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ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von m_a_d » Di 11. Feb 2020, 17:16

ich verstehe nicht, warum man - sofern man eine Situation mit Waffe und Magazinen für Z7 und/oder Z8 hat - noch Z9 bzw Z10 haben will. man kann zur Z7 oder Z8 Waffe passende Magazine ohne Stückzahl-Begrenzung kaufen, genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.

Ich habe das in einem Dokument / Link (war hier irgendwo auf PD geteilt) gelesen vor ein / zwei Wochen, aber ich finde das nicht mehr. Es war eine Art Erläuterung, wie die 17/1/Zx zu verstehen sind, was damit bezweckt ist und wie damit umzugehen ist (sinngemäß). Da stand auch, dass die Waffe von einem Z17/1/7 (oder 8) Platz ohne Magazine als KatB verkauft werden kann und man eine neue kaufen kann und dann die passenden HiCap-Magazine dazu kaufen kann - vor oder nach dem Kauf der Waffe - und die alten nicht verkaufen muss.

Weiß jemand welches Dokument ich meine?

edit: due to typos
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Baxter » Di 11. Feb 2020, 18:01

Du meinst den Runderlass.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Di 11. Feb 2020, 18:10

m_a_d hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 17:16
ich verstehe nicht, warum man - sofern man eine Situation mit Waffe und Magazinen für Z7 und/oder Z8 hat - noch Z9 bzw Z10 haben will. man kann zur Z7 oder Z8 Waffe passende Magazine ohne Stückzahl-Begrenzung kaufen, genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.
genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.

naja, das ist die dzt Vorgehensweise
die kann sich jederzeit mit einem einzelnen Runderlass ändern

plaetze /9 und /10 die auf der WBK stehen sind ein bescheid
der bescheid haelt

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von m_a_d » Di 11. Feb 2020, 18:15

nein den gibt es ja noch nicht - aber ich habe es mittlerweile wieder - da hat jemand eine Antwort des BMI auf einen email von ihm mit vielen Fragen gepostet und dabei wurde auch darauf Bezug genommen

Zitat:
"Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).
a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen. Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG -Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog."

Anmerkung: ich hab mir nur den Teil kopiert, ev hat jemand noch das Original oder den ganzen Text
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von m_a_d » Di 11. Feb 2020, 18:20

gewo hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:10
m_a_d hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 17:16
ich verstehe nicht, warum man - sofern man eine Situation mit Waffe und Magazinen für Z7 und/oder Z8 hat - noch Z9 bzw Z10 haben will. man kann zur Z7 oder Z8 Waffe passende Magazine ohne Stückzahl-Begrenzung kaufen, genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.
genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.

naja, das ist die dzt Vorgehensweise
die kann sich jederzeit mit einem einzelnen Runderlass ändern

plaetze /9 und /10 die auf der WBK stehen sind ein bescheid
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ok das mit "für die nächste" kann sich ggf mal durch einen Runderlass ändern, aber wenn Du die Waffe Deines Z7 oder Z8 Platz ohne Magazine als KatB verkaufst, dann kaufst eine neue und für die kannst Du neue Magazine kaufen:

Zitat §17 (3) "Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung."
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Di 11. Feb 2020, 18:46

m_a_d hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:20
gewo hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:10
m_a_d hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 17:16
ich verstehe nicht, warum man - sofern man eine Situation mit Waffe und Magazinen für Z7 und/oder Z8 hat - noch Z9 bzw Z10 haben will. man kann zur Z7 oder Z8 Waffe passende Magazine ohne Stückzahl-Begrenzung kaufen, genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.
genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.

naja, das ist die dzt Vorgehensweise
die kann sich jederzeit mit einem einzelnen Runderlass ändern

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da kann wer auch immer im BM.I. sitzen
ok das mit "für die nächste" kann sich ggf mal durch einen Runderlass ändern, aber wenn Du die Waffe Deines Z7 oder Z8 Platz ohne Magazine als KatB verkaufst, dann kaufst eine neue und für die kannst Du neue Magazine kaufen:

