Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...
mfg Andi
Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...
mfg Andi
Twister hat geschrieben:Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...
mfg Andi
das verstehe ich ebenfalls nicht Kapselpracker, bei mir waren die behörden noch nie!
Twister hat geschrieben:...bei mir waren die behörden noch nie!
rupi hat geschrieben:Twister hat geschrieben:Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...
mfg Andi
das verstehe ich ebenfalls nicht Kapselpracker, bei mir waren die behörden noch nie!
manche Behörden kommen schon zu dir sobald du die WBK beantragt hast und bevor sie überhaupt genehmigt wurde
manche sind halt übervorsichtig...
Kapselpracker hat geschrieben:Ja und was wollten die dann, ein Gespräch, wenn ich hätte dann würde ich?
Kapselpracker hat geschrieben:Ja und was wollten die dann, ein Gespräch, wenn ich hätte dann würde ich?
Twister hat geschrieben:Jetzt noch eine andere Blöde frage!
Stimmt es das die verschlossene Wohnungstüre reicht wenn man alleine wohnt und keine andere Person zutritt zur Wohnung hat? hab ich irgendwann mal wo gehört!
Der Gesetzestext:
Eine sichere Verwahrung einer Schusswaffe liegt nach § 3 Abs 1 2. WaffV, BGBl II Nr. 313/1998, dann vor, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Ist wahrscheinlich auslegungssache der jeweiligen Behörde