicht und tatsächlich, also gegen Geld mit Beleg und allem, was dazugehört, also auch Eintragung in sein Waffenbuch usw...) und im zweiten Schritt dem Käufer verkaufen (auch wirklich, gegen Geld und mit der Lagerung für die vier Wochen), weil sonst die Waffe die vier Wochen lang im ZWR beim Verkäufer picken bleibt und weiterhin einen Platz belegt.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Das ist im Gesetz genau genommen nicht festgelegt, ob ihr gemeinsam erscheinen müsst. Schreib in den Kaufvertrag, dass die Waffe zu Datum X erworben wird und nur unter Einhaltung der gesetzlichen Wartezeiten ab Übergabe durch einen Händler ausgehändigt werden kann. Legt einen Übergabezeitraum durch dich an den Händler im Vertrag fest (zB 2 Wochen). Als Verwahrer dient der beteiligte Händler. Haltets fest, wer die Gebühr bezahlt und, dass der Erwerber mit der Übergabe der Krachn an den Händler XYZ einverstanden ist und notfalls ein Plan B in Absprache. Ein Versand durch diesen im Auftrag des Erwerbers zu Lasten des Erwerbers durch den Händler an einen anderen Händler ist optional. Weiters erklärt der Erwerber sich damit einverstanden, dass der Vertrag erst gültig wird, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde bzw. bis wann (zB sofort) und dass du bei Nichtbezahlung oder nur teilweiser Bezahlung das Recht hast, durch Rücküberweisung, vom Verkauf Abstand zu nehmen oder generell, vom Verkauf unter Kostenerstattung Abstand zu nehmen. Das musst du dir halt mal durchdenken. Hab ich aber auch schon bei Kat C so gemacht. Damals war die Bedingung, dass ein Händler die Büchse nur gegen Registrierung und Ausweiskontrolle an den Erwerber aushändigen darf und bei Nichterfüllung der Bedingungen der Erwerber für sämtliche Kosten aufkommt.
Zuletzt geändert von titan am Mo 5. Jan 2026, 09:57, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Ein Händler wird ganz sicher keine Waffe um einen Euro etc ankaufen. Er als Weiterverkäufer ist damit Gewährleistungspflichtig, ganz egal was du damit aufgeführt hast. Wird daher nicht passieren.Waldkatzi hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 09:35 Wenn es möglich ist (und nicht allzu viel an (Mehr-)Kosten wegen des Mehraufwands verursacht), soll bitte der Händler die Waffe ankaufen (...wirklich und rechtlich wasserdicht und tatsächlich, also gegen Geld mit Beleg und allem, was dazugehört, also auch Eintragung in sein Waffenbuch usw...) und im zweiten Schritt dem Käufer verkaufen (auch wirklich, gegen Geld und mit der Lagerung für die vier Wochen), weil sonst die Waffe die vier Wochen lang im ZWR beim Verkäufer picken bleibt und weiterhin einen Platz belegt.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Das BMI stellt sich das aktuell so vor, dass der Händler die Privatwaffe im ZWR sofort bei Abgabe ankauft, und dann nach 4 Wochen auf den Privatkäufer sofort bei Übergabe im ZWR verkauft, was absurd ist, weil die Waffe nie dem Händler gehört und weil beide Vertragspartner, die vielleicht in Wien und in Tirol wohnen, zum selben Händler fahren müssen.
Ich würde es aktuell wie folgt machen: Kaufvertrag mit dem Käufer, der den vollen Betrag auch überweist, danach die Waffe 4 Wochen zum Händler geben und eine Rechnung dafür ausstellen lassen z.B. Lagerung von Tag X bis Tag Y, dann die Waffe abholen und dem Käufer geben bzw. "eigenhändig" schicken mit Wertschutzversand, so dass sichergestellt ist dass die Waffe mit Ausweiskontrolle übergeben wird. Danach wie im Gesetz vorgesehen Meldung gemäß §28 (2), also Überlasser UND Erwerber melden der Behörde des Erwerbers den Verkauf. Die Behörde wird dann vielleicht sagen das sei nicht in Ordnung, weil man es sich anders wünscht, wird sich dann aber sehr schwer tun irgendetwas dagegen zu machen, weil dem Gesetz entsprochen wurde.
