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Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Es würde mich auch interessieren, wie es mit der Verwendung von Begrenzern aussieht? Damit können de-facto nur noch 10 Schuss in ein Magazin eingeführt werden, somit wäre es unter der 30 Schuss definition. Hier sollte mal genauer nachgefragt werden.
From My Cold, Dead Hands
Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
gewo hat geschrieben:eXistenZ hat geschrieben:Obwohl so ein Magazin eine illegale Waffe sein soll ....
ich wuerde ueberhaupt mal gerne verstehen wie ein M A G A Z I N legistisch eine waffe sein soll?
was eine waffe ist das ist im §1 des waffg geregelt
Ich frage mich seit Jahren, wie ein Gewehrscheinwerfer (heute) als verbotene Waffe bezeichnet werden kann.
Ich habe vor ein paar Monaten bei meiner BH nachgefragt, wie genau sie mir einen Gegenstand als verbotene Waffe verbieten können, obwohl dieser Gegenstand nicht die Legaldefinition einer Waffe entspricht.
So große Augen habe ich schon lange nicht mehr gesehen...

Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Yukon hat geschrieben:Ich frage mich seit Jahren, wie ein Gewehrscheinwerfer (heute) als verbotene Waffe bezeichnet werden kann.
Ich habe vor ein paar Monaten bei meiner BH nachgefragt, wie genau sie mir einen Gegenstand als verbotene Waffe verbieten können, obwohl dieser Gegenstand nicht die Legaldefinition einer Waffe entspricht.
So große Augen habe ich schon lange nicht mehr gesehen...
näh
gewehrscheinwerfer und schalldaempfer waren nach alter regelung verbotene GEGENSTÄNDE
aber nicht verbotene waffen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
gewo hat geschrieben:Yukon hat geschrieben:Ich frage mich seit Jahren, wie ein Gewehrscheinwerfer (heute) als verbotene Waffe bezeichnet werden kann.
Ich habe vor ein paar Monaten bei meiner BH nachgefragt, wie genau sie mir einen Gegenstand als verbotene Waffe verbieten können, obwohl dieser Gegenstand nicht die Legaldefinition einer Waffe entspricht.
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gewehrscheinwerfer und schalldaempfer waren nach alter regelung verbotene GEGENSTÄNDE
aber nicht verbotene waffen
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
.
.
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein
Gewehrscheinwerfer u Schalldämpfer sind gegenwärtig im §17, der den Titel "verbotene Waffen" besitzt, verboten. Daher wäre es logisch, wenn der Gesetzgeber den Gewehrscheinwerfer und den Schalli als "verbotene Waffe" sehen würde, obwohl sie keine Waffen sind, denn Vorrichtungen sind keine Waffen.
Klar wäre es, wenn der Gesetzgeber einen Paragraphen erfunden hätte, der den Titel "verbotene Gegenstände" hat, da wären dann diese Dinge besser aufgehoben. Hat er aber nicht, daher stellt sich bei mir heute zum Thema Gewehrscheinwerfer und zukünftig zum Thema Magazine die gleiche Frage....
Aber ich bin kein Jurist, ich kann das nicht nachvollziehen wie die denken...
Sorry für OT
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Das war mir schon klar, ich wollte nur grundlegend auf diese Thematik hinweisen. Vielleicht wird das jetzt bei uns ein Thema wenn die Gehäuse auch bald wie die ganzen Waffen benhandelt werden, ich denke da z.B.: an Systemhülsen von Repetiergewehren die ohnehin oft in irgendeiner Form erst fertiggestellt werden müssen. In den USA sind ja überhaupt nur lower receiver mit den Abzugseinheiten relevant..Promo hat geschrieben:Bitte pass auf bei den US Regelungen. Bei denen ist immer der Receiver das waffenrechtlich relevante Teil. Das darfst du nicht auf Österreich umlegen.
Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Yukon hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Yukon hat geschrieben:Ich frage mich seit Jahren, wie ein Gewehrscheinwerfer (heute) als verbotene Waffe bezeichnet werden kann.
Ich habe vor ein paar Monaten bei meiner BH nachgefragt, wie genau sie mir einen Gegenstand als verbotene Waffe verbieten können, obwohl dieser Gegenstand nicht die Legaldefinition einer Waffe entspricht.
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näh
gewehrscheinwerfer und schalldaempfer waren nach alter regelung verbotene GEGENSTÄNDE
aber nicht verbotene waffenVerbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
.
.
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein
Gewehrscheinwerfer u Schalldämpfer sind gegenwärtig im §17, der den Titel "verbotene Waffen" besitzt, verboten. Daher wäre es logisch, wenn der Gesetzgeber den Gewehrscheinwerfer und den Schalli als "verbotene Waffe" sehen würde, obwohl sie keine Waffen sind, denn Vorrichtungen sind keine Waffen.
Klar wäre es, wenn der Gesetzgeber einen Paragraphen erfunden hätte, der den Titel "verbotene Gegenstände" hat, da wären dann diese Dinge besser aufgehoben. Hat er aber nicht, daher stellt sich bei mir heute zum Thema Gewehrscheinwerfer und zukünftig zum Thema Magazine die gleiche Frage....
Aber ich bin kein Jurist, ich kann das nicht nachvollziehen wie die denken...
Sorry für OT
dann wuerde ich sagen „verbotene vorrichtungen“, oder?
weil nirgendwo wird da der gewehrscheinwerfer und der schalldämpfer als waffe bezeichnet ...
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Yukon hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Yukon hat geschrieben:Ich frage mich seit Jahren, wie ein Gewehrscheinwerfer (heute) als verbotene Waffe bezeichnet werden kann.
Ich habe vor ein paar Monaten bei meiner BH nachgefragt, wie genau sie mir einen Gegenstand als verbotene Waffe verbieten können, obwohl dieser Gegenstand nicht die Legaldefinition einer Waffe entspricht.
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aber nicht verbotene waffenVerbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
.
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5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein
Gewehrscheinwerfer u Schalldämpfer sind gegenwärtig im §17, der den Titel "verbotene Waffen" besitzt, verboten. Daher wäre es logisch, wenn der Gesetzgeber den Gewehrscheinwerfer und den Schalli als "verbotene Waffe" sehen würde, obwohl sie keine Waffen sind, denn Vorrichtungen sind keine Waffen.
Klar wäre es, wenn der Gesetzgeber einen Paragraphen erfunden hätte, der den Titel "verbotene Gegenstände" hat, da wären dann diese Dinge besser aufgehoben. Hat er aber nicht, daher stellt sich bei mir heute zum Thema Gewehrscheinwerfer und zukünftig zum Thema Magazine die gleiche Frage....
Aber ich bin kein Jurist, ich kann das nicht nachvollziehen wie die denken...
Sorry für OT
Überschriften für den Inhalt eines § als Argumentation heranzuziehen ist in der Juristerei generell nicht so gescheit.

