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Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Wie ist das gesetzlich geregelt mit einer*m Verkäuferin oder anderer Mitarbeiter in einem Waffengeschäft oder Schießstand ?
Die haben ja Zugang zu mehr als vermutlich auf WBK/WP eingetragen Waffen auch auf verbotene Kat A.
Auf diese Frage komm ich unter anderem durch ein Video wo Mitarbeiter mit Glock 18 hantieren und schießen.
Gibt es da definitive Regelungen oder ist das nur geduldet?
LG Wolfgang
Die haben ja Zugang zu mehr als vermutlich auf WBK/WP eingetragen Waffen auch auf verbotene Kat A.
Auf diese Frage komm ich unter anderem durch ein Video wo Mitarbeiter mit Glock 18 hantieren und schießen.
Gibt es da definitive Regelungen oder ist das nur geduldet?
LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,454Casull,500 S&W,
31,36,44VL,12/70
6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .264 Win Mag

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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Par 47 Abs 2 Waffengesetz
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Der 47/2 gilt nur fuer waffen der kat C und Kat B und Kat A (verboten).Trijikon hat geschrieben: ↑Sa 23. Nov 2024, 08:06Wie ist das gesetzlich geregelt mit einer*m Verkäuferin oder anderer Mitarbeiter in einem Waffengeschäft oder Schießstand ?
Die haben ja Zugang zu mehr als vermutlich auf WBK/WP eingetragen Waffen auch auf verbotene Kat A.
Auf diese Frage komm ich unter anderem durch ein Video wo Mitarbeiter mit Glock 18 hantieren und schießen.
Gibt es da definitive Regelungen oder ist das nur geduldet?
LG Wolfgang
Er gilt nicht fuer Kat A (militärisch) wie bei der zb bei der glock 18.
hier darf nur der gewerbeinhaber hantieren oder personen die per bescheid BMFV dazu ermächtigt wurden
doubleaction OG, Wien
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- 9mm Para
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Gibt es nicht Händler die eine Konzession für den Handel mit militärischen Waffen haben, solche wie die Fa Austria Arms.
Glaube nicht das jeder Gewerbeinhaber mit vollautomatischen Waffen hantieren darf.
Glaube nicht das jeder Gewerbeinhaber mit vollautomatischen Waffen hantieren darf.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Die Befähigungsprüfung für das waffengewerbe umfasst generell zivile (sonstige, meldepflichtige, genehmigungspflichtige und verbotene) waffen, als auch militärische waffen.ColtPhyton hat geschrieben: ↑Sa 23. Nov 2024, 10:12Gibt es nicht Händler die eine Konzession für den Handel mit militärischen Waffen haben, solche wie die Fa Austria Arms.
Glaube nicht das jeder Gewerbeinhaber mit vollautomatischen Waffen hantieren darf.
Das ist nicht trennbar.
Weder ist es möglich nur die zivile Befähigungsprüfung getrennt abzulegen, noch ist es möglich nur die militärische Befähigungsprüfung getrennt abzulegen.
Wer aber seine gewerbebererechtigung auf einem anderen Weg erworben hat (Lehrabschlussprüfung, Duldung, Übernahme eines bestehenden Betriebs) der hat immer nur die zivile Berechtigung.
Wie es bei den Büchsenmachern ist weiss ich eigentlich garned, vermutlich dürfen die generell nur „zivil“?
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Top Info damit ist alles klar
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
§ 142.
(1)Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.
Aber "nur" Handfeuerwaffen, also keine Panzer etc.
Diese ganzen öffentlichen Videos diverser Herren in Österreich mit Vollautomaten schaden uns aber meiner Meinung nach reichlich, der öffentlich wird bewusst dass solche Dinge hier legal für einige wenige Personen verfügbar sind.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Kann wie gesagt immer nur der Gewerbeinhaber sein… so viele sind das ned, da red ma über ca 150 Leut österreichweit
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Bist du dir da sicher? Wie soll denn dann ein UT wie Steyr Mannlicher seine AUGs etc fertigen?
Es gibt genügend Unternehmen in AT, die mit verschiedensten Paragr.18 Geschichten zu tun haben.
Es gibt genügend Unternehmen in AT, die mit verschiedensten Paragr.18 Geschichten zu tun haben.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
§47 (2) ist auch auf die Angestellten anzuwenden, steht ja drinnen "sowie die bei diesen beschäftigten Menschen".
Wieso sollten die Angestellten nicht mit KM hantieren dürfen ? Wie glaubst du funktioniert das bei z.B. Steyr ? Dürfen da die Mitarbeiter keiner MG Läufe angreifen ? Oder Vollautomaten am Schießstand erproben ? Muss das immer der Chef machen ?

Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Dann lies dir mal die judikatur im RIS dazu durch.yoda hat geschrieben: ↑Sa 23. Nov 2024, 23:16§47 (2) ist auch auf die Angestellten anzuwenden, steht ja drinnen "sowie die bei diesen beschäftigten Menschen".
Wieso sollten die Angestellten nicht mit KM hantieren dürfen ? Wie glaubst du funktioniert das bei z.B. Steyr ? Dürfen da die Mitarbeiter keiner MG Läufe angreifen ? Oder Vollautomaten am Schießstand erproben ? Muss das immer der Chef machen ?![]()
Da kommt übrigens auch die von Dir genannte Fa. vor.
Der 47/2 gilt laut Vwgh nur am Firmenstandort.
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Ohne das genaue Urteil ist das schwer zu prüfen und abgesehen davon gibt es genug Betriebe die einen eigenen Schießstand haben... Das sagt nichts über die Behauptung aus, der Paragraph würde nur für den Gewerbeinhaber gelten...
Falls du das Urteil meinst:
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/a ... 30017.html
Da hätte jemand Schalldämpfer in seiner Wohnung und hat behauptet die sind halt gewerblich für die Entwicklungsarbeit, wie soll das Urteil da wohl ausfallen

Überleg dir auch mal eine Sache, wie kann ein Angestellter z.B. eine Kat. B ohne WBK transportieren wenn der §47 ausnahmslos und vollumfänglich nur am Standort gilt? Wie holen die Angestellten dann Ware aus einem Lager an einer anderen Adresse ?
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
In anbetracht eines vwgh urteils und eines rechtssatzes dazu geht es mit nichten darum was „ich mir überlege“ dazu.
Transport durch entsprechenden eintrag einer entsprechenden anzahl von A und B waffen in die WBK unter einschränkung auf „gültig für die dauer der beschäftigung bei fa. Xy“
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Also jeder Mitarbeiter eines Waffenhandels braucht eine riesige WBK für den Transport und die ganzen Youtuber mit KM Gewerbe die im Steinbruch schiessen brauchen Waffenpässe, versteh ich das richtig?
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
ich weiss nicht was da jetzt so überraschend dran ist.
ich wuesste auch nicht dass mitarbeiter im waffenhandel waffen transportieren
wozu sollten sie das
versandhandel ect ist verboten
so what
und jemand der im steinbruch mit militarischen kriegswaffen schiesst und sich dabei filmen laesst …. ich kenne solche videos nicht … aber der hat wohl tendenziell andere probleme

lies einfach den VfgH rechtssatz noch mal nach
da steht es klipp und klar drinnen
VfgH rechtssatz schlägt rechtsansicht irgendeiner mickeymouse BH oder auch des BMI
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