Die ganz sichere Methode wäre aktuell die Waffe dem Händler wirklich zu verkaufen, so dass dieser sie dem anderen Vertragspartner weiterverkauft, was aber wegen der Gewährleistung kein Händler machen wird weil der Käufer dann im Schadensfall Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Ich würde es aktuell wie folgt machen: Kaufvertrag mit dem Käufer, der den vollen Betrag auch überweist, danach die Waffe 4 Wochen zum Händler geben und eine Rechnung dafür ausstellen lassen z.B. Lagerung von Tag X bis Tag Y, dann die Waffe abholen und dem Käufer geben bzw. "eigenhändig" schicken mit Wertschutzversand, so dass sichergestellt ist dass die Waffe mit Ausweiskontrolle übergeben wird. Danach wie im Gesetz vorgesehen Meldung gemäß §28 (2), also Überlasser UND Erwerber melden der Behörde des Erwerbers den Verkauf. Die Behörde wird dann vielleicht sagen das sei nicht in Ordnung, weil man es sich anders wünscht, wird sich dann aber sehr schwer tun irgendetwas dagegen zu machen, weil dem Gesetz entsprochen wurde.
Die ganz sichere Methode wäre aktuell die Waffe dem Händler wirklich zu verkaufen, so dass dieser sie dem anderen Vertragspartner weiterverkauft, was aber wegen der Gewährleistung kein Händler machen wird weil der Käufer dann im Schadensfall Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
"ankauft", nicht tatsächlich ankauft.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Frag einfach deine Behörde.
Grüße
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Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Knurl hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 08:24 So, hab jetzt den Fall das jemand unbedingt eine Waffe Kat B von mir kaufen will aber selbst noch keine gemeldet hat. Wenn der in der Nähe wäre, dann wärs ja kein Problem - Gemeinsam zum Händler, Kaufvertrag machen/zahlen, Waffe an Händler, Geld einwerfen, 4 Wochen warten und Käufer holts wieder ab (ZWR Meldung macht auch Händler, oder?).
Wie ist das wenn jemand weiter weg ist? Kann ich mit Kaufvertrag + Waffe zum Händler gehen und hinterlegen und der Käufer muss dann nur 1x zum abholen kommen oder muss der auch 2x antanzen?
@gewo: Wieviel würde das Hinterlegen / Melden bei euch kosten falls das so geht wie ich mir das vorstelle?

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Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Selbstverstaendlich kauft kein haendler dieser welt der seine sieben sinne noch beinand hat eine privatwaffe zum weiterverkauf an und steht dann fuer gewaehrleistung, mängelhaftung usw gerade.
Es gilt - nach wie vor - §28 WaffG.
Privatkäufe zwischen Endkunden sind selbststaendig von den beiden Beteiligten innerhalb von sechs Wochen an die Behoerde des Käufers zu melden.
Daran ändern auch irgendwelche Schreiben aus dem BMI nichts.
Wenn allerdings der Käufer keine Waffe dieser Kategorie im ZWR stehen hat dann muss der VERKÄUFER die Wartefrist gem. §41f einhalten.
Das bedeutet die Waffe muss zu einem Händler der die Dienstleistung "Lagerung während Wartefrist gem §41f" anbietet. Diese ist kostenpflichtig, soweit ich mitbekommen habe verlangt die Branche dafür ca € 50,-. Unsere Preise siehe vorhergehendes Posting.
Wenn die Waffe nach Ende der Wartefrist an den Käufer gesendet werden muss sehe ich darin vorerst kein Problem. Das ist der selbe Vorgang wie wenn zwei Private via lokalen Händlern ihren Privatkauf abwickeln weil sie nicht direkt versenden wollen. Die Wartefrist kommt halt noch zwischen Übergabe und Weiterversand dazu.