Zitat §17 (3) "Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung."
ich glaube nicht das wir jede Eventualität zukünftiger waffenrechtlicher Entwicklungen jetzt hier eroertern koennen

aber nur als fallbeispiel:
wo steht zb dass du magazine behalten darfst wenn du eine 17/1/7 oder /8 waffe verkaufst?
das wird jetzt - angeblich, weil versucht hats ja wohl noch keiner - so angekündigt
aber was machst du wenn "deine" BH sagt "moment, sie besitzen die HiCaps der verkauften waffe jetzt zu unrecht da sie ja zu keiner der waffen gehören die in ihrem bestand sind. solche magazine sind magazine gemaess 17/1/9 oder 10, dafür haben sie KEINE Berechtigung!
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von m_a_d » Di 11. Feb 2020, 18:56

gewo hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:46
ich glaube nicht das wir jede Eventualität zukünftiger waffenrechtlicher Entwicklungen jetzt hier eroertern koennen
da stimme ich Dir zu - wir treffen hier ja allesamt zumeist nur Annahmen oder tauschen Rechtsansichten / Interpretationen aus
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von MikeD » Di 11. Feb 2020, 19:18

gewo hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:46
m_a_d hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:20
gewo hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 18:10


genauso aber auch welche für die "nächste zu erwerbende Waffe" kaufen.

naja, das ist die dzt Vorgehensweise
die kann sich jederzeit mit einem einzelnen Runderlass ändern

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ok das mit "für die nächste" kann sich ggf mal durch einen Runderlass ändern, aber wenn Du die Waffe Deines Z7 oder Z8 Platz ohne Magazine als KatB verkaufst, dann kaufst eine neue und für die kannst Du neue Magazine kaufen:

Zitat §17 (3) "Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung."
ich glaube nicht das wir jede Eventualität zukünftiger waffenrechtlicher Entwicklungen jetzt hier eroertern koennen

aber nur als fallbeispiel:
wo steht zb dass du magazine behalten darfst wenn du eine 17/1/7 oder /8 waffe verkaufst?
das wird jetzt - angeblich, weil versucht hats ja wohl noch keiner - so angekündigt
aber was machst du wenn "deine" BH sagt "moment, sie besitzen die HiCaps der verkauften waffe jetzt zu unrecht da sie ja zu keiner der waffen gehören die in ihrem bestand sind. solche magazine sind magazine gemaess 17/1/9 oder 10, dafür haben sie KEINE Berechtigung!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass rechtmäßig erworbene und im ZWR eingetragene Magazine mit dem Verkauf der Waffe "illegal" werden. Maximal dass sie dann im ZWR auf §17/1/9 bzw. 10 (Magazine ohne dazugehörige Waffe) umgeschrieben werden.

Die Eintragung von HiCap Magazinen, für die man eine (Altbestands-)Waffe besitzt, als §17/1/9 bzw. 10 wird´s aber wahrscheinlich nicht spielen. Zitat aus dem Runderlass zu §58 Abs. 13 (Stand 14.12.2019):
...
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass für den Fall der Meldung des Besitzes eines grossen Magazins, für das der Betroffene auch eine entsprechende Schusswaffe besitzt, eine WBK oder ein Waffenpass gemäß §17 Abs. 1 Z7 oder 8 WaffG ausgestellt wird. Nur für den Fall des alleinigen Besitzes eines grossen Magazins (d.h. ohne dazugehörige Schusswaffe) wäre eine Bewilligung gemäß §17 Abs. 1 Z9 oder 10 WaffG auszustellen.
...
Es kann aber sein, dass sich der Runderlass mittlerweile geändert hat bzw. Behörden ihn nicht kennen und/oder danach handeln...

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Di 11. Feb 2020, 19:31

MikeD hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 19:18
....
Ich kann mir nicht vorstellen, dass rechtmäßig erworbene und im ZWR eingetragene Magazine mit dem Verkauf der Waffe "illegal" werden. ...
also formal gesehen sind sie als /7 oder /8 - dem Gesetzestext folgend - nur dann rechtmäßig in deinem besitz wenn du sie zusaetzlich zur dazupassende waffe hast
in dem moment wo du die waffe nicht mehr hast sind sie NICHT MEHR /7 bzw /8

aber ich denke das fuehrt uns hier alles ned weiter
kann kein mensch vorhersehen wer was wo wie macht
bundeseinheitlich vollzogen wird das alles ganz sicher nicht
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Emil » Di 11. Feb 2020, 19:34

gewo hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 16:27

ich muss bekannt geben WELCHE magazine ich in einer 17/1/x waffe verwenden will

I C H

und das ist keine "Rechtsmeinung" sondern das steht so im gesetz in den Übergangsbestimmungen
Es ist nirgends vorgesehen dass du angeben kannst/sollst/darfst was du willst sondern nur was du hast.
MikeD hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 19:18

