
Auf der Liste die der Beamte mit hat, stehen alle registrierten Waffen drauf. Auch im Akt bei der BH/LPD ist die ausgedruckte Registrierungsbestätigung abgelegt. Hab ich selber in meinem Akt gesehen, als ich Akteneinsicht nahm.
Das es auf der Liste steht ist schon klar, aber steht auch drauf dass die Prüfung der Kat.C Waffen angeordnet ist ? Ich hab mal wo gelesen dass die Waffen zwar auf der Liste standen, allerdings stand oben auf der Liste nur dass Kat.A und B zu überprüfen sind.IT Guy hat geschrieben:Ja, gibt Erfahrungen. Hab ich hier schonmal gepostet.
Auf der Liste die der Beamte mit hat, stehen alle registrierten Waffen drauf. Auch im Akt bei der BH/LPD ist die ausgedruckte Registrierungsbestätigung abgelegt. Hab ich selber in meinem Akt gesehen, als ich Akteneinsicht nahm.
nur bei B kontrolle...impact hat geschrieben:...aber nur im Zuge der klassichen Kat B kontrolle? ...oder kontrollierens jetzt tatsächlich schon Waffenbesitzer die nur C u D Waffen haben?
Gesetz gibt es auch keines zur Kontrolle der Kat. B, die ganze unnötige Kontrolliererei basiert vielmehr auf einer Weisung des damaligen Innenminsters Schlögl anno 1998. Am Höhepunkt der Anti-Waffenbesitzer-Hetze haben die Sozis alles an Schikanen ausgepackt, was mittels Ministerweisung umzusetzen war. Gegen eine Gesetzesverschärfung hat sich der damalige Koalitionspartner ÖVP gesperrt. Nicht deshalb, weil ihnen die Interessen der legalen Waffenbesitzer irgendwie ein Anliegen war, sondern weil sie Angst hatten, noch mehr Wähler an die FPÖ zu verlieren.Teal'c hat geschrieben:und gibts dazu auch einen Gesetzesbeschluss dass die Kat. C kontollieren dürfen/müssen, oder einfach mal so weils lustig ist?
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
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mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Ok, wäre mir auch rechtThule hat geschrieben:So wie vor den Kontrollen auch.
Finden sich keine Tatsachen die die Annahme rechtfertigen er würde unsicheren Umgang pflegen oder nicht sicher verwahren gilt er als verläßlich.
Gibt es Hinweise, Vorfälle, Anzeigen wird man dem nachgehen und abklären. Nicht aber flächendeckend verdachtsunabhängig Leute belästigen gehen und in die Privatsphäre eindringen.