Und es kommen die Versandkosten dazu.
Wir versenden Waffen grundsätzlich nur via EMS Express.
Kurzwaffe musst rechnen je nach gewicht zwischen 15,- und 20,-
Langwaffe wenn Paket über 100cm ist schmerzhaft. Jenseits der € 40,-
Jeweils versichert auf € 1500,- max.
Die Behörde des Käufers möchte die Einhaltung der Wartefrist gem. §41f für jeden einzelnen Verkauf nachgewiesen haben. Das ist Ihr gutes Recht. Dazu sind sie u.a. da.
Den Nachweis hat der VERKÄUFER zu führen. Er ist der, der bestraft wird (dzt sind mir Strafen zwischen € 300,- und € 900,- für die nicht Einhaltung der Wartefrist bekannt).
Der - für die Verwaltung - einfachste Weg des Nachweises wäre, wenn der Händler bei dem die Waffe während der Wartefrist lagert diese für die 4 Wochen in seinen ZWR Bestand einträgt. Angenehmer nebeneffekt: Dadurch müsste der Händler die Daten dieses Privatkaufs dann auch selbstständig im ZWR erfassen und die Behörde muss diesen Privatkauf nicht bearbeiten und spart sich Arbeit. Der Händler darf mangels Ermächtigung bei Kat A und Kat B Waffen dafuer aber nach wie vor kein Entgelt verlangen da die enstprechenden Bestimmungen dazu erst in der Phase zwei gültig werden.
Durch die daran hängenden Rechte die der Käufer der Waffe dadurch erhält sowie den zusätzlichen Verpflichtungen denen der Händler dadurch unterliegt ist dieser Weg aber sowieso nicht gangbar.
So lange es im ZWR nicht einen quasi "§41f" Knopf gibt welcher die Wartefrist indiziert (ohne dass die Waffe dadurch mit allen Pflichten in den Bestand des haendlers uebernommen wird) wird das keiner machen.
Wir stellen daher so wie viele andere haendler - so lange die phase 2 der novelle noch nicht in kraft ist - entsprechende Wartefristbestätigungen aus und verrechnen - wenn irgenwie möglich - auch am beginn der Wartefrist irgendwas an den Käufer (oder Verkäufer), damit durch die Rechnung ein zusätzlicher Nachweis für die Behörde vorliegt, wann genau die Wartefrist begonnen hat.
Wir empfehlen BEIDEN TEILNEHMERN der Privatueberlassung dass sie diese Wartefristbestätigung MIT DER ÜBERLASSUNGSMELDUNG an die Behörde übersenden um ihr - und sich selber - den Mehraufwand von Rückfragen zur Wartefrist zu ersparen.
Es gilt - nach wie vor - §28 WaffG.
Privatkäufe zwischen Endkunden sind selbststaendig von den beiden Beteiligten innerhalb von sechs Wochen an die Behoerde des Käufers zu melden.
Daran ändern auch irgendwelche Schreiben aus dem BMI nichts.
Wenn allerdings der Käufer keine Waffe dieser Kategorie im ZWR stehen hat dann muss der VERKÄUFER die Wartefrist gem. §41f einhalten.
Das bedeutet die Waffe muss zu einem Händler der die Dienstleistung "Lagerung während Wartefrist gem §41f" anbietet. Diese ist kostenpflichtig, soweit ich mitbekommen habe verlangt die Branche dafür ca € 50,-. Unsere Preise siehe vorhergehendes Posting.
Wenn die Waffe nach Ende der Wartefrist an den Käufer gesendet werden muss sehe ich darin vorerst kein Problem. Das ist der selbe Vorgang wie wenn zwei Private via lokalen Händlern ihren Privatkauf abwickeln weil sie nicht direkt versenden wollen. Die Wartefrist kommt halt noch zwischen Übergabe und Weiterversand dazu.
Und es kommen die Versandkosten dazu.
