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Eilmeldung WaffG neu!!

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von eXistenZ » Mo 8. Okt 2018, 21:42

woolf hat geschrieben:Ja, die VO gilt weiterhin unverändert, denn es kommt ja eigentlich kein neues Waffengesetz, sondern es wird das Waffengesetz 1996 lediglich geändert (wie auch schon mehrmals zuvor, zuletzt 2016, 2015, 2013, 2012 ...)

Wenigstens etwas. Danke für die Info.

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DerSchwede
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von DerSchwede » Mo 8. Okt 2018, 21:45

Mjoelnir hat geschrieben:
Burgenlandy hat geschrieben:Zu § 22 Abs. 2 Z 2: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer umfassenden Waffenausbildung und der Absolvierung von regelmäßigen Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition geschult und geübt. Ihre Handhabungssicherheit ist demnach von der Größe des Kalibers unabhängig. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 entfallen zu lassen.

---

Wer auch immer das geschrieben hat, liebevoll wie ein Rimjob ...

Aber gut all calibers are beautiful


Andere Frage - wieso rennst du hier mit der linksradikalen ANTIFA Flagge rum?


bitte klärts das per PM - wir haben schon 20 Seiten wegen der Katzen vom Obmann hinter uns!
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von Alex87 » Mo 8. Okt 2018, 21:46

Kapselpracker hat geschrieben:
diver99 hat geschrieben:Der Bedarf an Bewerben wird ja höchstwahrscheinlich steigen. Haben dafür die Vereine überhaupt die notwendigen Kapazitäten?


10 Stände mit Wendeanlage in einer Halle. :dance:


Nimmst du auch einen "Tiroler" auf? :lol:

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Maddin
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von Maddin » Mo 8. Okt 2018, 21:49

John Connor hat geschrieben:
brausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.


Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufen
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22

Edit: Woolf war schneller


Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.

Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.

John Connor
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von John Connor » Mo 8. Okt 2018, 21:49

gewo hat geschrieben:
brausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.


aufpassen mit spaeter frei verfuegbar
da liegen mir aus der abstimmung andere infos vor

weiss nicht ob das gefallen ist oder ueber die verordnung kommt


Da gabs auch eine Ausnahmegenehmigung prinzipiell für High Cap Mags. Die hätte man bekommen, wenn man im Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 High Cap Mag für KW bzw LW gehabt hätte. Dann hätte man nachkaufen können, wenn man die hatte ohne Sportschütze zu sein. Das steht jetzt aber anders drinnen und gilt nur für die besessen Mags

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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von cas81 » Mo 8. Okt 2018, 21:51

brausi hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:Auch 23 2b hat noch immer Schießsport drin.

Eben nicht. Da steht "dem Mitglied eines Sportschützenvereins"

Ja und wie ist der neu definiert? Darin liegt ja das Problem
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von mura » Mo 8. Okt 2018, 21:56

Nochmal die Frage ob Magazinbegrenzer welche ein 30er auf ein 10er irgendwo erwähnt werden? Ich konnte nix finden in dem ganzen Geschreibsel aber vielleicht hab Ichs nur übersehen?
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von John Connor » Mo 8. Okt 2018, 22:00

Maddin hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
brausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.


Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufen
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22

Edit: Woolf war schneller


Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.

Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.


Du hast recht und leider auch nicht. In den von mir zitierten Erläuternde Bemerkung steht auch Erwerb.
Leider aber im Gesetzesentwurf nicht (vermutlich: nicht mehr). "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen

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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von DerSchwede » Mo 8. Okt 2018, 22:00

mura hat geschrieben:Nochmal die Frage ob Magazinbegrenzer welche ein 30er auf ein 10er irgendwo erwähnt werden? Ich konnte nix finden in dem ganzen Geschreibsel aber vielleicht hab Ichs nur übersehen?


technisch ist es immernoch ein 30ger - habe aber auch nichts gefunden und is daher nur meine privatmeinung.
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von Hailwood » Mo 8. Okt 2018, 22:02

Maddin hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
brausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.


Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufen
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22

Edit: Woolf war schneller


Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.

Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.


Im Gesetzesentwurf steht halt nur was von Ausnahme vom Verbot zum Besitz und nichts zum Erwerb

13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2018 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11
rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig,
wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 melden. Für verbotene
Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine
Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde
entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen
Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte
oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der
Behörde entsprechend einzuschränken.

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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von Maddin » Mo 8. Okt 2018, 22:04

John Connor hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:
Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufen
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22

Edit: Woolf war schneller


Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.

Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.


Du hast recht und leider auch nicht. In den von mir zitierten Erläuternde Bemerkung steht auch Erwerb.
Leider aber im Gesetzesentwurf nicht (vermutlich: nicht mehr). "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen



Könnte aber den Erwerb mitumfassen und ein Redaktionsversehen sein.

Ich hab den Entwurf leider nicht bereit. Was sagen die Strafbestimmungen ? Ist da der Erwerb aufgelistet ?

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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von Bourne » Mo 8. Okt 2018, 22:05

Aber es steht „solcher Magazine“. Das könnte man so auslegen, dass man sie auch erwerben darf, wenn es die selben sind. Hoffe ich ...
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von The_Governor » Mo 8. Okt 2018, 22:07

Welche "Frist" gilt für die Magazingeschichte?

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Re: Eilmeldung WaffG neu!!

Beitrag von Hailwood » Mo 8. Okt 2018, 22:11

The_Governor hat geschrieben:Welche "Frist" gilt für die Magazingeschichte?



2 Jahre ab dem Inkrafttreten für die Meldung des Altbestandes

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