so wie es bei uns ausschaut, bist eh der Blöde, wenn du z.B.: einen Messerstecher oder Einbrecher anschiesst.
dann darfst dem "armen" auch noch Schmerzensgeld zahlen und dem Staat jede Menge Gerichtsgebühren und fürn Rechtsverdreher.
verkehrte Welt

Sagt wer?spareribs hat geschrieben:WP hin oder her:
so wie es bei uns ausschaut, bist eh der Blöde, wenn du z.B.: einen Messerstecher anschiesst.
dann darfst dem "armen" auch noch Schmerzensgeld zahlen und dem Staat jede Menge Gerichtsgebühren.
verkehrte Welt
Wer ist auch so blöd und schießt einen Einbrechen ANspareribs hat geschrieben: ...
wenn du z.B.: einen Messerstecher oder Einbrecher anschiesst.
...
Heftig! Wer kann das schon glaubhaft machen?zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt
Das ist klar ... also der Polizist darf seine im Dienst benötigte und zugelassene (=Dienstwaffe) ohne waffenrechtliches Dokument führen. Im Dienst!Thule hat geschrieben: ...
Nur der Ordnung halber:Seine Waffe nicht nur die Dienstwaffe. Ist im § 47 geregelt.Ganz einfach, der Polizist darf im Dienst auch ohne WP seine Waffe führen
Sorry habe ich nicht gefunden, wo steht das?Thule hat geschrieben: ...
KGR84:
Wie ich geschrieben habe:
Nach tschechischem Vorbild.
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Wie umsetzbar? So ist es doch momentan geregelt. Wenn man das genau nehmen würde, müsste einen WP-Inhaber der WP so eingeschränkt werden, dass er nur mehr zum eingetragenen Zweck dienen würde. Dann wäre es vergleichbar damit, dass ein Polizist privat keinen WP bekommt. Aber da geht ja zum Glück aus gesetzlichen Gründen nicht, weil der WP nicht eingeschränkt werden darf.Thule hat geschrieben:Ich versteh dich schon nur ist das aus rechtlicher Sicht etwas ganz anderes und so nicht umzusetzen. ...