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Amtsarzt

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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gunwitch
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Amtsarzt

Beitrag von gunwitch » Do 2. Feb 2012, 11:33

Meine Begeisterung darüber, wie ungalublich schnell bei der BH Wien - Umgebung alles geht für meine WBK, ist ein wenig getrübt worden.
Ich hatte heute den Termin beim Amtsarzt, der in WU offenbar zur Routine geworden ist (rechtliche Grundlage gibt es ja keine dafür).

Termin hatte ich um 9 Uhr, dran war ich um 10.30 Uhr (was bitte kann in einer Stunde Tätigkeit so schief gehen, dass sich die Folgetermine um 1,5 Stunden verschieben?).
Aber das war´s noch nicht mal, was mich ... sagen wir: "überrascht" hat.

Es waren die Fragen!:
Frage 1) Wen wollen Sie erschiessen? - hahaha....
Frage 2) Wurde Ihnen je wegen Alkohol der Führerschein entzogen?
Frage 3) Wurden Sie schon einmal stationär in einer Psychiatrischen Klinik aufgenommen?
Frage 4) Missbrauchen Sie Drogen?

DAS war´s! Um der langen Wartezeit jetzt irgendeinen Sinn zu geben, hab ich mich noch ein bisserl mit dem Amtsarzt unterhalten.
Er muss diese drei Fragen stellen (die Vierte war seine eigene - haha! ). Er hat allerdings KEINE Überprüfungsmöglichkeit!
Wenn ich sage, ich hatte nie einen Führerschein, muss er das genauso akzeptieren, wie wenn ich auf die Frage mit "nein" antworte und dabei regelmäßig den Führerschein abgeben musste. Den Aufenthalt in der Psychiatrie kann ebensowenig kontrollieren, wie meinen möglichen Drogenkosum.

Ich würde mal sagen, "Schikane" ist ein Euphemismus für das, was da verlangt wird!
Einerseits sind genau diese Fragen in wesentlich sinnvollerem Umfang bereits durch den Psychologen und die Polizei abgedeckt, andererseits sind die Fragen per se völlig unsinnig!
Zur Frage 2) ich dürfte Unmengen von Alkohol konsumieren, täglich Pegel - trinken, ich darf mir nur nie den Führerschein wegnehmen lassen.
Frage 3) ich darf psychisch total instabil oder suizidgefährdet sein, Hauptsache ich werde nie stationär aufgenommen.
Frage 3) auch Drogen kann ich in allen Varianten und Farben konsumieren, ich darf sie nur nicht "missbrauchen".
Und vor allem: ich darf´s halt einfach nicht sagen, weil nachprüfen kann der Amtsarzt das eh nicht!

Damit ist für mich der Tatbestand der "Schikane" wirklich über - erfüllt!

Ich freu mich immer noch, dass es keine 3 Wochen bis zur WBK dauert, aber das musste ich jetzt trotzdem mal mitteilen!
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yoda
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Re: Amtsarzt

Beitrag von yoda » Do 2. Feb 2012, 12:11

Auf welcher BH warst du da genau ?

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Re: Amtsarzt

Beitrag von gunwitch » Do 2. Feb 2012, 12:20

BH Purkersdorf als verlängerter Arm der BH in Klosterneuburg.
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Schnittbrot
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Re: Amtsarzt

Beitrag von Schnittbrot » Do 2. Feb 2012, 12:21

Die Fragen kenne ich und sind ebenso sinnvoll, wie jene, die dem Vernehmen nach bei der Einreise in die USA gestellt wird: "Planen Sie, den Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ermorden?"

Manchmal muss man die Dinge einfach so nehmen wie sie sind und sich seinen Teil denken (denn alles andere bringt wenig bis nichts)

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Re: Amtsarzt

Beitrag von kemira » Do 2. Feb 2012, 12:27

Schnittbrot hat geschrieben:"Planen Sie, den Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ermorden?"

"Nein, so was mache ich spontan".


Was wohl nach so ner Aussage passieren würde...?
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Re: Amtsarzt

Beitrag von Charles » Do 2. Feb 2012, 12:35

Guantanamo. Sofort.



@ Gunwith: Wirklich ein Wahnsinn. Vielen Dank fürs Posten Deiner Erlebnisse!