Die Eintragung von HiCap Magazinen, für die man eine (Altbestands-)Waffe besitzt, als §17/1/9 bzw. 10 wird´s aber wahrscheinlich nicht spielen. Zitat aus dem Runderlass zu §58 Abs. 13 (Stand 14.12.2019):
...
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass für den Fall der Meldung des Besitzes eines grossen Magazins, für das der Betroffene auch eine entsprechende Schusswaffe besitzt, eine WBK oder ein Waffenpass gemäß §17 Abs. 1 Z7 oder 8 WaffG ausgestellt wird. Nur für den Fall des alleinigen Besitzes eines grossen Magazins (d.h. ohne dazugehörige Schusswaffe) wäre eine Bewilligung gemäß §17 Abs. 1 Z9 oder 10 WaffG auszustellen.
...
Es kann aber sein, dass sich der Runderlass mittlerweile geändert hat bzw. Behörden ihn nicht kennen und/oder danach handeln...
Danke, das hat mir die Mühe erspart das wieder herauszusuchen

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Maddin » Di 11. Feb 2020, 22:36

Yukon hat geschrieben:
Mo 10. Feb 2020, 07:47
Maddin hat geschrieben:
So 9. Feb 2020, 22:43
Yukon hat geschrieben:
So 9. Feb 2020, 11:33

Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Das Problem ist ja, dass das WaffG stets zuungunsten des Bürgers ausgelegt wird. Was aus meiner Sicht schon eine absolute Schweinerei ist.

Zum Beispiel: Im Gesetz ist zwar die Selbstverteidigung erlaubt, ein Kommentar stellt aber das Recht mit einer sehr eigenartig formulierten Verwahrungsbestimmung in Frage. „Die gemeinsame Verwahrung von Waffe und Munition vermag die Unverlässlichkeit noch nicht zu begründen.“ (sinngemäß zitiert). Man bedient sich also einer negativen Formulierung anstatt das Recht auf Selbstverteidigung positiv zu bekräftigen.

Ich erwarte mir von den Gesetzesverdrehern in den zuständigen Stellen leider nichts anderes und von den Gerichten bekommen sie viel zu oft recht. Da schiele ich stets mit einem weinenden Auge nach Amerika. Dort ist das Rech auf Waffen vor Gerichten nämlich noch etwas wert...
Dass die oftmalig bis permanente Auslegung des WaffG zu unserem Nachteil eine Schweinerei ist, da rennst du bei mir offene Türen ein.

Um was es mir geht ist folgendes: wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten des Bürgers unterbinden möchte, bzw., ein bestimmtes Verhalten des Bürgers verpflichtend einfordernd möchte, ist es Aufgabe des Gesetzgebers zuvor eine entsprechende Norm zu beschließen und kundzutun.
Ohne einer entsprechenden Norm kann natürlich auch dieses bestimmte Verhalten nicht als Pflicht des Bürgers eingefordert werden, daher kann bei Nichtbefolgung dieses bestimmten Verhaltens auch keine Verstoß gegen eine gesetzliche Norm entstehen, die Norm existiert ja gar nicht und lässt sich auch aus anderen Normen nicht herleiten.
Mir wäre keine Norm bekannt und ich könnte auch aus anderen Bestimmungen nicht herleiten, dass +10/+20 Magazine und der Pfefferspray, beides Waffen iSd WaffG, bezüglich der Verwahrung unterschiedlich zu behandeln wären.
Daher frage ich mich, wie die vortragenden Juristen der Roadshow ihre Behauptung stützen können, dass die betreffenden Magazine versperrt aufzubewahren sind?

Vielleicht stolpert ja der User DLK über diesen Post und kann etwas Licht ins Dunkel bringen...
Für mich ist eigentlich schon alles gesagt, wenn man selbst als Jurist ein Gesetz nur dann verstehen und sich auch entsprechend verhalten kann, wenn man bei diesen exklusiven Roadshows anwesend ist...

Wo irgendein Jurist aus dem Ministerium eine Rechtsansicht hat, die ein anderer Jurist aus der Praxis wieder nicht hat und am Ende MUSS man vor Gericht gehen um überhaupt zu klären was Sache ist. Das hat mit einem civil law System wie wir es in Österreich haben einfach nichts mehr zu tun...


