Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
mfg Andi
Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
das verstehe ich ebenfalls nicht Kapselpracker, bei mir waren die behörden noch nie!Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
mfg Andi
manche Behörden kommen schon zu dir sobald du die WBK beantragt hast und bevor sie überhaupt genehmigt wurdeTwister hat geschrieben:das verstehe ich ebenfalls nicht Kapselpracker, bei mir waren die behörden noch nie!Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
mfg Andi
Ich dachte auch das er meinte, das die Polizei oder wer auch immer, einen bei der Antragstellung zu hause besucht.Twister hat geschrieben:...bei mir waren die behörden noch nie!
Genau so bei mir geschehen.rupi hat geschrieben:manche Behörden kommen schon zu dir sobald du die WBK beantragt hast und bevor sie überhaupt genehmigt wurdeTwister hat geschrieben:das verstehe ich ebenfalls nicht Kapselpracker, bei mir waren die behörden noch nie!Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Verstehe ich jetzt nicht wie du das meinst...Ronin3101 hat geschrieben:..Und natürlich bei der Antragstellung!
mfg Andi
manche sind halt übervorsichtig...
hiKapselpracker hat geschrieben:Ja und was wollten die dann, ein Gespräch, wenn ich hätte dann würde ich?
Die wollten den Safe sehen, und haben mir ein paar Fragen gestellt.Kapselpracker hat geschrieben:Ja und was wollten die dann, ein Gespräch, wenn ich hätte dann würde ich?
diese Frage gabs hier schonmal im Forum!!Twister hat geschrieben:Jetzt noch eine andere Blöde frage!
Stimmt es das die verschlossene Wohnungstüre reicht wenn man alleine wohnt und keine andere Person zutritt zur Wohnung hat? hab ich irgendwann mal wo gehört!
Der Gesetzestext:
Eine sichere Verwahrung einer Schusswaffe liegt nach § 3 Abs 1 2. WaffV, BGBl II Nr. 313/1998, dann vor, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Ist wahrscheinlich auslegungssache der jeweiligen Behörde