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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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gasti357
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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Mi 18. Sep 2013, 13:59

Hallo, Also ich hab mal eine Erweiterung um 2 in Wien beantragt.

Die Reverentin bestätigte das Sie nach dem neuen Gesetz §23 (2b) vorgeht.

und verlangte eine Vereinsmitgliedschaft + Bestätigung vom Verein.

Also Pustekuchen

Obwohl ich 30 Jahre die wbk habe (5 Jahre sind gefordert)
unbescholten bin, als Nachweis der gesicherten Verwahrung ein Bild von meinen Waffenschrank.
und als sportliche Bestätigung Urkunden und Bewerbslisten von 2 Jahren ( 15 St.) beigegeben habe.

soviel zum "neuen Waffengesetz"
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Mi 18. Sep 2013, 14:01

gasti357 hat geschrieben:Hallo, Also ich hab mal eine Erweiterung um 2 in Wien beantragt.
Die Reverentin bestätigte das Sie nach dem neuen Gesetz §23 (2b) vorgeht.
und verlangte eine Vereinsmitgliedschaft + Bestätigung vom Verein.
Also Pustekuchen
Obwohl ich 30 Jahre die wbk habe (5 Jahre sind gefordert)
unbescholten bin, als Nachweis der gesicherten Verwahrung ein Bild von meinen Waffenschrank.
und als sportliche Bestätigung Urkunden und Bewerbslisten von 2 Jahren ( 15 St.) beigegeben habe.
soviel zum "neuen Waffengesetz"


hi

vereinsmitgliedschaft reicht aber

du brauchst nach 23 2 b aber nimmer die einzelnen ergebnislisten pro waffentype die besessen wird und die gekauft werden soll usw ...
von daher isses es halt schon leichter als bisher ...
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Stickhead » Mi 18. Sep 2013, 14:12

Dann sag der Bearbeiterin, sie soll sich die Erlässe, die sie bekommt auch durchlesen :)

viewtopic.php?p=305898#p305898
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Mi 18. Sep 2013, 14:19

Stickhead hat geschrieben:Dann sag der Bearbeiterin, sie soll sich die Erlässe, die sie bekommt auch durchlesen :)
viewtopic.php?p=305898#p305898


hi

naja, die frage ist ob der sportschuetzenausweis alleine reicht oder nicht
aber im prinzip hast recht
ausweis alleine muss auch ausreichen

ich vermute aber der TE wollte es ohne vereinsmitgleidschaft versuchen, und das klappt halt ned ...
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von andishp » Mi 18. Sep 2013, 14:22

Zitat gewo:

hi

die klarstellung der aenderung ist gekommen
der allgemeine aufschrei hat geholfen

es wird im erlass klargestellt dass die erweiterung nach 2b eine ZUSAETZLICHE option mit geringen anforderungen ist welche NEBEN der WEITER BESTEHENDEN bisherigen erweiterung nach abs 2 mittels ergebnisslisten und genauer belegung was wann warum moglich sein soll

die bedingungen fuer den 2b sind eh allseits bekannt:
- mind 5 jahre WBK
- keine auffaelligkeiten
- mitgliedschaft in einem sportschuetzenverein

erweiterung alle fuenf jahre um maximal 2 zusaetzliche jedoch nicht mehr als insgesamt 5

damit hat das hin- und her bei den einzelnen behoerden wohl ein ende



Demnach hat Sie eh richtig gehandelt.
Für den Verein wird es wohl kein Problem darstellen einen 2 Zeiler aufzusetzen
in dem die Mitgliedschaft bestätigt wird.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Mi 18. Sep 2013, 14:24

2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu
dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“

Also, ich kann da nichts von einem Verein od. Vereinsmitgliedschaft entdecken.
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Varminter

Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Varminter » Mi 18. Sep 2013, 14:26

Wo liegt eigentlich das Problem, irgend einem billigen Verein beizutreten?

Meistens hat man als Vereinsmitglied eh auch einige Vorteile.

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von BigBen » Mi 18. Sep 2013, 14:31

gasti357 hat geschrieben:2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu
dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl
zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber
insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“

Also, ich kann da nichts von einem Verein od. Vereinsmitgliedschaft entdecken.


Wenn du eine einfachere Möglichkeit als eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein kennst um die Ausübung des Schiesssports nachzuweisen kannst du das ja probieren - aber irgendeinen Nachweis werden die Behörden nunmal verlangen, die wollen sich halt auch irgendwie absichern dass sie wirklich nur Sportschützen "einfach so" bis zu 5 WBK Plätze geben.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Elmo12 » Mi 18. Sep 2013, 14:34

Varminter hat geschrieben:Wo liegt eigentlich das Problem, irgend einem billigen Verein beizutreten?