Wer informiert eigentlich die 300.000 anderen Waffenbesitzer in diesen komplizierten Details ?
Bisher konnte man vieles durch den Waffenführerschein decken und das hat für 99% aller Lebenssituationen ausgereicht. Obwohl das WaffG 1996 das wohl komplizierteste in der österreichischen Waffenrechtsgeschichte war kam man auch als uninformierter Bürger gut zurecht. Das tut man jetzt nicht mehr. Kann man gar nicht mehr...

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Yukon » Mi 12. Feb 2020, 08:49

Maddin hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 22:36
Für mich ist eigentlich schon alles gesagt, wenn man selbst als Jurist ein Gesetz nur dann verstehen und sich auch entsprechend verhalten kann, wenn man bei diesen exklusiven Roadshows anwesend ist...
Meines Erachtens ist der Inhalt dieser Roadshows nichts anderes, als das Kundmachen diverser Rechtsansichten von diversen BMI-Juristen, nicht mehr und nicht weniger.
Gesetzt dem Fall, dass sich der Bürger gemäß dieser Rechtsansichten verhält, bedeutet dass in keinster Weise, dass dieses Verhalten auch rechtskonform wäre, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dem Inhalt der Roadshows keinerlei normative oder rechtsbindende Wirkung zukommt.
Kurz gesagt, was dort erzählt wird kann stimmen oder es kann genausogut falsch sein, vor allem wenn man bedenkt, dass sich in manchen Punkten die Rechtsmeinungen der BMI-Juristen von einer Roadshow zur anderen völlig geändert haben.
Maddin hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 22:36
Wo irgendein Jurist aus dem Ministerium eine Rechtsansicht hat, die ein anderer Jurist aus der Praxis wieder nicht hat und am Ende MUSS man vor Gericht gehen um überhaupt zu klären was Sache ist. Das hat mit einem civil law System wie wir es in Österreich haben einfach nichts mehr zu tun...
Das liegt mE an der mangelhaften Formulierung des Gesetzes. Nicht nur dass Definitionen (Schusswaffen/Waffen) wild durcheinandergemischt verwendet werden, wurden bei der Formulierung auch Rechtskonstellationen vergessen und Interpretationsspielräume eröffnet, die niemals vorgesehen waren. Kurz gesagt, die Formulierungen sind eine schwache Leistung, eher eine mangelhafte Leistung. Offen bleibt die Frage, ob der Gesetzgeber dem Determinierungsgebot nachgekommen ist.
Maddin hat geschrieben:
Di 11. Feb 2020, 22:36
Wer informiert eigentlich die 300.000 anderen Waffenbesitzer in diesen komplizierten Details ?
Bisher konnte man vieles durch den Waffenführerschein decken und das hat für 99% aller Lebenssituationen ausgereicht. Obwohl das WaffG 1996 das wohl komplizierteste in der österreichischen Waffenrechtsgeschichte war kam man auch als uninformierter Bürger gut zurecht. Das tut man jetzt nicht mehr. Kann man gar nicht mehr...
Der Bürger kann sich nicht mehr rechtskonform verhalten, da die seitens Behörden und Ministerium ventilierten Rechtsansichten teilweise dem Inhalt des Gesetzes und dem Hausverstand widersprechen.
Dass es keine bundesweit einheitliche Vollziehung gibt, ist dann nur mehr das Tüpfelchen am "i".
Schlimm, das Ganze.....sehr schlimm...
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von MikeD » Mi 12. Feb 2020, 10:11

Das Problem ist nicht nur, dass es im Ministerium verschiedenste Rechtsmeinungen gibt (und diese sich auch laufend ändern), sondern dass die untergeordneten Behörden völlig im Regen stehen gelassen werden.

Ich habe von meiner BH die Info bekommen, dass sie gerade einmal eine halbtägige Schulung bekommen haben und diese auch nur für wenige ausgewählte MitarbeiterInnen. Diese versuchen jetzt verzweifelt herauszufinden, wie sie was machen müssen / dürfen. Zusätzlich sind sie noch mit verunsicherten Waffenbesitzern konfrontiert, die ihre Rechte gewahrt haben und ja nicht in irgendwelche Fallen (= möglicher Verlust der Verlässlichkeit) tappen möchten.

