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Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 08:06
von Trijikon
Wie ist das gesetzlich geregelt mit einer*m Verkäuferin oder anderer Mitarbeiter in einem Waffengeschäft oder Schießstand ?
Die haben ja Zugang zu mehr als vermutlich auf WBK/WP eingetragen Waffen auch auf verbotene Kat A.
Auf diese Frage komm ich unter anderem durch ein Video wo Mitarbeiter mit Glock 18 hantieren und schießen.

Gibt es da definitive Regelungen oder ist das nur geduldet?

LG Wolfgang

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 08:48
von Exitus
Par 47 Abs 2 Waffengesetz

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 09:01
von gewo
Trijikon hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 08:06
Wie ist das gesetzlich geregelt mit einer*m Verkäuferin oder anderer Mitarbeiter in einem Waffengeschäft oder Schießstand ?
Die haben ja Zugang zu mehr als vermutlich auf WBK/WP eingetragen Waffen auch auf verbotene Kat A.
Auf diese Frage komm ich unter anderem durch ein Video wo Mitarbeiter mit Glock 18 hantieren und schießen.

Gibt es da definitive Regelungen oder ist das nur geduldet?

LG Wolfgang
Der 47/2 gilt nur fuer waffen der kat C und Kat B und Kat A (verboten).

Er gilt nicht fuer Kat A (militärisch) wie bei der zb bei der glock 18.
hier darf nur der gewerbeinhaber hantieren oder personen die per bescheid BMFV dazu ermächtigt wurden

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 10:12
von ColtPhyton
Gibt es nicht Händler die eine Konzession für den Handel mit militärischen Waffen haben, solche wie die Fa Austria Arms.
Glaube nicht das jeder Gewerbeinhaber mit vollautomatischen Waffen hantieren darf.

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 11:40
von gewo
ColtPhyton hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 10:12
Gibt es nicht Händler die eine Konzession für den Handel mit militärischen Waffen haben, solche wie die Fa Austria Arms.
Glaube nicht das jeder Gewerbeinhaber mit vollautomatischen Waffen hantieren darf.
Die Befähigungsprüfung für das waffengewerbe umfasst generell zivile (sonstige, meldepflichtige, genehmigungspflichtige und verbotene) waffen, als auch militärische waffen.

Das ist nicht trennbar.
Weder ist es möglich nur die zivile Befähigungsprüfung getrennt abzulegen, noch ist es möglich nur die militärische Befähigungsprüfung getrennt abzulegen.


Wer aber seine gewerbebererechtigung auf einem anderen Weg erworben hat (Lehrabschlussprüfung, Duldung, Übernahme eines bestehenden Betriebs) der hat immer nur die zivile Berechtigung.

Wie es bei den Büchsenmachern ist weiss ich eigentlich garned, vermutlich dürfen die generell nur „zivil“?

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 16:37
von ColtPhyton
Top Info damit ist alles klar

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 20:28
von yoda
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 11:40
Wie es bei den Büchsenmachern ist weiss ich eigentlich garned, vermutlich dürfen die generell nur „zivil“?
§ 142.
(1)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

Aber "nur" Handfeuerwaffen, also keine Panzer etc.

Diese ganzen öffentlichen Videos diverser Herren in Österreich mit Vollautomaten schaden uns aber meiner Meinung nach reichlich, der öffentlich wird bewusst dass solche Dinge hier legal für einige wenige Personen verfügbar sind.

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 22:32
von gewo
yoda hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 20:28
Diese ganzen öffentlichen Videos diverser Herren in Österreich mit Vollautomaten schaden uns aber meiner Meinung nach reichlich, der öffentlich wird bewusst dass solche Dinge hier legal für einige wenige Personen verfügbar sind.
Kann wie gesagt immer nur der Gewerbeinhaber sein… so viele sind das ned, da red ma über ca 150 Leut österreichweit

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 23:04
von titan
Bist du dir da sicher? Wie soll denn dann ein UT wie Steyr Mannlicher seine AUGs etc fertigen?
Es gibt genügend Unternehmen in AT, die mit verschiedensten Paragr.18 Geschichten zu tun haben.

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 23:16
von yoda
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 22:32
yoda hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 20:28
Diese ganzen öffentlichen Videos diverser Herren in Österreich mit Vollautomaten schaden uns aber meiner Meinung nach reichlich, der öffentlich wird bewusst dass solche Dinge hier legal für einige wenige Personen verfügbar sind.
Kann wie gesagt immer nur der Gewerbeinhaber sein… so viele sind das ned, da red ma über ca 150 Leut österreichweit
§47 (2) ist auch auf die Angestellten anzuwenden, steht ja drinnen "sowie die bei diesen beschäftigten Menschen".

