auch recht
trotzdem waren zu dem zeitpunkt schon alle distributoren vertraglich gebunden und leer gekauft ...
auch recht
Das ist schon richtig gewo. Der Unterschied liegt aber bekanntlich in den Details, hier beim Waffenrecht insbesondere im Strafmaß. Du kannst irgendeinen verbotenen Gegenstand nach KFG in deinem Auto verbaut haben, selbst wenn du damit eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr darstellst interessiert das so gut wie keinen Schwanz. Entweder heißt es Rückbau auf den Zulassungsstand, und/oder Verwaltungsstrafe. Mehr ist da nicht...gewo hat geschrieben: ↑Mi 12. Feb 2020, 10:24komm ... das ist keine besonderheit im waffenrechtYukon hat geschrieben: ↑Mi 12. Feb 2020, 08:49Der Bürger kann sich nicht mehr rechtskonform verhalten, da die seitens Behörden und Ministerium ventilierten Rechtsansichten teilweise dem Inhalt des Gesetzes und dem Hausverstand widersprechen.
Dass es keine bundesweit einheitliche Vollziehung gibt, ist dann nur mehr das Tüpfelchen am "i".
Schlimm, das Ganze.....sehr schlimm...
das ist bei allen Rechtsmaterien so
Vollziehung betriebsanlagenrecht .... ich lach mich tot ..... da bin ich spezialist .... dagegen ist die vollziehung des waffenrechtes ein musterbeispiel an buergerfreundlichkeit
und selbst die Strassenverkehrsordnung ... erklär mir mal wer Vorrang hat wenn die Rettungsgasse aktiv ist und eine Autobahnauffahrt einmuendet ...
oder erkläre mir wann du von der aeusserst linken spur der aktiven Rettungsgasse in die rechte spur wechseln darfst um abzufahren ...
ich kann dir noch an haufen Fallbeispiele aus dem reissverschlussystem nennen die sich nur ueber die Jahrzehnte aus der judikat formuliert haben und die bei erlass des Gesetzes voellig im dunkeln gelegen sind
Wenn sie im Regen stehen gelassen werden und sich nicht auskennen, dann sollen sie einfach das Gesetz streng nach dem Wortlaut vollziehen. Das Waffengesetz ist jetzt wirklich nicht so umfangreich, also unmöglich sich das einmal von vorne bis hinten durchzulesen ist das wirklich nicht. D
fun fact:Octopus hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 18:23Ich finde diese Rechtsunsicherheit, mit der man gezwungenermaßen konfrontiert wird, wirklich abscheulich.
Sicherlich war auch teilweise die Intention da, den Schießsport (für Neueinsteiger) wieder ein Stück unattraktiver zu machen. Soll so sein, ist ja nichts Neues.
Aber jemanden, der "nicht mehr aus kann" vor vollendete Tatsachen zu stellen und ihm dann eigentlich keine Chance zu lassen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen weil keiner weiß, was der gesetzmäßige Zustand ist, ist eigentlich eine Frechheit.
Die Krönung des Ganzen besteht ja darin, dass die zuständige Stelle dann ein geheimes Papier (Runderlass) betreffend der "genauen" Umsetzung des gesetzlichen Wischiwaschi nur an Auserwählte verschickt und vom Pöbel erwartet, dass dieser hellsehen kann?
Dazu kommt dann noch, dass hier Regelungen geschaffen wurden, die der Lebenserfahrung des normalen Bürgers - von mir aus auch der differenzierten Maßfigur - einfach widersprechen. Wer rechnet damit, dass ein stinknormales Magazin verboten ist? Damit, dass tausende Personen, die irgendwo ein betroffenes Magazin herumliegen haben, in zwei Jahren schlagartig kriminalisiert werden, ist natürlich jedem geholfen.
Schon langsam wird der Gedanke, ein paar Anzeigen wegen Amtsmissbrauch durch Unterlassung zu erstatten, immer attraktiver.
Ich entschuldige mich für den unkonstruktiven Beitrag, aber ich möchte meine Gedanken bezüglich dieser Farce einfach mal niedergeschrieben haben.
Betreffend KM oder reguläre Kat A/ B?Davomon1979 hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 08:56Laut Rudolf Keplinger; Michaela Löff; Dagmar Szalkay - Totschnig, Waffengesetz 1996, 7. Auflage, 2020 S 100 mit Verweiß auf Judikatur gilt das Schießstättenprivileg nicht für selbst mitgebrachte Waffen.
Es war tatsächlich im Felsenkeller!Grumbach hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 09:36Das bezieht sich darauf, dass man Waffen, die man illegal besitzt (z.B. genehmigungspflichtige Waffen ohne WBK/WP) auch am behördl. genehmigten Schießstand nicht besitzen darf.
Da gab's einmal ein Urteil aus den 90er(?) Jahren, wo ein Mann im Felsenkeller einen anderen Mann mit einer selbst mitgebrachten, unregistrierten Kat B angeschossen hat. Diese illegal besessene Waffe wurde auch am behördl. gen. Schießstand nicht legal.
Bei legal besessenen Magazinen ist das wohl eine gänzlich andere Voraussetzung, hier sollte das Schießstättenprivileg sehr wohl greifen.
hmmm.. da werden sich wohl einige Marktteilnehmer gedacht haben, Mut zur Lücke oder der frühe Vogel fängt den Wurm...
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 700000_000Davomon1979 hat geschrieben: ↑Fr 14. Feb 2020, 08:56Laut Rudolf Keplinger; Michaela Löff; Dagmar Szalkay - Totschnig, Waffengesetz 1996, 7. Auflage, 2020 S 100 mit Verweiß auf Judikatur gilt das Schießstättenprivileg nicht für selbst mitgebrachte Waffen.
Nach dem Motto: Einen Fun switch wird man auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht in die Glock einbauen dürfen. Der Besitz eines Fun switches ausschließlich am behördlich genehmigten Schießstand wird auch nicht legal sein.
Zubehör neu und das Thema High-caps anstecken sollte man vor diesem Hintergrund nochmals durchdenken.
Anm.: Paragraphen noch aus dem alten WaffG 1967, wobei sich die Formulierung des Schießstätten-Paragraphen nicht geändert hat....Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, gelten gemäß § 15 Abs. 1 WaffenG die Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schußwaffen nicht für die Benützung solcher Waffen auf behördlich genehmigten Schießständen. Diese Ausnahmeregelung stellt eine Begünstigung des Schießsportes dar und beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß der Betrieb von Schießständen ohnedies einer Kontrolle unterliegt und daher keine Notwendigkeit besteht, demjenigen, der sich auf einem behördlich genehmigten Schießstand eine Schießwaffe zur Benützung lediglich daselbst geben läßt, eine Verpflichtung zur Beschaffung einer behördlichen Genehmigung aufzuerlegen (vgl. Czeppan-Szirba, Waffengesetz 111). Es war aber nicht der Sinn der Ausnahmeregelung, eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen zu ermöglichen. Entsprechend der Zielsetzung des Waffengesetzes überhaupt und dem besonderen Zweck der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 WaffenG ist daher diese Ausnahmebestimmung dahin zu reduzieren, daß sie nicht für die Benützung von Waffen gilt, die der Benützer selbst mitgebracht hat. Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer solchen Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich daher nach § 16 WaffenG. Da der Kläger die von ihm benützte Waffe selbst mitgebracht hat und ihm ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte von der Behörde nicht erteilt worden war, war sein Besitz der Pistole auch im Zeitpunkt der Verwendung auf dem behördlich genehmigten Schießstand nicht erlaubt. ...