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Erwerb Vollmantel (.223 und .308) ohne WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Kehnra » Mo 16. Jun 2014, 20:53

yoda hat geschrieben:
Kehnra hat geschrieben:
domi155 hat geschrieben:Gibt Geschäfte die prinzipiell keine Munition mehr ohne Vorlage einer WBK oder sonstigem ausgeben.
Egal ob LW oder KW.
Geht aber von der Geschäftsführung aus.

MfG


Würde mich mal die Begründung dafür interessieren, den Teilmantelmunition ist doch ab 18 frei erwerbbar..

Vorauseilender Gehorsam.... dort würde ich persönlich garnichts kaufen.


Aus Kaufmännischer Sicht sowieso totaler Unfug - schmälern damit doch ihren eigenen Gewinn :tipphead:

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von domi155 » Mo 16. Jun 2014, 21:25

Finde es eigentlich auch nicht in Ordnung, da mir wie gesagt der Erwerb ja eigentlich zusteht, aber andererseits
können sie sich ja aussuchen wem sie was verkaufen wollen.

lg

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Kehnra » Mo 16. Jun 2014, 21:58

Welche Geschäfte betrifft das eigentlich?

Wäre gut zu wissen, weil dort brauch ich dann garnicht hinfahren..

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von BigBen » Di 17. Jun 2014, 07:11

Solche Informationen bitte nur per PN schicken und nicht öffentlich breit treten...weil ich kann nicht überprüfen ob es wirklich stimmt und die Händler könnten behaupten sie werden öffentlich diffamiert.
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Promo » Di 17. Jun 2014, 08:31

Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Kehnra » Di 17. Jun 2014, 08:41

Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.


Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?

Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von HS911 » Di 17. Jun 2014, 08:56

Kehnra hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.


Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?

Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..


Behördlich ist in diesem Sinne glaube ich so zu verstehen, dass es muss nur ein behördlich genehmigter Schießstand sein (kein Schießstand der von einer Behörde betrieben wird).
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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Fangschuss » Di 17. Jun 2014, 09:08

Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Kehnra » Di 17. Jun 2014, 09:15

HS911 hat geschrieben:
Kehnra hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.


Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?

Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..


Behördlich ist in diesem Sinne glaube ich so zu verstehen, dass es muss nur ein behördlich genehmigter Schießstand sein (kein Schießstand der von einer Behörde betrieben wird).


Gut, welche Auflagen dieser Schießstand genau hat kann ich nicht sagen.

Weiß nur, dass man bei manchen eben keine Kat. B Waffen ohne WBK ausborgen darf und dort dürfte ich dann auch zur Verwendung vor Ort keine Vollmantel Munition nutzen - meiner Meinung nach..

Fangschuss hat geschrieben:Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...


Das würde heißen das ich davon so viel wie möglich zuhause haben darf bzw mit mir rumtragen darf solange ich sie nicht selber gekauft habe? - also unser Gesetz muss mal wer verstehen..

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Fangschuss » Di 17. Jun 2014, 09:24

Kehnra hat geschrieben:
HS911 hat geschrieben:
Kehnra hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.


Nachdem das kein behördlicher Schießstand ist, is das für mich aber dennoch fraglich ob er das darf - is doch wie mit den Kat. B Leihwaffen?

Der zweite der mir das mit der Registrierungsbestätigung gesagt hat war allerdings ein Waffenhändler in Wien, also dort muss es ihm klar sein das ich das gekaufte mitnehme..


Behördlich ist in diesem Sinne glaube ich so zu verstehen, dass es muss nur ein behördlich genehmigter Schießstand sein (kein Schießstand der von einer Behörde betrieben wird).


Gut, welche Auflagen dieser Schießstand genau hat kann ich nicht sagen.

Weiß nur, dass man bei manchen eben keine Kat. B Waffen ohne WBK ausborgen darf und dort dürfte ich dann auch zur Verwendung vor Ort keine Vollmantel Munition nutzen - meiner Meinung nach..

Fangschuss hat geschrieben:Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...


Das würde heißen das ich davon so viel wie möglich zuhause haben darf bzw mit mir rumtragen darf solange ich sie nicht selber gekauft habe? - also unser Gesetz muss mal wer verstehen..


Ist aber so. Der Besitz von Gewehrmunition mit VM ist von den Strafbestimmungen des Waffg. ausgenommen. Auch aus dem § für Kriegsmaterial ist es ausgenommen. Somit darfst Du es besitzen, aber NICHT erwerben oder weitergeben!

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von BigBen » Di 17. Jun 2014, 09:36

Quellen?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von IT Guy » Di 17. Jun 2014, 09:44

Promo hat geschrieben:Er hat es dir lt. deiner Schilderung am Schießstand verkauft, daher ist er rechtlich einwandfrei. Wenn du diese Munition nicht verschießt sondern mit nachhause nimmst, dann hast du dich strafbar gemacht, und nicht er. Für deine Aussage dass er das so gesagt hat, dazu wird er sich im Streitfalle sicher nicht greifbar machen.

ähm..
WaffG hat geschrieben:Schießstätten

§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

.308er VM sind Kriegsmaterial...


Fangschuss hat geschrieben:Besitzen darf er sie, aber nicht erwerben...


WaffG hat geschrieben:Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
...
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Forum, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

Wie kann man "besitzen" ohne zu "erwerben"? Ich glaub nicht das eine Bezahlung ein wirkliches Merkmal für den "Erwerb" ist.
Aber der Überlasser ist auf jedenfall dran...

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Fangschuss » Di 17. Jun 2014, 09:46

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.


(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Forum, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.


(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.


10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1.
unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;
2.
verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
3.
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
4.
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
5.
Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt geändert von Fangschuss am Di 17. Jun 2014, 09:48, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von Floody » Di 17. Jun 2014, 09:48

Here we go again.

viewtopic.php?f=20&t=15288

Ganz unten gibts dann auch noch 3 Links zu Threads, in denen das besprochen wird und wo wieder Links zu unzähligen Threads gibt.

Aber bitte, lassts euch hald mit VM-Patronen in den Kalibern ohne Dokument erwischen, mir solls recht sein.

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Re: Erwerb Munition (.223 und .308) ohne WBK

Beitrag von gewo » Di 17. Jun 2014, 12:09

hi

mit interessensgemeinschaftstypischen abstrusauslegungen ist wohl kaum jemand geholfen

fakt ist:
vollmantelmunition, langwaffen, 308 und 223
erwerb nur mit WBK/ WP
ueberlassung nur an personen mit WBK/ WP
steht auch so im gesetz

die sonderfaelle wie "gefunden", "zugefallen" oder "ploetzlich in meiner waffentasche materialisiert" muessen wir doch ned wirklich ernsthaft diskutieren, oder?
doubleaction OG, Wien
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