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Re: Amtsarzt

Beitrag von KGR84 » Do 2. Feb 2012, 12:55

Wie die verlangen einen Amtsarzt ... is das dann so wie in Wien, wo man für eine Erweiterung zwingender Maßen in einem Verein sein muss, wo es aber sogar einen Beschluss gibt, in dem das wort wörtlich negiert wird?
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Re: Amtsarzt

Beitrag von gunwitch » Do 2. Feb 2012, 13:02

In beiden Fällen das "übliche" Problem: solange man etwas beantragt wird man den Teufel tun und sich querlegen. Und hinterher ist es den Meiste eh egal, weil es sie ja nicht mehr trifft. So können sich solche "Gepflogenheiten" bei den Behörden wunderbar einnisten und zur gelebten Routine werden.
Da braucht´s halt immer wen, der dranbleibt.....
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Re: Amtsarzt

Beitrag von Stickhead » Do 2. Feb 2012, 13:05

VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058

Der Beschwerdeführer, dem im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Landespolizeikommando Vorarlberg eine Dienstwaffe zugeteilt worden sei, falle als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 4 WaffG. Somit sei er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach § 8 Abs 7 WaffG - damit des besonderen Gutachtens durch einen Sachverständigen, der gemäß der Ministerialverordnung bestellt worden sei - befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise vorlägen, dass er aus einem der in § 8 Abs 2 WaffG genannten Gründe nicht mehr verlässlich sein könnte.

Diese Bestimmung verbiete es der waffenrechtlichen Behörde aber nicht, die weiteren Voraussetzungen der Verlässlichkeit des Antragstellers zu überprüfen; die Behörde sei im Gegenteil dazu verpflichtet, dies zu tun. Insbesondere habe die Behörde zu erheben, ob derartige Hinweise (wie oben angeführt) vorlägen. Diesbezüglich stünden der Behörde sämtliche Beweise offen. Zur Erhebung dieser Beweise könne sich die Behörde jederzeit weiterer Sachverständiger oder Amtssachverständiger bedienen. Hiebei könne es weder einem Waffenreferenten einer Behörde noch einem Juristen zugemutet werden, Fragen zum Umgang mit Waffen oder eventuell vorliegender Alkohol- oder Suchtkrankheit oder sonstiger Krankheiten und Gebrechen zu beurteilen. Hiezu sei der Referent oder Jurist nicht ausgebildet und müsse sich einer fachkundigen Person bedienen. Diese fachkundige Person stehe jeder waffenrechtlichen Behörde intern in der Person des Amtsarztes zur Verfügung. Der Amtsarzt beurteile konkret die Fragen der Waffenbehörde zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Antragstellers als interne fachkundige Kraft, weil diese Fragen durch den Sachbearbeiter selbst auf Grund dessen spezifischer Ausbildung nur ungenügend geklärt werden könnten. Es handle sich keinesfalls um ein psychologisches Gutachten iSd § 8 Abs 7 WaffG, welches der Antragsteller selbständig und unter eigenen Kosten beizubringen habe. Vielmehr handle es sich um eine interne Versicherung der Waffenbehörde durch eine behördeninterne fachkundige Person. Sollten sich durch die Untersuchung der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsfragen durch den Amtsarzt Hinweise auf eine Unverlässlichkeit nach § 8 Abs 2 WaffG ergeben, sei die Behörde auch bei Dienstwaffenträgern - wie dem Beschwerdeführer - ermächtigt, ein psychologisches Gutachten nach § 8 Abs 7 leg cit einzufordern. Ein diesbezüglicher Hinweis des Amtsarztes wäre somit ein Anhaltspunkt nach § 47 Abs 4 WaffG, dass die Person nicht mehr verlässlich sei oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Die Waffenbehörde habe insbesondere auf Grund der besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgingen, ein intensives Ermittlungsverfahren durchzuführen und sich diesbezüglich einer internen fachkundigen Person zu bedienen. Es handle sich nicht um ein Gutachten, das der Beschwerdeführer beizubringen habe, sondern nur um einen Ermittlungsschritt der Behörde selbst. Dieser sei mit keinen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden und somit auch als verhältnismäßig zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe lediglich für die Untersuchung durch den Amtsarzt einen Zeitaufwand beizutragen, dieser stehe außer Verhältnis zu dem Mehrwert, der im Schutz der Öffentlichkeit liege. Die intensiven Ermittlungen und Feststellungen zur Verlässlichkeit dienten dem Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren, die von unsachgemäß benützten Schusswaffen ausgingen. Das öffentliche Interesse an einer ordentlich ermittelten Verlässlichkeit von Waffenbesitzern und Waffenträgern überwiege bei weitem das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht an einer amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken.


Die Beurteilung der Frage, ob solche Anhaltspunkte gegeben sind, hat die Behörde zunächst selbst (etwa auch im Wege einer Einvernahme des Antragstellers) vorzunehmen. Nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist sie ermächtigt, zur näheren Beurteilung ein entsprechendes Sachverständigengutachten (etwa ein medizinisches Gutachten eines Amtsarztes) und das Gutachten iSd § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG einzuholen.