Ich glaube aber nicht, dass eine Reparatur des Gesetzes bei der jetzigen Regierung eine Verbesserung bringen würde, eher wird´s dadurch noch restriktiver :-(

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von gewo » Mi 12. Feb 2020, 10:24

Yukon hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 08:49
Der Bürger kann sich nicht mehr rechtskonform verhalten, da die seitens Behörden und Ministerium ventilierten Rechtsansichten teilweise dem Inhalt des Gesetzes und dem Hausverstand widersprechen.
Dass es keine bundesweit einheitliche Vollziehung gibt, ist dann nur mehr das Tüpfelchen am "i".
Schlimm, das Ganze.....sehr schlimm...
komm ... das ist keine besonderheit im waffenrecht
das ist bei allen Rechtsmaterien so

Vollziehung betriebsanlagenrecht .... ich lach mich tot ..... da bin ich spezialist .... dagegen ist die vollziehung des waffenrechtes ein musterbeispiel an buergerfreundlichkeit

und selbst die Strassenverkehrsordnung ... erklär mir mal wer Vorrang hat wenn die Rettungsgasse aktiv ist und eine Autobahnauffahrt einmuendet ...
oder erkläre mir wann du von der aeusserst linken spur der aktiven Rettungsgasse in die rechte spur wechseln darfst um abzufahren ...
ich kann dir noch an haufen Fallbeispiele aus dem reissverschlussystem nennen die sich nur ueber die Jahrzehnte aus der judikat formuliert haben und die bei erlass des Gesetzes voellig im dunkeln gelegen sind

vielleicht war es frueher , vor mehreren Jahrzehnten so dass Gesetze so formuliert wurden dass sie eindeutige Ergebnisse gebracht haben. heutzutage ist das nicht so. die an der gesetzeswerdung beteiligten Vertreter der Anwaltschaft haben grosses Interesse unklare Formulierungen reinzubringen um spaeter mal geld verdienen zu koennen, die politischen Parteien spielen mit und wollen ihre politischen Ideologie irgendwie als Duftmarken hinterlassen, und die eigentliche basisarbeit macht die pisa-geschaedigte milleniums- und Y-generation Berufsanfänger bei denen du froh sein musst dass ned allzuviele grammatikalische Fehler drinnen stehen ... eh Wurscht ... Hauptsache die work-life Balance stimmt ....

das hast eigentlich in allen gesetzeswerdungen
nicht nur im Waffenbereich

und betreffend Schulung .... das ist ned die schuld vom Ministerium
es waren ganztaetige Schulungen
mehrere (ok, zwei)
und ob wer hinfahren durfte oder nicht lag nicht am Ministerium sondern an der jeweiligen BH bzw LPD
die Waffenreferenten sind von der Dienstaufsicht in der jeweiligen BH bzw LPD unterstellt
in ihrer täglichen arbeit sind sie zwar in zug der mittelbaren Bundesverwaltung eigentlich dem Ministerium unterstellt
aber das scheinen weder die Referenten noch das Ministerium zu wissen habe ich manchmal den Eindruck ...

richtig ist dass sich die vom Ministerium kommunizierte Rechtsmeinung in mehreren wichtigen punkten sich innerhalb Halbjahresfrist geaendert hat

aufgrund der bestellvorlaufzeiten von vielen Monaten (das ist in der Branche halt leider so) hat das einem bestimmten einzelnen Marktteilnehmer massive Vorteile gebracht die die anderen nach wie vor noch ned aufholen konnten und auch nicht mehr aufholen werden
wir reden dann von sicher siebenstelligen Eurobeträgen an vorteil der von einem einzelnen relativ neuen Marktteilnehmer dadurch generiert werden konnte dass er möglicherweise einen Informationsvorsprung hatte (oder er war sehr sehr mutig, das ist auch moeglich)

ich bin mir nicht sicher ob den Verantwortlichen im Ministerium das klar ist das jeder Halbsatz auf einer öffentlichen Veranstaltung wirtschaftliche folgen im markt hat, und keine kleinen
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von cas81 » Mi 12. Feb 2020, 10:44

Und es geht hier ums Waffenrecht nicht um die StVO. Außerdem macht es das nicht besser, nur weils woanders auch mies ist. Wenns um den Verlust der Rechte geht, oder sogar um Strafen, dann hört der Spaß aber wirklich auf. Jedenfalls stimme ich im Großen und Ganzen Yukon zu. Nicht umsonst gibt es gewisse Gebote und Verbote, welche die Gesetzgebung und Vollziehung binden. Sollte man meinen... Ok, dafür gibts den Instanzenzug. Na dann...
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