Der Unterschied zwischen dem Bereithalten zur Selbstverteidigung z.B. einer DE in .50 AE oder einem .500er S&W sofern jeweils mit VM geladen und der Verwendung von "Expansivmunition" auch z.B. "nur" in .22lr zum gleichen Zweck ist meiner Meinung nach, dass:
- weder das WaffG samt Durchführungsverordnungen noch die Erlässe hierzu irgendeine Kalibereinschränkung zum Selbstschutz kennen (das wäre für den Gesetzgeber auch nicht sinnvoll, würde ja sonst gar noch ein weiteren Grund geschaffen werden wieder eine größere Stückzahl an Kat B Waffen bewilligt zu bekommen, wenn nur gewisse Kaliber zur SV zulässig wären, man aber andere für die Jagd, den Sport ect. benötigt)
- die 1. Durchführungsverordnungen ausdrücklich "Expansivmunition" verbietet:
Expansivmunition
§ 5.
(1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. ...
- und dann der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.4.2005 (2005/03/0031) festgestellt hat, dass:
... diese Regelung zwar nicht gesetzwidrig ist, aber man ihr nicht den Inhalt unterstellen dürfe, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen umfasse. ...
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd durch eine gültige Jagdkarte oder den Schießsport durch einen gültigen Schützenpass eines Landesschützenverbandes die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben oder besitzen dürfen.
(WaffG Runderlass vom 29. Mai 2008)
Bei einem gerechtfertigten Fall von Notwehr, der auch den Einsatz einer Schusswaffe zum Selbstschutz abdeckt (z.B. man wird
unmittelbar von einem Einbrecher lebensgefährlich bedroht) kann die Argumentation für die Frage einer Notwehrüberschreitung - nach dem Gesetzeswortlaut - meiner Meinung nach nicht in die Richtung gehen: "Sie hätten sich aber eine weniger starke Waffe als Ihre .50 DE und Ihren .500 S&W zum Selbstschutz kaufen müssen, dann wäre auch dem Einbrecher weniger passiert". (Ich sehe keine gesetzliche Grundlage auf der man das stützen könnte)
Die Argumentation könnte aber meiner Meinung nach sehr wohl in die Richtung gehen: "Sie haben Ihre Waffe mit verbotener Munition, die Sie ausschließlich aufgrund Ihrer Tätigkeit als Jäger/Sportschütze erwerben und besitzen dürfen, zur Selbstverteidigung bereit gehalten, bei Verwendung von nicht verbotener Munition wäre auch dem Einbrecher weniger passiert" (Hier sehe ich eine gesetzliche Grundlage auf der man das stützen könnte)
Aber darüber gibt es quer durch Österreich geteilte Meinungen, also auch von mir wie immer ohne jede Gewähr. Persönlich würde ich "Expansivmunition" jedenfalls nur für die Jagd oder den Schießsport verwenden.