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... e=amtsarzt
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Amtsarzt

Beitrag von gunwitch » Do 2. Feb 2012, 13:11

Danke!
Zuletzt geändert von gunwitch am Fr 3. Feb 2012, 14:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Amtsarzt

Beitrag von Stickhead » Do 2. Feb 2012, 13:37

Das wage ich zu bezweifeln. Mit der Beibringung eines psychologischen
Gutachtens, sollte dieses Procedere aber eigentlich hinfällig sein.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Amtsarzt

Beitrag von gewo » Di 3. Sep 2013, 16:36

Stickhead hat geschrieben:Das wage ich zu bezweifeln. Mit der Beibringung eines psychologischen
Gutachtens, sollte dieses Procedere aber eigentlich hinfällig sein.


hi

genau

weil das ist eigentlich eindeutig:

"...Die Beurteilung der Frage, ob solche Anhaltspunkte gegeben sind, hat die Behörde zunächst selbst (etwa auch im Wege einer Einvernahme des Antragstellers) vorzunehmen. Nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist sie ermächtigt, zur näheren Beurteilung ein entsprechendes Sachverständigengutachten (etwa ein medizinisches Gutachten eines Amtsarztes) und das Gutachten iSd § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG einzuholen...."
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Re: Amtsarzt

Beitrag von Thor » So 8. Sep 2013, 23:43

naja .... also mein plan war es die alte wbk gegen eine neue zu tauschen mit dem zusatzvermerk "zubehör". der plan war halt, daß dann der händler das wechselsystem gleich als zubehör eintragen kann um halt alles zu vereinfachen.
dann wurde die frage gestellt " sind sie noch sportschütze... ", ich sag "ja aber wegen beruf und familie schaff ich es nicht so konsequent wie früher ... vielleicht spätestens alle 2 wochen am schießstand und nur noch ca 5-6 bewerbe im jahr "
waffenreferent sagt "gut, können wir machen ABER ich muß den waffenführerschein noch mal machen ...."

wozu bitte das denn???? was wollen die mir erzählen was ich nicht schon wüsste? ich kann ergebnisse vorlegen!!! mehr als bei jeder überprüfung notwendig

egal, werd den mist bei gelegenheit machen und mir das karterl holen ... weiß schon rückgradlos aber geht schneller als wenn ich jetzt streiten würde.

was hat das jetzt mit dem erwerb einer wbk zu tun? na es geht weiter wenn du das ding schon in händen hällst.

mfg
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Re: Amtsarzt

Beitrag von yoda » Do 2. Jan 2014, 17:42

gewo hat geschrieben:
Stickhead hat geschrieben:Das wage ich zu bezweifeln. Mit der Beibringung eines psychologischen
Gutachtens, sollte dieses Procedere aber eigentlich hinfällig sein.


hi

genau

weil das ist eigentlich eindeutig:

"...Die Beurteilung der Frage, ob solche Anhaltspunkte gegeben sind, hat die Behörde zunächst selbst (etwa auch im Wege einer Einvernahme des Antragstellers) vorzunehmen. Nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist sie ermächtigt, zur näheren Beurteilung ein entsprechendes Sachverständigengutachten (etwa ein medizinisches Gutachten eines Amtsarztes) und das Gutachten iSd § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG einzuholen...."

Ich war persönlich bei der zuständigen BH für Wien Umgebung, mir wurde gesagt, dass in dem PC-Programm nur 1 Grund angegeben werden kann, grundsätzlich aber 2 Plätze hergegeben werden und dass ich die WBK im Jänner erhalten werde. Mal sehen ob ich noch zum Amtsarzt rennen muss, ich bin gespannt ...

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Re: Amtsarzt

Beitrag von gewo » Do 2. Jan 2014, 18:15

Thor hat geschrieben:...
waffenreferent sagt "gut, können wir machen ABER ich muß den waffenführerschein noch mal machen ...."
wozu bitte das denn???? was wollen die mir erzählen was ich nicht schon wüsste? ich kann ergebnisse vorlegen!!! mehr als bei jeder überprüfung notwendig
..


hi

sowas hoert man jetzt immer wieder vereinzelt

mir hat grade heute wer - uebrigens auch aus OOE - glaubhaft versichert er hat zwar die erweiterung von X auf X plaetzen genehmigt bekommen, der sachbearbeiter hat aber von ihm verlangt das er ihm laufend jedes jahr die ergebnisse des vergangenen jahres zuschickt

voellige chuzpe wenn das stimmen sollte ....
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