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Die Behörde des Käufers möchte die Einhaltung der Wartefrist gem. §41f für jeden einzelnen Verkauf nachgewiesen haben. Das ist Ihr gutes Recht. Dazu sind sie u.a. da.
Den Nachweis hat der VERKÄUFER zu führen. Er ist der, der bestraft wird (dzt sind mir Strafen zwischen € 300,- und € 900,- für die nicht Einhaltung der Wartefrist bekannt).
Der - für die Verwaltung - einfachste Weg des Nachweises wäre, wenn der Händler bei dem die Waffe während der Wartefrist lagert diese für die 4 Wochen in seinen ZWR Bestand einträgt. Angenehmer nebeneffekt: Dadurch müsste der Händler die Daten dieses Privatkaufs dann auch selbstständig im ZWR erfassen und die Behörde muss diesen Privatkauf nicht bearbeiten und spart sich Arbeit. Der Händler darf mangels Ermächtigung bei Kat A und Kat B Waffen dafuer aber nach wie vor kein Entgelt verlangen da die enstprechenden Bestimmungen dazu erst in der Phase zwei gültig werden.
Durch die daran hängenden Rechte die der Käufer der Waffe dadurch erhält sowie den zusätzlichen Verpflichtungen denen der Händler dadurch unterliegt ist dieser Weg aber sowieso nicht gangbar.
So lange es im ZWR nicht einen quasi "§41f" Knopf gibt welcher die Wartefrist indiziert (ohne dass die Waffe dadurch mit allen Pflichten in den Bestand des haendlers uebernommen wird) wird das keiner machen.
Wir stellen daher so wie viele andere haendler - so lange die phase 2 der novelle noch nicht in kraft ist - entsprechende Wartefristbestätigungen aus und verrechnen - wenn irgenwie möglich - auch am beginn der Wartefrist irgendwas an den Käufer (oder Verkäufer), damit durch die Rechnung ein zusätzlicher Nachweis für die Behörde vorliegt, wann genau die Wartefrist begonnen hat.
Wir empfehlen BEIDEN TEILNEHMERN der Privatueberlassung dass sie diese Wartefristbestätigung MIT DER ÜBERLASSUNGSMELDUNG an die Behörde übersenden um ihr - und sich selber - den Mehraufwand von Rückfragen zur Wartefrist zu ersparen.
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Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Auf wen ist die Waffe zum Zeitpunkt der Lagerung bei euch registriert: Verkäufer, Händler, Erwerber?
Wann erfolgt bei euch die Änderung der zu lagernden / gelagerten Waffe im ZWR: Übergabe, Einlagerung, Abholung?

Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Soso. Und wofür sind dann die gebrauchten Waffen im Waffenhandel, wenn sie nicht zum Weiterverkauf gedacht sind? Zur Dekoration des Geschäftslokals? Oder warum werden dann überhaupt Gebrauchtwaffen von Händlern zum Verkauf angeboten?DOUBLEACTION hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 10:55 Selbstverstaendlich kauft kein haendler dieser welt der seine sieben sinne noch beinand hat eine privatwaffe zum weiterverkauf an und steht dann fuer gewaehrleistung, mängelhaftung usw gerade.
Ein seriöser Waffenhändler sollte also diese Option zumindest anbieten - zu einem angemessen Preis, der Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiken eben abdeckt. Von mir aus soll er die Waffe auch noch von einem Büchsenmacher begutachten lassen und sich das logische Weise auch von der Kundschaft bezahlen lassen (also so, daß er noch etwas dabei verdienter Weise für seinen Aufwand und sein Risiko verdient).
Zuletzt geändert von Waldkatzi am Mo 5. Jan 2026, 11:18, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Ok spannend. Sprich nachdem privat zu privat auch versand erlaubt ist, würdet ihr das auch übernehmen? Dann könnte ich die Waffe zu euch bringen mit Kaufvertrag + Scan von der Käufer WBK, ihr lagert die 4 Wochen ein und schickt sie dann per EMS an den Käufer und er müsste gar ned kommen?
