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Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 15:04
von Glock1768
Heute Nacht waren meine Gedanken so im Bereich des neuen WaffG unterwegs …

Wie sieht es künftig bei Kat C Waffen am Schiessstand aus?

Bis jetzt durfte man ab 18 Jahren soweit mit Kat C Waffen schiessen (Kat B lasse ich jetzt auch in der Frage der beh. gen. Schiessstände bewusst außen vor) …

Mit dem neuen WaffG benötigen viele künftig ebenfalls eine WBK für die Kat C

Wie sieht es aus, wenn Personen aus dem „Altbestand“ noch Waffen der Kat C besitzen und keine WBK benötigen?

Dürfen diese künftig am Schiesstand (in diesem Fall einem nicht beh. gen. Schiessstand) nur noch mit ihren eigenen Kat C Waffen schiessen und andere der gleichen Kat (wie bei B) dann auch nicht mehr „berühren“?

Die bis jetzt noch vernünftigen Regelungen werden bis zur praktikablen Unbrauchbarkeit verändert … dieses neue Gesetz ist einfach inakzeptabel

Wie seht ihr das? Habe ich hier einen Knopf in meinen Gedanken?

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 15:16
von phaesun
Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 15:04 Heute Nacht waren meine Gedanken so im Bereich des neuen WaffG unterwegs …

Wie sieht es künftig bei Kat C Waffen am Schiessstand aus?

Bis jetzt durfte man ab 18 Jahren soweit mit Kat C Waffen schiessen (Kat B lasse ich jetzt auch in der Frage der beh. gen. Schiessstände bewusst außen vor) …

Mit dem neuen WaffG benötigen viele künftig ebenfalls eine WBK für die Kat C

Wie sieht es aus, wenn Personen aus dem „Altbestand“ noch Waffen der Kat C besitzen und keine WBK benötigen?

Dürfen diese künftig am Schiesstand (in diesem Fall einem nicht beh. gen. Schiessstand) nur noch mit ihren eigenen Kat C Waffen schiessen und andere der gleichen Kat (wie bei B) dann auch nicht mehr „berühren“?

Die bis jetzt noch vernünftigen Regelungen werden bis zur praktikablen Unbrauchbarkeit verändert … dieses neue Gesetz ist einfach inakzeptabel

Wie seht ihr das? Habe ich hier einen Knopf in meinen Gedanken?
Ich verstehe deine Frage nicht.
Bereits heute darf man auch als Nicht-Inhaber einer WBK am beh. gen. Schießstand Kat B und C Waffen handhaben. Und nur dort ist das so lt WaffG Par 14.

Was meinst du mit Personen aus dem Altbestand die noch Kat C besitzen und keine WBK benötigen? Diese können entweder eine Kat C WBK erwerben oder ihre Kat C einem Berechtigten überlassen.

Auf Schießstätten die unter Par 14 fallen, dürfen sie weiterhin mit Kat C schießen. Eine nicht behördlich gen. Schießstätte fällt nicht unter Par 14 und dort fällt eine Handhabung von egal welcher Kat unter "Führen", welches ohne WP unzulässig ist (meine Interpretation).

Edit: Nach Par 7 (2) wäre das bei sich haben in Wohnräumen eines zum Besitz/Führen Berechtigten kein Führen.
Edit2: Nur um es explizit zu sagen: ein behördlich nicht genehmigter Schießstand ist illegal. Und wer dort Waffen handhabt, egal ob mit oder ohne WBK, im Wissen, dass der Stand nicht genehmigt ist, macht sich strafbar.

Was ist unklar?

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 16:00
von Glock1768
Danke für deine Antwort.

Ich spreche ausschliesslich von C Waffen und nicht (auch) von B Waffen …

Konkret: mein älterer Sohn besitzt bereits Waffen der Kat C. Aufgrund seiner Umstände benötigt er auch in Zukunft keine WBK für seine C Waffen … auf einem beh. nicht gen. Schiessstand durfte er bis jetzt mit C Waffen immer schiessen, da über 18 Jahre alt.

Künftig benötigten neue Schützen und Waffenbesitzer für C Waffen ebenfalls eine WBK, mein älterer Sohn fällt jedoch noch in die alte Regelung (C Waffe ab 18) … dass heißt (zumindest sehe ich das so), aufgrund seiner Registrierbestätigung kann er diesen Altbestand nachweisen und darf damit weiters (seine) Waffen auf einem nicht beh. gen. Schiessstand weiter verwenden …

Dürfte er jetzt dort auch mit anderen C Waffen schiessen??? Oder ausschliesslich mit auf ihn registrierten Waffen?

Wenn er seine C Waffen verkauft, dann würde auch für ihn plötzlich die neue Regelung gelten und er würde künftig ebenfalls wieder einer WBK für C benötigen…

Zu deinem Edit2: hier irrst du dich … es gibt öffentliche Schiessstände, die nicht beh. gen. Schiesstände sind … dort gilt das WaffG in vollem Umfang … das ist rechtlich, wie wenn du zuhause schiessen würdest … bedeutet: C-Waffen ab 18, bzw B Waffen nur mit WBK …
Mein jüngerer Sohn ist bei einem beh. nicht gen. Schiesstand Mitglied und schiesst dort mit seiner C-Waffe ganz normal und absolut legal … nur B Waffen darf er dort nicht angreifen, da müsste er in meinen Verein kommen (da beh. gen.)