Wieso sollten die Angestellten nicht mit KM hantieren dürfen ? Wie glaubst du funktioniert das bei z.B. Steyr ? Dürfen da die Mitarbeiter keiner MG Läufe angreifen ? Oder Vollautomaten am Schießstand erproben ? Muss das immer der Chef machen ? :lol:

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 23:19
von gewo
yoda hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 23:16
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 22:32
yoda hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 20:28
Diese ganzen öffentlichen Videos diverser Herren in Österreich mit Vollautomaten schaden uns aber meiner Meinung nach reichlich, der öffentlich wird bewusst dass solche Dinge hier legal für einige wenige Personen verfügbar sind.
Kann wie gesagt immer nur der Gewerbeinhaber sein… so viele sind das ned, da red ma über ca 150 Leut österreichweit
§47 (2) ist auch auf die Angestellten anzuwenden, steht ja drinnen "sowie die bei diesen beschäftigten Menschen".

Wieso sollten die Angestellten nicht mit KM hantieren dürfen ? Wie glaubst du funktioniert das bei z.B. Steyr ? Dürfen da die Mitarbeiter keiner MG Läufe angreifen ? Oder Vollautomaten am Schießstand erproben ? Muss das immer der Chef machen ? :lol:
Dann lies dir mal die judikatur im RIS dazu durch.
Da kommt übrigens auch die von Dir genannte Fa. vor.

Der 47/2 gilt laut Vwgh nur am Firmenstandort.

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 23:27
von yoda
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 23:19
Dann lies dir mal die judikatur im RIS dazu durch.
Da kommt übrigens auch die von Dir genannte Fa. vor.

Der 47/2 gilt laut Vwgh nur am Firmenstandort.
Ohne das genaue Urteil ist das schwer zu prüfen und abgesehen davon gibt es genug Betriebe die einen eigenen Schießstand haben... Das sagt nichts über die Behauptung aus, der Paragraph würde nur für den Gewerbeinhaber gelten...

Falls du das Urteil meinst:
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/a ... 30017.html

Da hätte jemand Schalldämpfer in seiner Wohnung und hat behauptet die sind halt gewerblich für die Entwicklungsarbeit, wie soll das Urteil da wohl ausfallen :lol:

Überleg dir auch mal eine Sache, wie kann ein Angestellter z.B. eine Kat. B ohne WBK transportieren wenn der §47 ausnahmslos und vollumfänglich nur am Standort gilt? Wie holen die Angestellten dann Ware aus einem Lager an einer anderen Adresse ?

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: Sa 23. Nov 2024, 23:43
von gewo
yoda hat geschrieben:
Sa 23. Nov 2024, 23:27

Überleg dir auch mal eine Sache, wie kann ein Angestellter z.B. eine Kat. B ohne WBK transportieren wenn der §47 ausnahmslos und vollumfänglich nur am Standort gilt? Wie holen die Angestellten dann Ware aus einem Lager an einer anderen Adresse ?
In anbetracht eines vwgh urteils und eines rechtssatzes dazu geht es mit nichten darum was „ich mir überlege“ dazu.

Transport durch entsprechenden eintrag einer entsprechenden anzahl von A und B waffen in die WBK unter einschränkung auf „gültig für die dauer der beschäftigung bei fa. Xy“

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: So 24. Nov 2024, 09:41
von yoda
Also jeder Mitarbeiter eines Waffenhandels braucht eine riesige WBK für den Transport und die ganzen Youtuber mit KM Gewerbe die im Steinbruch schiessen brauchen Waffenpässe, versteh ich das richtig?

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft

Verfasst: So 24. Nov 2024, 10:30
von gewo
yoda hat geschrieben:
So 24. Nov 2024, 09:41
Also jeder Mitarbeiter eines Waffenhandels braucht eine riesige WBK für den Transport und die ganzen Youtuber mit KM Gewerbe die im Steinbruch schiessen brauchen Waffenpässe, versteh ich das richtig?
ich weiss nicht was da jetzt so überraschend dran ist.

ich wuesste auch nicht dass mitarbeiter im waffenhandel waffen transportieren
wozu sollten sie das
versandhandel ect ist verboten
so what

und jemand der im steinbruch mit militarischen kriegswaffen schiesst und sich dabei filmen laesst …. ich kenne solche videos nicht … aber der hat wohl tendenziell andere probleme :doh: als nur eine fehlende berechtigung ……

lies einfach den VfgH rechtssatz noch mal nach
da steht es klipp und klar drinnen

VfgH rechtssatz schlägt rechtsansicht irgendeiner mickeymouse BH oder auch des BMI