Da kannst den Gesetzgeber gleich fragen wieso er (nachwievor) "falsche" Definitionen für bestimmte Begriffe in manchen Gesetzen verwendet.
Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Maddin hat geschrieben:Überschriften für den Inhalt eines § als Argumentation heranzuziehen ist in der Juristerei generell nicht so gescheit.
Da kannst den Gesetzgeber gleich fragen wieso er (nachwievor) "falsche" Definitionen für bestimmte Begriffe in manchen Gesetzen verwendet.
Ich halte es für nicht so gescheit, wenn die Überschrift eines Paragraphen nicht mit dem Inhalt des Paragraphen zusammenpasst.
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Yukon hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:Überschriften für den Inhalt eines § als Argumentation heranzuziehen ist in der Juristerei generell nicht so gescheit.
Da kannst den Gesetzgeber gleich fragen wieso er (nachwievor) "falsche" Definitionen für bestimmte Begriffe in manchen Gesetzen verwendet.
Ich halte es für nicht so gescheit, wenn die Überschrift eines Paragraphen nicht mit dem Inhalt des Paragraphen zusammenpasst.
Ich auch nicht. Ändert aber nichts an den Tatsachen, dass man sich darauf nicht verlassen kann/sollte...
Manchmal denkt man auch einfach nicht daran Überschriften zu ändern wenn man Novellen beschließt. Manchmal vergisst man sogar essentiell zusammenhängende Bestimmungen in anderen Gesetzen zu ändern usw.
In den Bestimmungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung steht in der Überschrift immer noch "Sachwalterschaft". Nur als Beispiel...

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Gerade mit AR Magazinen eingedeckt für das Sig 516 welches ich mir erst später kaufen möchte.
Bin gespannt wie die Behörde auf eine Meldung vom Magazinen reagiert wenn noch längere Zeit keine Waffe dazu vorhanden ist.
Die Meldung darf meine Frau machen weil ebenfalls WBK Besitzerin mit 6 Plätzen.
Bin gespannt wie die Behörde auf eine Meldung vom Magazinen reagiert wenn noch längere Zeit keine Waffe dazu vorhanden ist.

Die Meldung darf meine Frau machen weil ebenfalls WBK Besitzerin mit 6 Plätzen.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Meines Wissens nach muss aber eine Waffe vorhanden sein, weil die Magazine ja auf die Waffe gemeldet wird... Ansonsten darfst du sie zwar besitzten aber nicht ans AR stecken. So hätte ich es zumindest in dem ganzen Threads Jungle herausgelesen...
Guns are like Potato Chips, you can't have just ONE... 

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
fast12 hat geschrieben:der Stichtag ist nicht der 1.1. sondern der 14.12.2019.
Servus
Wo kann ich das nachlesen?
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
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Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 13:27, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.
Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
Wenn ich mein vorhandenes 20er Magazin für mein Oberland AR 15 umbaue (Bodenkappe tausche) und auf 10 schuss begrenze müsste es ja vollkommen legal sein ohne das ich da irgendwas melden/machen muss? Oder nicht?
Bei einer Überprüfung würden ja die Beamten das sehen das nicht mehr Patronen rein gehen als 10...
Bei einer Überprüfung würden ja die Beamten das sehen das nicht mehr Patronen rein gehen als 10...
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Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen
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Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
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