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 16:29
von Gadai
Auszug der Bestimmungen des Schießstandes Beschussamt Süßenbrunn:

"Die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter hat oberste Priorität: bei der Anmeldung ist die Identität des Kunden (amtlicher Lichtbildausweis) sowie der rechtmäßige Besitz der mitgeführten Handfeuerwaffen nachzuweisen. Mit dem Digitalen Amt, Menüpunkt "Zentrales Waffenregister", ist dies ohne Aufwand möglich. Als Alternative können auch das waffenrechtliche Dokument (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) und die Registrierungsbestätigung bzw. die Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe vorgelegt werden. Werden fremde Waffen mitgeführt, so ist eine Vollmacht des Eigentümers erforderlich (ausgenommen Gewerbeberechtigte)."

Steht zwar "Handfeuerwaffen" habe aber ab jetzt immer einen Auszug des Waffenregisters dabei.
Ohne Berechtigung ist´s eh auf den meisten Ständen nichts mehr.

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 16:46
von ebner33
Gadai hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:29 Auszug der Bestimmungen des Schießstandes Beschussamt Süßenbrunn:

"Die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter hat oberste Priorität: bei der Anmeldung ist die Identität des Kunden (amtlicher Lichtbildausweis) sowie der rechtmäßige Besitz der mitgeführten Handfeuerwaffen nachzuweisen. Mit dem Digitalen Amt, Menüpunkt "Zentrales Waffenregister", ist dies ohne Aufwand möglich. Als Alternative können auch das waffenrechtliche Dokument (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) und die Registrierungsbestätigung bzw. die Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe vorgelegt werden. Werden fremde Waffen mitgeführt, so ist eine Vollmacht des Eigentümers erforderlich (ausgenommen Gewerbeberechtigte)."

Steht zwar "Handfeuerwaffen" habe aber ab jetzt immer einen Auszug des Waffenregisters dabei.
Ohne Berechtigung ist´s eh auf den meisten Ständen nichts mehr.
Das hör ich in den knapp 15 Jahren in denen ich das Hobby ausübe das allererste Mal!
Ich war schon auf zig Ständen quer durch Österreich,aber nach mehr als einer WBK hat mich noch nie jemand gefragt.
Und wenn ich mal nen Bekannten mit hatte ohne WBK,hats auch noch nie jemanden gestört.

Oder ist das bei dem Stand jetzt neu?

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 16:50
von Glock1768
Bei uns ist es so, dass je stand in der gruppe einer die wbk besitzen muss … dieser übernimmt dann aber für seine gäste auch die verantwortung

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 16:53
von phaesun
Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:00
Zu deinem Edit2: hier irrst du dich … es gibt öffentliche Schiessstände, die nicht beh. gen. Schiesstände sind … dort gilt das WaffG in vollem Umfang … das ist rechtlich, wie wenn du zuhause schiessen würdest … bedeutet: C-Waffen ab 18, bzw B Waffen nur mit WBK …
Mein jüngerer Sohn ist bei einem beh. nicht gen. Schiesstand Mitglied und schiesst dort mit seiner C-Waffe ganz normal und absolut legal … nur B Waffen darf er dort nicht angreifen, da müsste er in meinen Verein kommen (da beh. gen.)
Ernsthaft? Hast du da Referenzen ins WaffG? Würde mich interessieren.
Wenn Führen nur für beh. gen. Stände ausgenommen ist, was gilt dann auf ni. gen. wenn man keine WBK hat?

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 16:57
von Glock1768
Ein nicht behördlich genehmigter Schiesstand ist ein privates, eingefriedetes Grundstück, wo du mit der Erlaubnis des Besitzers (aufgrund deiner Vereinsmitgliedschaft) deine Waffe verwendest … dies ist damit kein Führen

Steht doch so im Waffengesetz

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 17:16
von phaesun
Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:57 Ein nicht behördlich genehmigter Schiesstand ist ein privates, eingefriedetes Grundstück, wo du mit der Erlaubnis des Besitzers (aufgrund deiner Vereinsmitgliedschaft) deine Waffe verwendest … dies ist damit kein Führen

Steht doch so im Waffengesetz
Das hier steht in Par 7:

(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Das inkludiert für mich nicht das Abfeuern besagter Waffe.

Edit: "deine Waffe" wenn du dafür WBK oder WP hast.

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 17:29
von Glock1768
Unter den Voraussetzungen, dass das Geschoss nicht das Grundstück verlässt, die Lärmbelästigung kein Thema ist, usw darf ich zuhause und auf diesen Grundstücken auch schiessen …

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Verfasst: So 11. Jan 2026, 23:09
von Pavelimportante
Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:50 Bei uns ist es so, dass je stand in der gruppe einer die wbk besitzen muss … dieser übernimmt dann aber für seine gäste auch die verantwortung
Genauso kenne ich es auch. Habe schon oft Personen mitgenommen die keine WBK haben. Man hat mir sogar am Schießstand gesagt, dass es keine Altersbegrenzung gibt. Daher wenn ein Kind "reif" ist könnte selbst ein 12 jähriger schießen gehen.

Das bezieht sich auf meine Erfahrung und Aussagen von Schießstand Betreibern und keine Gesetze.