Wenigstens etwas. Danke für die Info.woolf hat geschrieben:Ja, die VO gilt weiterhin unverändert, denn es kommt ja eigentlich kein neues Waffengesetz, sondern es wird das Waffengesetz 1996 lediglich geändert (wie auch schon mehrmals zuvor, zuletzt 2016, 2015, 2013, 2012 ...)
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Eilmeldung WaffG neu!!
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
- DerSchwede
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
bitte klärts das per PM - wir haben schon 20 Seiten wegen der Katzen vom Obmann hinter uns!Mjoelnir hat geschrieben:Andere Frage - wieso rennst du hier mit der linksradikalen ANTIFA Flagge rum?Burgenlandy hat geschrieben:Zu § 22 Abs. 2 Z 2: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer umfassenden Waffenausbildung und der Absolvierung von regelmäßigen Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition geschult und geübt. Ihre Handhabungssicherheit ist demnach von der Größe des Kalibers unabhängig. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 entfallen zu lassen.
---
Wer auch immer das geschrieben hat, liebevoll wie ein Rimjob ...
Aber gut all calibers are beautiful
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Nimmst du auch einen "Tiroler" auf?Kapselpracker hat geschrieben:10 Stände mit Wendeanlage in einer Halle.diver99 hat geschrieben:Der Bedarf an Bewerben wird ja höchstwahrscheinlich steigen. Haben dafür die Vereine überhaupt die notwendigen Kapazitäten?

Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.John Connor hat geschrieben:Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufenbrausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22
Edit: Woolf war schneller
Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Da gabs auch eine Ausnahmegenehmigung prinzipiell für High Cap Mags. Die hätte man bekommen, wenn man im Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 High Cap Mag für KW bzw LW gehabt hätte. Dann hätte man nachkaufen können, wenn man die hatte ohne Sportschütze zu sein. Das steht jetzt aber anders drinnen und gilt nur für die besessen Magsgewo hat geschrieben:aufpassen mit spaeter frei verfuegbarbrausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
da liegen mir aus der abstimmung andere infos vor
weiss nicht ob das gefallen ist oder ueber die verordnung kommt
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Ja und wie ist der neu definiert? Darin liegt ja das Problembrausi hat geschrieben:Eben nicht. Da steht "dem Mitglied eines Sportschützenvereins"cas81 hat geschrieben:Auch 23 2b hat noch immer Schießsport drin.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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- mura
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Nochmal die Frage ob Magazinbegrenzer welche ein 30er auf ein 10er irgendwo erwähnt werden? Ich konnte nix finden in dem ganzen Geschreibsel aber vielleicht hab Ichs nur übersehen?
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Du hast recht und leider auch nicht. In den von mir zitierten Erläuternde Bemerkung steht auch Erwerb.Maddin hat geschrieben:Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.John Connor hat geschrieben:Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufenbrausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22
Edit: Woolf war schneller
Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.
Leider aber im Gesetzesentwurf nicht (vermutlich: nicht mehr). "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen
- DerSchwede
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
technisch ist es immernoch ein 30ger - habe aber auch nichts gefunden und is daher nur meine privatmeinung.mura hat geschrieben:Nochmal die Frage ob Magazinbegrenzer welche ein 30er auf ein 10er irgendwo erwähnt werden? Ich konnte nix finden in dem ganzen Geschreibsel aber vielleicht hab Ichs nur übersehen?
"Ich sehe die Pistole ist als eine bequem zu führende Notlösung, bis wieder ein Gewehr zur Verfügung steht. " Jeff Cooper
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Im Gesetzesentwurf steht halt nur was von Ausnahme vom Verbot zum Besitz und nichts zum ErwerbMaddin hat geschrieben:Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.John Connor hat geschrieben:Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufenbrausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22
Edit: Woolf war schneller
Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.
13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2018 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11
rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig,
wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 melden. Für verbotene
Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine
Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde
entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen
Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte
oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der
Behörde entsprechend einzuschränken.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
John Connor hat geschrieben:Du hast recht und leider auch nicht. In den von mir zitierten Erläuternde Bemerkung steht auch Erwerb.Maddin hat geschrieben:Hängts mich jetzt aus oder widersprichst du dir da nicht ? Steht ja eh „Erwerb“ dieses Magazins.John Connor hat geschrieben:
Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufen
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22
Edit: Woolf war schneller
Also kannst weiterhin diese Magazine Erwerben.
Leider aber im Gesetzesentwurf nicht (vermutlich: nicht mehr). "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen
Könnte aber den Erwerb mitumfassen und ein Redaktionsversehen sein.
Ich hab den Entwurf leider nicht bereit. Was sagen die Strafbestimmungen ? Ist da der Erwerb aufgelistet ?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Aber es steht „solcher Magazine“. Das könnte man so auslegen, dass man sie auch erwerben darf, wenn es die selben sind. Hoffe ich ...
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Welche "Frist" gilt für die Magazingeschichte?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
The_Governor hat geschrieben:Welche "Frist" gilt für die Magazingeschichte?
2 Jahre ab dem Inkrafttreten für die Meldung des Altbestandes