rider650 hat geschrieben: ↑So 13. Okt 2024, 13:40
Tatsächliche Handlungen während der Interaktion mit anderen Ländern machen die Neutralität aus, nicht die Verfassung, die nur für das eigene Land gilt
Ich denke, Du siehst das zu schwarz. Wenn das der Fall wäre, dann hätte sicher schon jemand beim
Verfassungsgerichtshof gegen die zuständigen Politiker*innen wegen Neutralitätsgefährdung Anklage ("Beschwerde") erhoben.
§ 320 StGB
Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte
(1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,
3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation
durchgeführt wird.
Quelle: Bundeskanzleramt
Interessant ist hier § 320 (1) 3. "Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland
durchführt"
Die zuständigen Politiker*innen haben ja keine Kampfmittel durch das Inland aktiv durchgeführt, sondern bloß
geduldet
Somit ist die österreichische Neutralität noch aufrecht.
Allerdings gehören sie zurechtgewiesen, da das sicher nicht der Wunsch des österreichischen Volkes ist. Bei Unklarheit darüber sollten sie dringend eine Volksbefragung machen. Sonst gibt es ja wegen unbedeutenderer Themen solche Volksbefragungen