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Eh aber bei ca 400 Euro für a Glock werden die Kosten dann schon ganz schön hoch für die ganze Party mit Hinterlegung, Ankauf, Verkauf, Begutachtung etc...Waldkatzi hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 11:14 Ein seriöser Waffenhändler sollte also diese Option zumindest anbieten - zu einem angemessen Preis, der Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiken eben abdeckt. Von mir aus soll er die Waffe auch noch von einem Büchsenmacher begutachten lassen und sich das logische Weise auch von der Kundschaft bezahlen lassen (also so, daß er noch etwas dabei verdienter Weise für seinen Aufwand und sein Risiko verdient).
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Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Ich versuche mit meinen Formulierungen weit auszuholen um möglichst wenig ungewollte Interpretationen offen zu lassen. War aber offenbar nicht weit genug.Waldkatzi hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 11:14Soso. Und wofür sind dann die gebrauchten Waffen im Waffenhandel, wenn sie nicht zum Weiterverkauf gedacht sind? Zur Dekoration des Geschäftslokals? Oder warum werden dann überhaupt Gebrauchtwaffen von Händlern zum Verkauf angeboten?DOUBLEACTION hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 10:55 Selbstverstaendlich kauft kein haendler dieser welt der seine sieben sinne noch beinand hat eine privatwaffe zum weiterverkauf an und steht dann fuer gewaehrleistung, mängelhaftung usw gerade.
Ein seriöser Waffenhändler sollte also diese Option zumindest anbieten - zu einem angemessen Preis, der Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiken eben abdeckt. Von mir aus soll er die Waffe auch noch von einem Büchsenmacher begutachten lassen und sich das logische Weise auch von der Kundschaft bezahlen lassen (also so, daß er noch etwas dabei verdienter Weise für seinen Aufwand und sein Risiko verdient).
Beim Handelsaufschlag bei einem Gebrauchtwaffenkauf sind kalkulatorisch unterschiedliche Positionen zu berücksichtigen, welche schlussendlich dann zur - meist %tuellen - Höhe des Aufschlags führen.
Ca 10 bis 15 Positionen fallen mir jetzt auf Anhieb ein, vermutlich sind doppelt so viele.
Ich ersuche um Verständnis dass ich die jetzt hier ned aufliste, keine Zeit.
Aber realistisch gesehen landest Du für die kalkulatorisch erforderliche Handelspanne - vor allem durch die Besonderheiten des Waffenhandels - irgendwo zwischen 30% und 50% des Warenwertes der zu handelnden Waffe bei einem vermutlich Mindestwert von ca € 300,- der Waffe, drunter macht es keinen Sinn.
Und weil das die meisten Leut ned mal im Ansatz verstehen - und ich mir keine schlechte Nachrede einhandeln will - verkaufen wir grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen Gebrauchtwaffen.
Da es so weit weg von der Realität ist, für das sinnlose (und im Gesetz NICHT vorgesehene) handelsrechtliche Ankaufen einer Waffe im Zug der Wartfristverpflichtung gem. §41f einen Betrag in der Hoehe von ca 1/3 des Waffenwertes (abzüglich ein paar % weil einige Aufwändungen in Vergleich zu einem "normalen" Gebrauchtkauf nicht anfallen) zu verrechnen, habe ich das bei meiner Formulierung nicht in Betracht gezogen.
Sorry
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Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
jaeinKnurl hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 11:16 Ok spannend. Sprich nachdem privat zu privat auch versand erlaubt ist, würdet ihr das auch übernehmen? Dann könnte ich die Waffe zu euch bringen mit Kaufvertrag + Scan von der Käufer WBK, ihr lagert die 4 Wochen ein und schickt sie dann per EMS an den Käufer und er müsste gar ned kommen?
ich muss schon die identität des käufers zweifelsfrei festellen koennen
so wie bei jedem privatkauf der via haendler ablaeuft
das funktioniert seit fast genau 30 jahren
war auch schon vor dem §41f erforderlich
dazu gibt es mittel
zb via ID-Austria ect
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