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Umbau von Waffen nach aktueller Novelle

Verfasst: Mi 17. Jun 2026, 03:44
von Jiggler
Hallo zusammen,

​ich plane aktuell ein neues Projekt und wollte mich hier kurz austauschen, um sicherzugehen, dass ich bei der Umsetzung die neue Gesetzeslage (Novelle 2026) in Österreich korrekt einhalte.

​Das Ziel:
Ich möchte mir ein 9mm-System auf Basis des CMMG Radial Delayed Blowback (RDB) aufbauen, da mich das System technisch überzeugt. Da das RDB-System in AT nicht "von der Stange" in der gewünschten Konfiguration zu finden ist, stehe ich vor folgendem Plan:

​Ich beabsichtige, eine gebrauchte Sportwaffe (in diesem Fall ein CMMG-PCC-Setup) zu erwerben.
​Ich möchte das CMMG-Oberteil (Upper) behalten, aber den Unterbau (Lower) gegen einen Aero Precision M4E1 oder ähnliches tauschen, da dieser für mein geplantes Setup (MK18-Optik, Endomags-Nutzung) die beste Basis darstellt.

​Meine Fragen zur aktuellen Rechtslage:

​Abwicklung: Da die Waffe/Komponenten nach der Novelle 2026 als wesentliche Teile gelten: Wie gehe ich hier beim Kauf am besten vor, um den Lower-Tausch formal sauber zu halten? Muss hier zwingend der Händler als Vermittler zwischengeschaltet sein, der die ZWR-Registrierung für den neuen Lower vornimmt und den alten Lower gleichzeitig "ausbucht"?

Büchsenmacher-Einbindung: Ist es für die rechtliche Sicherheit empfehlenswert, den Umbau (Upper auf den neuen Lower) direkt durch den Büchsenmacher dokumentieren zu lassen, oder reicht es, wenn der Händler den Lower als eigenständiges Hauptteil einmeldet?


​Mir ist absolut wichtig, dass alles 100% konform läuft und keine Fragen bei der Behörde aufkommen. Hat jemand von euch in den letzten Monaten ähnliche AR-Builds realisiert und kann mir einen Tipp zur bürokratisch effizientesten Abwicklung geben?

​Danke euch für eure Einschätzungen!

Re: Umbau von Waffen nach aktueller Novelle

Verfasst: Mi 17. Jun 2026, 07:14
von DOUBLEACTION
Ich sehe kein Problem - solange die gebrauchte PPC Basis ned kat A gem 17/1/11 ist. Denn eine Verbesserung einer Kategorie durch Abänderung in AT ist laut WaffG nicht möglich.

Soweit ich es verstanden habe erfolgen derartige Eintragungen jetzt alle über den Händler.

Die Behörden machen nur mehr die Rückwärtserfassungen der Gehäuse und Griffstücke. Und die Überlassungen ohne Eigentumsübergang (solange es die noch gibt denn da soll sich nochmal was ändern, laut EU so nicht zulässig).
Alles andere macht der Handel.

Re: Umbau von Waffen nach aktueller Novelle

Verfasst: Mi 17. Jun 2026, 08:58
von Jiggler
Danke für die Rückmeldung.

Von einer Z11 ist sie zum Glück weit entfernt (fester Schaft, 16 Zoll Lauf), ist also eine reine B Waffe und auch beim Umbau werde ich partout darauf achten nicht in die Nähe der 60 cm zu kommen.

Also zusammenfassend: Ich kaufe die Waffe und zu einem späteren Zeitpunkt separat den Lower Reciever bei einem Fachhändler (oder privat, falls den Aufwand wert). Beides wäre dann auch unabhängig voneinander im ZWR bei mir eingetragen. Dann baue ich das zu Hause um und gehe wieder zum Händler, der mir und dem ZWR bestätigt, dieser eine Lower Reciever ist jetzt Bestandteil von dieser Waffe und das ausgebaute Teil ist jetzt als lose zu betrachten. Den ursprünglichen Lower Reciever kann ich dann entweder behalten, oder versuchen zu verkaufen.

Und noch eine kurze Frage bzgl. der Abkühlphase aufgrund von Ersterwerb. Mein aktueller Bestand wurde vor 2019 als B gekauft, ist aber mittlerweile Z7 sowie Z8. Wäre das soweit rückdokumentierbar, dass diese Abkühlphase entfällt, oder sagt da das System stur, du hast keine Kat B nach aktueller Gesetzeslage, du musst einen Monat warten?

Re: Umbau von Waffen nach aktueller Novelle

Verfasst: Mi 17. Jun 2026, 09:02
von titan
Warten, da aktuell keine Kat B..

Re: Umbau von Waffen nach aktueller Novelle

Verfasst: Mi 17. Jun 2026, 09:43
von twin2000
Warten, da kein Kat. B im ZWR vorhanden

Re: Umbau von Waffen nach aktueller Novelle

Verfasst: Mi 17. Jun 2026, 09:51
von Jiggler
Ok, danke für die eher ernüchternde Antwort, dann werde ich damit leben müssen.