Meistens hat man als Vereinsmitglied eh auch einige Vorteile.


Naja, in graz aber net wirklich. Da bist von Schießzeiten her gebunden wie nur was. Hast Pech, zahlst nur a Mitgliedschaft und fährst am we ins zangtal :(

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von andishp » Mi 18. Sep 2013, 15:50

Beim HSV zahlst 25 Euro Jahresbeitrag.
Dafür bekommst eine Anmeldung beim Schützenbund und einen
schönen Mitgliedsausweis. Außerdem hat man die Möglichkeit bei HSV Bewerben teilzunehmen.
Wenn man dem Schriftführer Nett bittet wird er auch einen 3 Zeiler aufsetzen und die Mitgliedschaft bestätigen.

Ich denke es wird mehrere solcher Vereine geben.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von schriftführer » Mi 18. Sep 2013, 16:23

Elmo12 hat geschrieben:
Varminter hat geschrieben:Wo liegt eigentlich das Problem, irgend einem billigen Verein beizutreten?

Meistens hat man als Vereinsmitglied eh auch einige Vorteile.


Naja, in graz aber net wirklich. Da bist von Schießzeiten her gebunden wie nur was. Hast Pech, zahlst nur a Mitgliedschaft und fährst am we ins zangtal :(



und wo liegt da nun das problem :?: :whistle:
auch zangtal hat einen gut funktionieretn verein :clap:

wennst sowieso da bist kannst auch dem beitreten

DVC schrifti
nicht die geschwindigkeit ist es die mich reizt
sonder die tatsache das ich mit ihr fertig werde


.22lr, .22mag, .25 ACP, .32ACP, 9para, 40S&W, .45ACP, .357mag, .44mag, .45LC; 6,5 Creedmoor, 308Win, 300.winmag, 8rem.mag. 20/76, 12/76

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Re: AW: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von heinschaf » Mi 18. Sep 2013, 16:24

Kann mich bitte jemand aufklären? Bedeutet dass, man bekommt als sportschütze nicht mehr als 5 plätze auf der wbk?
Danke und lg

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... a bissal mehr Hirn bitte!

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BigBen
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Re: AW: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von BigBen » Mi 18. Sep 2013, 16:27

heinschaf hat geschrieben:Kann mich bitte jemand aufklären? Bedeutet dass, man bekommt als sportschütze nicht mehr als 5 plätze auf der wbk?
Danke und lg

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Das Thema wurde hier jetzt über Wochen und dutzende Seiten ausreichend diskutiert...selbst ist der Mann, bemüh die Suchfunktion und wühl dich ein wenig durch.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Varminter » Mi 18. Sep 2013, 16:30

schriftführer hat geschrieben:
Elmo12 hat geschrieben:
Varminter hat geschrieben:Wo liegt eigentlich das Problem, irgend einem billigen Verein beizutreten?

Meistens hat man als Vereinsmitglied eh auch einige Vorteile.


Naja, in graz aber net wirklich. Da bist von Schießzeiten her gebunden wie nur was. Hast Pech, zahlst nur a Mitgliedschaft und fährst am we ins zangtal :(



und wo liegt da nun das problem :?: :whistle:
auch zangtal hat einen gut funktionieretn verein :clap:

wennst sowieso da bist kannst auch dem beitreten

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Ich glaub, der SV Voitsberg ist sogar ziemlich billig.

Hab irgendwas mit 30 oder 35 € in Erinnerung und die Mitglieder können dafür im Zangtal ermässigt schiessen.

Wer öfter dorthin kommt, soll sich das anschauen :!:

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Morgan » Mi 18. Sep 2013, 16:43

BigBen hat geschrieben:Wenn du eine einfachere Möglichkeit als eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein kennst um die Ausübung des Schiesssports nachzuweisen kannst du das ja probieren

ehemaliger Fischerhof in Linz hatte einen schießkeller, gegen geringes entgelt konnte man den stundenweise nutzen, wenn auch nur auf 15m. war gut gebucht.

er hatte da eine schießkarte entworfen, jedesmal kellernutzen bestätigt mit stempel, unterschrift und datum. hat ausgereicht, erste-hand-erfahrung meines alten herrn, der damals bei keinem verein war, weil der HSV Wels mit stand in Allharting nicht sein ding war und Sattledt ihm zu umständlich.

wie ich selber diese karte das erste mal in Sattledt abstempeln habe lassen, war man ganz erstaunt was das soll, mittlerweile sehe ich einige, die das machen. kannst auch gleich bei der überpüfung den beamten zeigen, damit hast gleich deine praxis nachgewiesen.

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