Stickhead hat geschrieben:Und die Geschäftszahl lautet?
Konnte sie mir leider nicht sagen. Werde später mal im RIS suchen.
MfG
Stickhead hat geschrieben:Und die Geschäftszahl lautet?
Die Regelung des Abs 2b des § 23 WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG 1996 stehen somit insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen (vgl § 23 Abs 2 erster Satz WaffG 1996), während nach fünf Jahren (unter den in Abs 2b leg cit normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht. Allerdings kann auch in diesem Zeitraum - wie sich auch aus der Textierung des Abs 2b leg cit ergibt - im Rahmen des nach § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz WaffG 1996 gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung besteht. Der Gesetzgeber hat somit die Wertung getroffen, dass für die effiziente Ausübung des Schießsports zunächst grundsätzlich zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Abs 2b leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.
Stickhead hat geschrieben:Danke! Fragt sich halt, wie lang "länger andauernd" interpretiert wird oder interpretiert werden soll.
Glock1768 hat geschrieben:so habe ich das bis jetzt auch immer verstanden bzw gesehen
§23
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B
besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2
eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um
höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Evilcannibal79 hat geschrieben:Hab im Frühjahr von 2 auf 5 erweitert.
BH Kufstein/Tirol
Die WBK hab ich seit 1 1/2 Jahren.
Ein paar Ergebnislisten, Schreiben vom OSM und pers. Trainingslisten.....
2 Wochen später kam der Anruf, ich kann die neue WBK abholen