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Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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granatapfel
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Do 21. Jul 2016, 16:33

Stickhead hat geschrieben:Und die Geschäftszahl lautet?


Konnte sie mir leider nicht sagen. Werde später mal im RIS suchen.

MfG
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granatapfel
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Do 21. Jul 2016, 16:40

Hier ein Rechtssatz vom April:

Die Regelung des Abs 2b des § 23 WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG 1996 stehen somit insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen (vgl § 23 Abs 2 erster Satz WaffG 1996), während nach fünf Jahren (unter den in Abs 2b leg cit normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht. Allerdings kann auch in diesem Zeitraum - wie sich auch aus der Textierung des Abs 2b leg cit ergibt - im Rahmen des nach § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz WaffG 1996 gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung besteht. Der Gesetzgeber hat somit die Wertung getroffen, dass für die effiziente Ausübung des Schießsports zunächst grundsätzlich zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Abs 2b leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0160406L02 aus der Entscheidung Ra 2015/03/0073

Das habe ich halt jetzt auf die Schnelle gefunden.

MfG
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Stickhead » Sa 23. Jul 2016, 16:14

Danke! Fragt sich halt, wie lang "länger andauernd" interpretiert wird oder interpretiert werden soll.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von bino71 » Sa 23. Jul 2016, 17:11

Normalerweise sind sie mit den letzten 6 Monate zufrieden. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel oder "Ermessensspielraum"

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von DerSchwede » Di 4. Jul 2017, 13:16

Kann bestätigen das Wien , 6 Monate als länger definiert.
Auch wichtig - eine "reine" Vereinsmitgliedschaft ist NICHT ausreichend um die Sportausübung nach zu weisen.

Es muss das regelmäßige und länger andauernde Training vom Verein bestätigt werden.
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von gewo » Di 4. Jul 2017, 13:29

Stickhead hat geschrieben:Danke! Fragt sich halt, wie lang "länger andauernd" interpretiert wird oder interpretiert werden soll.


wien sagt
6 monate
und
trainingsbestaetigungen vom osm
oder
bewerbe als nachweis
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von raptor » Di 18. Jul 2017, 13:08

Wien: Kopie vom Vereinsausweis und wahllos mehrere aktuelle Ergebnislisten, kein Problem 2 -> 4.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Evilcannibal79 » Di 18. Jul 2017, 13:14

Hab im Frühjahr von 2 auf 5 erweitert.
BH Kufstein/Tirol
Die WBK hab ich seit 1 1/2 Jahren.
Ein paar Ergebnislisten, Schreiben vom OSM und pers. Trainingslisten.....

2 Wochen später kam der Anruf, ich kann die neue WBK abholen :dance:

Aber diese 5 Jahres Regel.
Ist es nicht so das nach 5 Jahren sowiso erweitert werden kann?
Ohne Angabe von Gründen?
Ohne Nachweis eines Vereins oder Ergebnislisten?
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Glock1768 » Di 18. Jul 2017, 13:16

so habe ich das bis jetzt auch immer verstanden bzw gesehen
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von raptor » Di 18. Jul 2017, 13:25

Nein. Die Behörde musste bislang gar nichts erweitern. Normalerweise haben sie Ergebnislisten, Bestätigungen vom Verein verlangt und dann halt den Daumen nach oben oder unten gedreht.

Jetzt muss sie nach 5 Jahren WBK und vereinsmäßiger Sportausübung seit sechs Monaten verdopplen, aber nur max. 5 Plätze. Darüber hinaus hat man weiterhin Anspruchg auf genau gar nichts.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Di 18. Jul 2017, 13:41

Glock1768 hat geschrieben:so habe ich das bis jetzt auch immer verstanden bzw gesehen

Nochmal zusammenfassend:

§23
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B
besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2
eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um
höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Kann also sein, dass du belegen musst, dass du den Schießsport ausübst. Ansonsten kann jeder x- beliebige LWB dort reinschneien und sagen, dass er den Schießsport ausübt und das ist nicht Sinn und Zweck des §23 2b, denn er normiert den Anspruch für Sportschützen. Nicht für Hobbyschützen, Sammler, Jäger. Demnach wollen die ggf wissen, ob du auch Sportschütze bist, was du dann belegen musst.
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Glock1768 » Di 18. Jul 2017, 13:50

gut, der Sport war für mich jetzt automatisch in Gedanken dabei.
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von bino71 » Di 18. Jul 2017, 15:15

Evilcannibal79 hat geschrieben:Hab im Frühjahr von 2 auf 5 erweitert.
BH Kufstein/Tirol
Die WBK hab ich seit 1 1/2 Jahren.
Ein paar Ergebnislisten, Schreiben vom OSM und pers. Trainingslisten.....

2 Wochen später kam der Anruf, ich kann die neue WBK abholen :dance:

Ist aber nicht nach 2b. Sozusagen Falschaussage.
Korrigiere mich wenn ich falsch liege.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Evilcannibal79 » Di 18. Jul 2017, 15:29

Ich frag mich sowiso was es mit diesem Paragraphen auf sich hat.
Als Sportschütze erweitern war doch immer schon vor Ablauf der 5 Jahre möglich, oder?
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Balistix » Di 18. Jul 2017, 15:37

Den 2b lese ich schon so, dass nach 5 Jahren von 2 auf 4 und nach weiteren 5 Jahren von 4 auf 5 erweitert werden kann, und das ohne weitere Voraussetzungen wie Listen o.ä.

Für Erweiterungen vor Ablauf der 5-Jahres-Frist gilt Absatz 2, der anders als 2b eben eine Rechtfertigung verlangt.
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