gewo hat geschrieben: ↑Di 2. Aug 2022, 14:45
der hatte aber doch die noetigen plaetze frei dafuer
es geht doch ned um die ueberlassung an sich sondern es geht um die moegliche ueberschreitung der stueckzahl ...
Wir sprechen offenbar von einem anderen Urteil? Bitte teil mir mit, was genau du meinst.
Danke für den Link! Zitat von S. 43:
[..]
Anders als Besucher können ständige Mitbewohner nicht lückenlos überwacht werden. Es ist daher notwendig, an den Schutz gegen Zugriffe auf die Waffe durch Mitbewohner, höhere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bloßer Besucher.*306 An die Sicherung von Waffen gegen einen Zugriff durch einen selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner*307 oder einen Ehegatten*308 sind „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen.*309
[..]
*306 VwGH 25.03.2009, 2007/03/0002.
*307 VwGH 22.04.1981, 2978/80.
*308 VwGH 29.04.1981, 3590/80; 09.10.1997, 95/20/0421; 25.01.2001, 99/20/0476; 18.07.2002, 99/20/0043; OGH 07.09.2000, 15 Os 102/00; Sinngemäß auch Lebensgefährtin oder Lebensgefährte.
*309 Runderlass BMI, 13.000/833-II/13/00.
[Fettgedruckte Hervorhebung durch mich]
Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass die Judikatur ausdrücklich nicht auf Beziehungsverhältnisse, sondern lediglich auf die jeweilige Berechtigung abstellt. Eine Ungleichbehandlung von z.B. Kindern mit WBK gegenüber einer Ehegattin mit WBK wurde eben ausdrücklich nicht normiert.